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Gewerbliche Tätigkeit der Hauptperson in einer TV-Dokumentation

Die selbständig tätige Hauptperson einer TV-Dokumentation, die bei ihrer Arbeit auf dem Gebiet der Schuldnerberatung gefilmt wird, ohne dabei eine schauspielerische Leistung zu erbringen, ist gewerblich und nicht freiberuflich tätig. Sie unterliegt daher der Gewerbesteuer.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann freiberuflich, z.B. künstlerisch, tätig sein und unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Ist er hingegen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, muss er auf seinen Gewinn Gewerbesteuer zahlen.

Sachverhalt: Der Kläger wirkte an einer TV-Dokumentation mit, in der er Menschen bei der Verbesserung ihrer Situation half; vermutlich dürfte es sich hierbei um die Schuldnerberatung gehandelt haben. Der Kläger wurde bei seinen Beratungsgesprächen mit den Klienten gefilmt und musste dabei keine schauspielerische Leistung erbringen und auch keinen Text lernen oder wiedergeben, sondern sollte nur „er selbst“ sein. Gelegentlich wurden die Szenen wiederholt, wenn die Aufnahme technisch missglückt war, z.B. wegen des Lichts. Der Kläger gab keine Gewerbesteuerklärung ab, weil er von einer freiberuflichen, nämlich künstlerischen Tätigkeit, ausging. Das Finanzamt setzte hingegen Gewerbesteuer fest.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Tätigkeit des Klägers war gewerbesteuerbar, weil der Kläger nicht künstlerisch und damit auch nicht freiberuflich tätig war.
  • Der Kläger war in der Dokumentationssendung nicht eigenschöpferisch tätig, da der Kläger nur er selbst sein musste und in dieser Eigenschaft den Teilnehmern helfen musste. Der Kläger musste keine schauspielerische Leistung erbringen, sondern trat als Experte unter Nutzung seiner persönlichen und fachlichen Autorität auf.
  • Soweit einzelne Szenen wiederholt wurden, führte dies nicht zu einer schauspielerischen Leistung, da der Kläger unverändert nur sich selbst darstellte.
  • Der Kläger unterschied sich damit von anderen Darstellern im Fernsehen, die eine Kunstfigur geschaffen haben und als Kunstfigur auftreten.

Hinweise: Der Kläger hatte in einem Interview erzählt, dass er kein Schauspieler sei, sondern ein Beschäftigter, der bei der Arbeit gefilmt werde. Das FG griff auf diese Interviewaussage zurück und schloss sich ihr an.

Für die steuerliche Einstufung als Künstler bzw. als gewerblicher Unternehmer kommt es nicht darauf an, ob die Künstlersozialkasse den Kläger als Künstler eingestuft hat oder nicht. Der Kunstbegriff, der der Künstlersozialkasse zugrunde liegt, weicht vom Kunstbegriff im Steuerrecht ab.

Die Gewerbesteuer, die der Kläger zahlen muss, wird auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit die Gewerbesteuer einen Hebesatz von 400 % nicht übersteigt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 21.3.2023 – 10 K 3063/17 G; Revision eingelegt, BFH-Az. VIII R 10/23; NWB

Kfz-Privatnutzung eines Handwerkers

Hat ein selbständig tätiger Hausmeister seinem Betriebsvermögen einen Mercedes Benz Vito zugeordnet, der lediglich zwei Sitze hat und nicht über eingebaute Werkzeugfächer oder vergleichbare Einbauten verfügt, kann von einer Privatnutzung dieses Fahrzeugs ausgegangen werden, wenn der Hausmeister privat kein Fahrzeug besitzt. Die Privatnutzung ist dann nach der sog. 1 %-Methode mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung zu bewerten und zu versteuern.

Hintergrund: Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung zu bewerten.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Hausmeister-Service. Seinem Betriebsvermögen hatte er einen Mercedes Benz Vito und ein Multicar M26 Profiline zugeordnet. Der Mercedes Benz Vito verfügte über zwei Sitzplätze; im hinteren Bereich des Fahrzeugs befanden sich keine Einrichtungen für betriebliche Zwecke wie z.B. eingebaute Fächer für Werkzeuge. Der Kläger besaß keine Fahrzeuge im Privatvermögen. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung des Mercedes Vito aus und setzte eine Entnahme nach der 1 %-Methode an. Hinsichtlich des Multicar M26 Profiline ging das Finanzamt nicht von einer Privatnutzung aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ab:

  • Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ist als Entnahme zu versteuern. Es ist davon auszugehen, dass der Mercedes Vito auch privat genutzt wurde.
  • Zum einen war der Mercedes Vito nicht als typisches Handwerkerfahrzeug ausgestattet, da er über keine Einrichtungen für betriebliche Zwecke wie z.B. eingebaute Fächer für Werkzeuge verfügte. Zum anderen verfügte der Kläger über kein privates Kfz; er war daher für Privatfahrten auf den betrieblichen Mercedes Vito angewiesen.

Hinweise: Eine Privatnutzung wird nach der Rechtsprechung des BFH nicht angenommen, wenn das betriebliche Fahrzeug ein typisches Handwerkerfahrzeug und z.B. hinter dem Fahrerbereich fensterlos ist und sich im hinteren Teil des Fahrzeugs Materialschränke und Werkzeuge befinden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer noch ein Fahrzeug im Privatvermögen besitzt, das er für Privatfahrten verwenden kann.

Quelle: BFH, Beschluss v. 31.5.2023 – X B 111/22 (NV); NWB

Besteuerung einer Kfz-Privatnutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter

Darf ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen ihm überlassenen Dienstwagen nur für betriebliche Fahrten nutzen, weil ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist, spricht gleichwohl ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens. Wird dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert, ist für die Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Privatnutzung anzusetzen, die das Einkommen der GmbH erhöht.

Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzuzurechnen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Zahlung eines überhöhten Gehalts an einen Gesellschafter-Geschäftsführer.

Sachverhalt: Die Klägerin war die B-GmbH, deren Alleingesellschafter der C war. Die B-GmbH stellte dem C einen neuen Porsche Cayenne als Dienstwagen zur Verfügung. Allerdings vereinbarte sie mit ihm ein Privatnutzungsverbot. C führte kein Fahrtenbuch, und er war auch nicht verpflichtet, den Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der B-GmbH abzustellen und den Schlüssel abzugeben. C besaß privat einen Porsche Boxter, der 16 Jahre alt war und die Emissionsklasse Euro 2 aufwies. Das Finanzamt ging trotz des Privatnutzungsverbots von einer Privatnutzung des Dienstwagens aus und setzte diese in Höhe der sog. 1 %-Methode als verdeckte Gewinnausschüttung bei der B-GmbH an, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:

  • Die verdeckte Gewinnausschüttung ist darin zu sehen, dass C den Dienstwagen trotz Privatnutzungsverbots auch privat genutzt hat. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, nach dem vermutet werden kann, dass ein beherrschender Gesellschafter einen ihm überlassenen Dienstwagen auch dann privat nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist.
  • Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. So kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch belegt werden, dass der Wagen nicht privat genutzt worden ist. Es können auch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, nach denen der Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der GmbH abzustellen und der Schlüssel abzugeben ist. Der Anscheinsbeweis kann ferner dadurch erschüttert werden, dass der beherrschende Gesellschafter privat über ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug verfügt, das er jederzeit nutzen kann.
  • Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert worden, weil keine der genannten Möglichkeiten genutzt worden ist. Insbesondere war der private Porsche Boxter kein gleichwertiges Fahrzeug; denn der Boxter war bereits 16 Jahre alt, hatte lediglich zwei Sitze und konnte wegen der Emissionsklasse Euro 2 nicht in städtischen Umweltzonen genutzt werden.
  • Da ein Privatnutzungsverbot vorlag, war die Privatnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten. Maßgeblicher Wert ist der sog. gemeine Wert, also der Wert, der grundsätzlich bei Anmietung eines derartigen Fahrzeugs gezahlt werden müsste. Da die B-GmbH aber keine Autovermietung betrieb, konnte auf die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten zurückgegriffen werden, die um einen Gewinnzuschlag von 5 % bis 10 % sowie um die Umsatzsteuer von 19 % zu erhöhen waren. Dieser Wert war zwar höher als der vom Finanzamt im Wege der sog. 1 %-Methode ermittelte Wert; jedoch war dem FG eine Verböserung, d. h. Verschlechterung der Position der B-GmbH, aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt.

Hinweise: Hätte es kein Privatnutzungsverbot gegeben, wäre die Privatnutzungsmöglichkeit Teil des Gehalts für C gewesen, so dass er einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode hätte versteuern müssen.

Bei Arbeitnehmern, die nicht beherrschende Gesellschafter sind, führt ein Privatnutzungsverbot dazu, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer gegen das Privatnutzungsverbot verstößt. Im aktuellen Fall des FG Köln geht es aber um einen beherrschenden Gesellschafter; bei ihm besteht die Besonderheit, dass es zwischen ihm und der GmbH keinen Interessenkonflikt gibt und dass er im Fall eines Verstoßes keine Sanktionen befürchten muss.

FG Köln, Urteil v. 8.12.2022 – 13 K 1001/19, Revision zugelassen; NWB

Änderung eines Bescheids bei versehentlicher Doppelerfassung von Einnahmen

Ein Steuerbescheid, in dem Einnahmen versehentlich doppelt als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen erfasst worden sind, kann zugunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen geändert werden, wenn weder den Steuerpflichtigen noch seinen Steuerberater an der Doppelerklärung der Einnahmen ein grobes Verschulden trifft; grobes Verschulden ist zu verneinen, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Betriebseinnahmen bereits in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten waren.

Hintergrund: Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird ein Steuerbescheid formell bestandskräftig. Er kann dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden. So kann der Steuerbescheid z.B. zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Ein grobes Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.

Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Chefarzt in einem Krankenhaus. Er durfte wahlärztliche Leistungen im stationären sowie im ambulanten Bereich erbringen und abrechnen. Sämtliche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen flossen auf das Girokonto des Klägers. Allerdings wurden die Honorare für die ärztlichen Wahlleistungen im stationären Bereich vom Krankenhaus seit einer Umstellung des Abrechnungssystems im Jahr 2006, über die der Kläger nicht informiert worden war, als Arbeitslohn behandelt. Das Krankenhaus teilte dem Kläger nicht mit, welche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn besteuert wurden. Der Kläger erfasst alle Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen für 2009 bis 2012 als Betriebseinnahmen; das Finanzamt folgte den Steuererklärungen, so dass die Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich doppelt versteuert wurden. Ende 2014 bemerkte der Kläger den Fehler und beantragte eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt:

  • Die Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2012 waren zugunsten des Klägers zu ändern, da nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind. Als neue Tatsache ist der Umstand anzusehen, dass die Einnahmen des Klägers aus seinen wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich bereits in der Jahreslohnbescheinigung enthalten waren und damit doppelt besteuert wurden.
  • Den Kläger trifft an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser neuen Tatsache kein grobes Verschulden. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Die steuerliche Frage, ob Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen eines angestellten Arztes zu seinem Arbeitslohn gehören, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie z.B. den im Arbeitsvertrag geregelten Dienstpflichten. Ein Rechtsirrtum des Klägers, der davon ausging, dass die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen nicht zum Arbeitslohn gehören, stellt kein grobes Verschulden dar.
  • Ein grobes Verschulden des Klägers liegt auch nicht darin, dass er seine monatlichen Gehaltsabrechnungen nicht mit der Jahreslohnbescheinigung und seinem Gehalt laut Dienstvertrag abgeglichen hat. Denn der Kläger ist über die Umstellung der Abrechnungspraxis im Jahr 2006 nicht vom Krankenhaus informiert worden. Zudem sind sämtliche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen seinem Girokonto gutgeschrieben worden. Das Verhalten des Klägers ist daher allenfalls leicht fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig.

Hinweise: Auch den Steuerberater des Klägers traf kein grobes Verschulden. Der Steuerberater musste nicht erkennen, dass ein Teil der Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen im Bruttoarbeitslohn enthalten war.

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die genaue Höhe der Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich ermitteln muss.

Das Urteil erleichtert die Änderung fehlerhafter Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen, weil der BFH keine überhöhten Anforderungen an den Begriff des groben Verschuldens stellt. Bezüglich des groben Verschuldens kommt es allerdings immer auf den konkreten Einzelfall an: Für den Kläger war es aufgrund der Abrechnungspraxis und aufgrund der unterbliebenen Mitteilungen des Krankenhauses über die als Arbeitslohn behandelten Einnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar, dass ein Teil der Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im Bruttoarbeitslohn enthalten war. Auch für den Steuerberater war dies nicht ohne Weiteres erkennbar. Damit lag kein grobes Verschulden vor.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.4.2023 – VIII R 9/20; NWB

Änderung des Antragsrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Zwar kann ein steuerliches Antrags- oder Wahlrecht grundsätzlich noch so lange geändert werden, wie die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid läuft oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Wird das Antragsrecht aber im Rahmen eines Einspruchs gegen einen Änderungsbescheid geändert, ist dies nur zulässig, soweit der Änderungsbescheid zu einer höheren Steuer geführt hat.

Hintergrund: An verschiedenen Stellen gewährt der Gesetzgeber ein Wahlrecht oder aber eine nur auf Antrag gewährte Vergünstigung. Hierzu gehört z.B. die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne, der nur einmal im Leben auf Antrag gewährt wird.

Wird ein Steuerbescheid, dessen Einspruchsfrist abgelaufen ist und der auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist hiergegen ein Einspruch nicht zulässig. Erfolgt die Änderung zulasten des Steuerpflichtigen, ist der Einspruch zulässig, soweit die Steuer erhöht worden ist.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und veräußerten im Jahr 2007 eine Beteiligung an der X-KG. Hierfür stellten sie einen Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, der nur einmal im Leben gestellt werden kann. Das Finanzamt gab dem Antrag im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 27.3.2014 statt. Anfang 2016 erging für die X-KG ein Feststellungsbescheid, in dem der Veräußerungsgewinn der Kläger deutlich niedriger festgestellt wurde. Das für die Kläger zuständige Finanzamt erließ daraufhin am 18.1.2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid mit einer niedrigeren Einkommensteuer. Am 28.1.2016 nahmen die Kläger ihren Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn für 2007 zurück. Stattdessen stellten sie den Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nun für das Jahr 2014, in dem sie ihre Beteiligung an der Y-KG mit hohem Gewinn verkauft hatten. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Steuerbescheids für 2007 ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Kläger können ihren Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn des Jahres 2007 nicht mehr zurücknehmen.
  • Zwar haben sie die Antragsrücknahme in der Einspruchsfrist des Änderungsbescheids vom 18.1.2016 erklärt. Allerdings war ein Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Anfechtungsbefugnis nicht mehr zulässig. Denn der Änderungsbescheid führte zu einer niedrigeren Steuer als der vorherige Bescheid vom 27.3.2014, und der Bescheid vom 27.3.2014 war bereits formell und materiell bestandskräftig geworden, d.h. die Einspruchsfrist war bereits abgelaufen, und der Bescheid vom 27.3.2014 stand auch nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
  • Auch wenn der Bescheid vom 18.1.2016 danach nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann, wäre die Antragsrücknahme dennoch möglich, wenn es eine Korrekturvorschrift gäbe. Eine solche Korrekturvorschrift ist im Streitfall aber nicht vorhanden. Die Korrektur eines Bescheids zwecks Anpassung an einen Grundlagenbescheid wie den Feststellungsbescheid für die X-KG ermöglicht darüber hinaus keine Korrektur des einkommensteuerlichen Antragsrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Veräußerungsgewinne. Die Rücknahme des Antrags ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen würde. Auch eine Saldierung scheidet aus, weil diese nur dann möglich wäre, wenn das Finanzamt die Einkommensteuer erhöht hätte.

Hinweise: Für das Streitjahr 2007 ist das Ergebnis für die Kläger trotz des Unterliegens vor Gericht vorteilhaft, weil ihnen der ermäßigte Steuersatz auf den – im Nachhinein geminderten – Veräußerungsgewinn verbleibt. Da der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur einmal im Leben gestellt werden kann, ist ihnen aber der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für 2014 versperrt. Der im Jahr 2014 erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Y-KG war höher als der im Jahr 2007 erzielte Gewinn aus der Veräußerung an der X-KG, so dass dies für die Kläger insgesamt nachteilig ist.

Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, das Antragsrecht zugunsten der Steuerpflichtigen zu erweitern. Dem BFH zufolge ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, seine aktuellen und künftigen Einkünfte so genau zu prognostizieren, dass er sein Antragsrecht steuerlich optimal ausüben kann.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 – III R 25/22; NWB