Mandant/Login

Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Beginn der Versorgungszahlungen

Wird ein GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter nach Erreichen der Altersgrenze und Ausscheiden als Geschäftsführer erneut als Geschäftsführer beschäftigt, kann der gleichzeitige Bezug von Geschäftsführervergütung und Versorgungsleistung zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet.

Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung seitens der GmbH kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der im Jahr 1942 geborene K war. K war auch ursprünglich Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin hatte dem K eine Versorgungszusage erteilt, nach der er mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 2.300 € erhalten sollte. K schied zum 31.8.2010 als Geschäftsführer aus. Im Jahr 2010 erhielt K eine Gesamtvergütung von ca. 106.000 €, in der 9.200 € Versorgungszahlungen für vier Monate ab September 2010 enthalten waren. Im Jahr 2009 hatte K ein Gehalt von ca. 161.000 € erhalten. Ab dem 1.3.2011 stellte die Klägerin den K erneut als Geschäftsführer an und vereinbarte mit ihm ein monatliches Bruttogehalt von 1.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 €. Im Streitjahr 2015 erhielt K ein Geschäftsführergehalt von ca. 13.000 € und Versorgungszahlungen in Höhe von ca. 28.000 €. Das Finanzamt erkannte die Versorgungszahlungen steuerlich nicht an, sondern rechnete sie als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die GmbH ihren bisherigen Geschäftsführer-Gesellschafter, der wegen Erreichens der Altersgrenze bereits Versorgungszahlungen von der GmbH erhält, weiter als Geschäftsführer beschäftigt und ihm ein Geschäftsführergehalt zahlt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich entweder dafür sorgen, dass die Geschäftsführervergütung auf die Versorgungszahlungen angerechnet wird, so dass die Versorgungszahlungen entsprechend niedriger ausfallen oder gar entfallen, oder er würde den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Versorgungszahlungen solange aufschieben, bis der Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet hat; in dem zuletzt genannten Fall der Aufschiebung würde er gegebenenfalls einen versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleich vereinbaren.
  • Dennoch lag im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst arbeitet. Daher ist es steuerlich anzuerkennen, dass K von der Klägerin lediglich ein reduziertes Monatsgehalt in Höhe von 1.000 € erhielt.
  • Allerdings darf das reduzierte Monatsgehalt zusammen mit den Versorgungszahlungen nicht die Höhe der letzten Aktivbezüge im Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze überschreiten. K hat diese Grenze nicht überschritten, da er im Streitjahr insgesamt 41.000 € (13.000 € Geschäftsführergehalt und 28.000 € Versorgungszahlungen) erhalten hat, während er im Vorjahr ein Gehalt von 161.000 € bezogen hatte.

Hinweise: In der Praxis wird ein Geschäftsführer nach dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oftmals nicht mehr in vollem Umfang als Geschäftsführer für die GmbH tätig, sondern nur zeitweise. In diesem Fall der reduzierten Fortführung der Geschäftsführertätigkeit muss auch das Geschäftsführergehalt entsprechend reduziert werden. Es darf dann also der Rahmen bis zur Höhe der letzten Aktivbezüge nicht ausgeschöpft werden.

Das Urteil ist für Kapitalgesellschaften erfreulich, weil es die Weiterbeschäftigung des „pensionierten“ Geschäftsführers unter Beachtung von Gehaltsgrenzen ermöglicht. Zusammen mit den Versorgungszahlungen darf das neue Geschäftsführergehalt im Fall der Vollbeschäftigung die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird dann nicht angesetzt.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.3.2023 – I R 41/19; NWB

Keine erweiterte Kürzung bei Hausreinigung gegen Entgelt

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer wird nicht gewährt, wenn das Grundstücksverwaltungsunternehmen eine angemietete Immobilie, die sie weder verwaltet noch gesamtverantwortlich betreut, reinigt und die Reinigungskosten dem Eigentümer und Vermieter in Rechnung stellt. Es handelt sich dabei nicht um eine gewerbesteuerlich unschädliche Baubetreuung.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder aber Wohnungsbauten betreuen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie Betreuung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die Immobilien vermietete und aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlag. Ihren Sitz hatte die GmbH in einem von ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gemieteten Obergeschoss eines Gebäudes, das aus vier Wohnungen bestand. Im Erdgeschoss waren zwei Wohnungen an Dritte vermietet, während sich im Obergeschoss neben den Geschäftsräumen der Klägerin noch die Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin befand. Die Klägerin ließ im Streitjahr 2012 das gesamte Treppenhaus sowie das Hauseingangspodest des Gebäudes durch eine geringfügig angestellte Mitarbeiterin reinigen und stellte ihren Gesellschafter-Geschäftsführern hierfür ca. 1.600 € in Rechnung. Das Finanzamt gewährte die beantragte erweiterte Kürzung nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung setzt ausschließlich entweder die Verwaltung eigenen Grundbesitzes oder die Betreuung fremder Wohnungsbauten voraus. Bei den gemieteten Räumen im Obergeschoss handelte es sich unstreitig nicht um die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Gebäudes war.
  • Zwar wird die erweiterte Kürzung auch dann gewährt, wenn fremde Wohnungsbauten betreut werden. Eine Betreuung ist aber nur dann anzunehmen, wenn eine Immobilie verwaltet wird oder aber darüber hinaus die Hauptverantwortung für das Objekt vor Ort übernommen wird. In diesem Fall muss sich das Vermögensverwaltungsunternehmen um das Gesamtobjekt kümmern und in Abwesenheit der Eigentümer die Hauptverantwortung für das Objekt tragen, d.h. Hauptansprechpartner sein.
  • Die Klägerin hatte weder die Verwaltung für das Gebäude ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen, noch war sie Hauptverantwortliche für das Objekt. Sie hat sich lediglich auf die Reinigung beschränkt und diese gegen Entgelt ausgeführt. Im Ergebnis hat die Klägerin damit einen Reinigungsvertrag erfüllt.

Hinweise: Da die Klägerin die Hausreinigung entgeltlich durchgeführt hat, hat sie sich nicht auf die reine Verwaltung eigenen Grundbesitzes bzw. Betreuung fremder Wohnungsbauten beschränkt, sondern ihren Tätigkeitsbereich erweitert. Diese Erweiterung ist aber mit dem sog. Ausschließlichkeitsgebot, das die erweiterte Kürzung nur für solche Immobilienunternehmen vorsieht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder fremde Wohnungsbauten betreuen, nicht vereinbar. Hätte die Klägerin nur die anteiligen, auf ihren Nutzungsanteil entfallenden Gemeinschaftsflächen des Hauses unentgeltlich gereinigt, wäre dies nach dem BFH unschädlich gewesen.

Zwar war der in Rechnung gestellte Betrag von ca. 1.600 € sehr niedrig. Der BFH lehnt jedoch eine Bagatellgrenze ab, so dass der gesamte Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.2.2023 – III R 49/20; NWB

Fitnessstudio muss bei Corona-Schließung keine Umsatzsteuer entrichten

Der Betreiber eines Fitnessstudios muss für dem Zeitraum, in dem sein Studio aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen wurde, keine Umsatzsteuer auf die weiterhin von den Mitgliedern entrichteten Beiträge abführen. Denn er hat keine Leistungen erbracht. Dies gilt auch dann, wenn er seinen Mitgliedern Ersatzangebote über kostenlose Anschlussmonate oder Internet-Kurse gemacht hat, da diese Ersatzangebote die vereinbarten Leistungen nicht ersetzen konnten.

Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Fitnessstudio, das er im Zeitraum vom 17.3.2020 bis 17.5.2020 auf Grund der Corona-Maßnahmen schließen musste. Das Studio hatte mehr als 800 Mitglieder. Im Schließungszeitraum zahlten 761 Mitglieder die Beiträge weiter. Der Kläger bot seinen Mitgliedern im Schließungszeitraum Ersatzangebote an wie z.B. kostenlose Monate im Anschluss an die Schließung, einen täglichen Online-Kurs, einen 3D-Körperscan sowie eine Telefon-Hotline. Der Kläger führte auf die an ihn im April und Mai 2020 gezahlten Beiträge keine Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt sah in den angebotenen Ersatzleistungen hingegen umsatzsteuerbare Leistungen.

Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) verneinte die Umsatzsteuerbarkeit und gab der Klage statt:

  • Die Umsatzsteuerbarkeit setzt voraus, dass ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Der Kläger hat im Schließungszeitraum jedoch keine Leistungen erbracht, da er die vereinbarten Leistungen aufgrund der Schließung seines Fitnessstudios nicht erbringen konnte.
  • Allein die Zahlung der Beiträge durch die Mitglieder führt nicht zur Umsatzsteuerbarkeit, da entscheidend ist, ob der Kläger seine Leistungen erbracht hat; dies ist aufgrund der Schließung zu verneinen.
  • Es handelt sich bei den gezahlten Beiträgen auch nicht um ein freiwillig gezahltes (Mehr-)Entgelt, das der Umsatzsteuer unterliegen würde; denn zum einen würde auch dies eine Leistung voraussetzen, und zum anderen ist es denkbar, dass die Mitglieder ihre Beiträge nur aufgrund bloßer Vergesslichkeit oder Bequemlichkeit weitergezahlt haben könnten.
  • Die angebotenen „Ersatzleistungen“ stellten keine umsatzsteuerbaren Leistungen dar, da sie die vereinbarten Leistungen nicht ersetzt haben. Denn weder konnten die Mitglieder die Fitnessgeräte nutzen, noch konnten sie einen persönlichen Kontakt zu den Trainern und anderen Mitgliedern aufnehmen.
  • Die gezahlten Beiträge waren ferner auch keine Anzahlungen für künftige Leistungen des Klägers. Die Beiträge wurden nämlich für den jeweiligen Monat April und Mai gezahlt, nicht aber für künftige Zeiträume. Eine Anzahlung war nur in den für März 2020 gezahlten Beiträgen zu sehen, da im Zahlungszeitpunkt noch nicht feststand, dass die Leistungen nicht erbracht werden würden; insoweit gab es aber auch keinen Streit zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.

Hinweise: Hätte der Kläger die Umsatzsteuer für April 2020 und Mai 2020 gesondert ausgewiesen, hätte er zur Abführung der Umsatzsteuer aufgrund einer gesetzlichen Regelung verpflichtet sein können, nach der der Unternehmer die Umsatzsteuer im Fall eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises schuldet. Der Kläger hat aber lediglich den Bruttobetrag ausgewiesen.

Anders als das FG Hamburg wird die Rechtslage vom Schleswig-Holsteinischen FG gesehen, das die Umsatzsteuerbarkeit in einem vergleichbaren Fall eines Fitnessstudio-Betreibers bejaht hat. Hierzu ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, der die streitige Rechtsfrage nun entscheiden muss.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 16.2.2023 – 6 K 239/21; NWB

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und gewerblicher Grundstückshandel

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksgesellschaften wird nicht gewährt, wenn die Gesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt allerdings nicht vor, wenn die Veräußerung von Grundbesitz deshalb erfolgt, weil die geplante Bebauung und Vermietung aufgrund der kommunalpolitischen Entwicklungen in der betreffenden Gemeinde nicht mehr umsetzbar waren.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Immobilienbereich tätig war. Sie verkaufte 2014 eine Immobilie, die sie 2013 erworben hatte. Im November 2015 erwarb die Klägerin eine weitere Immobilie, die sie als Umlaufvermögen bilanzierte. Sie verkaufte diese Immobilie im November 2016 für ca. 3,7 Mio. € mit einem Gewinn von ca. 400.000 €. Ab 2018 beteiligte sich die Klägerin atypisch still an einer ebenfalls in der Immobilienbranche tätigen GmbH & Co. KG. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin aus und versagte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2016.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Klägerin verwaltete im Streitjahr 2016 nur eigenen Grundbesitz und betrieb keinen gewerblichen Grundstückshandel. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien kauft und verkauft; dies indiziert nach der Rechtsprechung eine bedingte Veräußerungsabsicht bei Erwerb der Immobilie und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit.
  • Die Klägerin hat vorliegend diese sog. Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten. Denn sie hat im Jahr 2016 erst ihre zweite Immobilie verkauft. Auch die spätere Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an einer Grundstücksgesellschaft im Jahr 2018 und ein etwaiger Verkauf dieser Beteiligung würden nicht zur Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze führen.
  • Auch eine unbedingte Veräußerungsabsicht bezüglich des im Jahr 2016 verkauften Grundstücks war zu verneinen. Denn die Klägerin wollte diese Immobilie entwickeln und umgestalten, um sie danach zu vermieten. Dieser Plan ist aufgrund von kommunalpolitischen Entwicklungen gescheitert, weil die Stadt auf dem Grundstück eine Parkanlage errichten wollte.
  • Unbeachtlich ist, dass die Klägerin das Grundstück in ihrem Umlaufvermögen bilanziert, also wie eine Ware in der Bilanz ausgewiesen hat. Denn die Bilanz wurde zu einem Zeitpunkt aufgestellt, als bereits klar war, dass das Grundstück nicht mehr entwickelt und vermietet werden konnte. Zwar hätte bilanziell ein Ausweis im Anlagevermögen erfolgen müssen, weil es auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag – und nicht am Tag der Bilanzaufstellung – ankommt; die fehlerhafte Bilanzierung führt jedoch nicht zur Annahme einer unbedingten Veräußerungsabsicht.

Hinweise: Zwar stammten zwei der drei Gesellschafter der Klägerin aus der Baubranche. Dies war aus Sicht des FG jedoch kein Grund, von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Als unbeachtlich sah das FG auch den Umstand an, dass es sich bei der im Jahr 2016 veräußerten Immobilie um ein sog. Großobjekt handelte, das im Allgemeinen eher als Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel herangezogen wird. Schließlich sah es das Gericht auch als steuerlich unschädlich an, dass die Klägerin über eine Gewerbeerlaubnis für Bauträger verfügte und dass nach ihrem Gesellschaftsvertrag auch die Veräußerung von Immobilien zum Unternehmensgegenstand gehörte. Insgesamt kann man das Urteil daher als „glücklich“ für die Klägerin bezeichnen, da es eine Anzahl von Indizien gab, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprachen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G; NWB