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Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zu elektronischen Rechnungen ab 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. Das Schreiben ist für Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.

Hintergrund: Grundsätzlich müssen inländische Unternehmer, die ab dem 1.1.2025 Leistungen an andere inländische Unternehmer ausführen, eine E-Rechnung ausstellen (zu den Übergangsregelungen s. Hinweis unten). Dabei handelt es sich nicht um die elektronische Übermittlung einer Rechnung, sondern um ein sog. strukturiertes elektronisches Format, das auf einer bestimmten EU-Richtlinie beruht. Eine derartige E-Rechnung kann elektronisch ausgelesen und in einem europäischen Meldesystem erfasst werden, das zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung eingerichtet wird. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Fahrausweise. Ferner sollen auch Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit werden. Diese geplante Gesetzesänderung ist zurzeit jedoch noch nicht umgesetzt worden.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:

  • Zulässige inländische elektronische Formate sind etwa das sog. ZUGFeRD-Format oder die X-Rechnung. Allerdings kann der Unternehmer auch europäische E-Rechnungsformate wie z.B. Factur-X aus Frankreich verwenden.
  • Die mehrfache Übersendung ein und derselben Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt.

    Hinweis: Die mehrfache Übersendung ein und derselben E-Rechnung löst also keine Pflicht zur mehrfachen Abführung der Umsatzsteuer aus.

  • Ist eine E-Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Allerdings muss die Berichtigung ebenfalls im elektronischen Format erfolgen. Die Rechnungsberichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der ersten, fehlerhaften Rechnung zurück, so dass der Rechnungsempfänger rückwirkend die Vorsteuer geltend machen kann.
  • Soll ein Vertrag über eine Dauerleistung (z.B. Mietvertrag) als Rechnung dienen, genügt es, wenn bei einem neu abgeschlossenen Vertrag für den ersten Teilleistungszeitraum (z.B. für den ersten Monat bei einem Mietvertrag) eine E-Rechnung ausgestellt wird und der Vertrag als Anhang beigefügt wird.

    Hinweis: Ist vor dem 1.1.2027 – dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Übergangsregelung endet (siehe Hinweis unten) – eine Dauerrechnung als sonstige Rechnung erteilt worden, muss keine zusätzliche E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.

  • Wird gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung verstoßen, kann der Rechnungsempfänger grundsätzlich keine Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen. Der Rechnungsaussteller kann aber eine E-Rechnung nachträglich ausstellen und auf diese Weise die Rechnung berichtigen. Der Vorsteuerabzug wird ohne Berichtigung anerkannt, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller noch unter die bis zum 31.12.2026 oder 31.12.2027 geltende Übergangsregelung fällt (siehe Hinweis unten).

    Hinweis: Auch ohne Berichtigung kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn das Finanzamt aus der formell fehlerhaften Rechnung alle Angaben, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, entnehmen kann. Ein Vorsteuerabzug darf nämlich grundsätzlich nicht allein aus formellen Gründen versagt werden. Für die Praxis empfiehlt sich jedoch eine Berichtigung durch den Rechnungsaussteller, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

  • Für alle inländische Unternehmer besteht ab dem die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Hierbei muss es sich nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Für die Pflicht, E-Rechnungen ab dem 1.1.2025 zu empfangen, gilt keine Übergangsfrist.

Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden.

Der Gesetzgeber hat für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung Übergangsregelungen eingeführt. So kann der Unternehmer noch bis zum 31.12.2026 das bisherige Rechnungsformat (z.B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang) verwenden. Für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 € betragen hat, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2024 – III C 2 -S 7287 – a/23/10001 :007; NWB

Hinzuschätzung bei formellen und materiellen Buchführungsmängeln

Weist die Buchführung eines Unternehmers formelle und materielle Buchführungsmängel auf, darf das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornehmen. Sofern im konkreten Einzelfall eine Hinzuschätzung im Wege einer Nachkalkulation oder mit Hilfe der Richtsatzsammlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt eine Hinzuschätzung durch Ansatz eines Unsicherheitszuschlags von maximal 20 % auf die erklärten Umsätze vornehmen.

Hintergrund: Das Finanzamt ist zu einer (Hinzu-)Schätzung u.a. dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er führen müsste, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung der Besteuerung wegen Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann.

Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber eines Kiosks, zu dem auch eine Lotto-Toto-Annahmestelle sowie eine Verkaufsstelle für Nahverkehrstickets gehörte. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Für seine Kassenführung nutzte er eine elektronische Registrierkasse; für die Lotto- und Totoscheine verwendete er eine separate Lottokasse. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer formelle und materielle Buchführungsmängel fest und schätzte 5 % auf die Umsätze hinzu.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Buchführung war formell fehlerhaft, weil der Kläger die Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung sowie die Programmierungsprotokolle nicht aufbewahrt hatte. Er konnte auch nicht die Tagesendsummenbons lückenlos vorlegen. Zudem war die Kassensturzfähigkeit nicht gegeben, weil die Kassenberichte nicht ordnungsgemäß geführt wurden.
  • Die Buchführung enthielt auch materielle Mängel. So ergaben sich Abweichungen zwischen den einzelnen Aufzeichnungen und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung der Lottogelder.
  • Das Finanzamt war daher zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Eine Nachkalkulation (sog. innerer Betriebsvergleich) war jedoch nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen wie z.B. Preislisten und detaillierte Warenumsatzberichte nicht vorhanden waren. Eine Schätzung anhand der in der sog. Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung veröffentlichten Richtsätze (sog. äußerer Betriebsvergleich) schied ebenfalls aus, weil diese zu einem höheren Schätzungsergebnis geführt hätte.
  • Da weder ein innerer Betriebsvergleich noch ein äußerer Betriebsvergleich möglich waren, war somit der Ansatz eines Unsicherheitszuschlags möglich. Dabei ist u.a. das Maß der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen; die Obergrenze für einen Unsicherheitszuschlag liegt nach der Rechtsprechung bei 20 %. Der Ansatz eines Unsicherheitszuschlags von 5 % im Streitfall war nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Kiosk um einen bargeldintensiven Betrieb handelte und sich der Prozentsatz von 5 % eher am unteren Rande der Bandbreite für einen Zuschlag von bis zu 20 % bewegte.

Hinweise: Bei der Anwendung der Richtsatzsammlung, die von der Finanzverwaltung herausgegeben wird, werden die Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze vergleichbarer Betriebe derselben Branche als Schätzungsgrundlage herangezogen. Allerdings ist derzeit zweifelhaft, ob die Richtsatzsammlung überhaupt als Schätzungsgrundlage geeignet ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat deutliche Zweifel in einem derzeit anhängigen Revisionsverfahren geäußert und das Bundesfinanzministerium aufgefordert, das Zustandekommen der einzelnen Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze näher zu erläutern.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2024 – 11 K 2308/19 U; NWB

Schenkung durch Werterhöhung von GmbH-Anteilen

Eine steuerpflichtige Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Anteil zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes an die GmbH verkauft wird, und dadurch der Wert der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter gesteigert wird. Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es dabei im Gegensatz zu einer „regulären“ Schenkung nicht an.

Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von GmbH-Anteilen eines GmbH-Gesellschafters, die dadurch eintritt, dass eine andere Person Geld oder andere Wirtschaftsgüter in die GmbH einlegt.

Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinen beiden Brüdern zu 1/3 an der H-KG beteiligt, die wiederum 2/3 der Anteile an der T-GmbH hielt. Das verbleibende Drittel gehörte zum Nachlass der D, die insgesamt zehn Erben hatte, darunter den Kläger. Die zehn Miterben verkauften ihren Anteil an der T-GmbH im Oktober 2013 an die T-GmbH, die dadurch eigene Anteile erwarb. Der Kaufpreis betrug 300.000 €; tatsächlich betrug der Wert des Anteils aber ca. 1,8 Mio. €. Das Finanzamt ging von einer Schenkung in Höhe von 1,5 Mio. € aus. Diese Schenkung entfiel zu jeweils 10 % auf die zehn Miterben, die ihrerseits jeweils 1/3 an den Kläger und seine beiden Brüder schenkten. Der Kläger machte geltend, dass alle Miterben aufgrund einer vier Jahre alten Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2009 von einem Gesamtwert der T-GmbH von 1 Mio. € ausgegangen seien, so dass der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € für 1/3 grundsätzlich angemessen gewesen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für denkbar, hat die Sache aber wegen der Bewertung der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Der Verkauf des Anteils an der T-GmbH durch die zehn Miterben an die T-GmbH war eine Leistung, die zu einer Schenkung führen kann. Aus Sicht der Miterben war es unerheblich, ob sie ihren Anteil an einen Dritten oder an die T-GmbH veräußern.
  • Der Gesetzgeber sieht insbesondere verdeckte Einlagen in eine GmbH als Schenkungsgegenstand an, weil sich hierdurch der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter erhöhen kann. Auf eine Bereicherungsabsicht (Freigebigkeit) kommt es nach dem Gesetz nicht an, wenn es um die Werterhöhung von GmbH-Anteilen geht.
  • Eine Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter kann im Streitfall eingetreten sein. Der Kläger war ebenso wie seine Brüder mittelbar über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € lag deutlich unter dem tatsächlichen Wert des veräußerten Anteils von 1,8 Mio. €. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass der Wert der T-GmbH aus Sicht der Miterben nur 1 Mio. € betragen habe; denn die zugrunde liegende Unternehmensbewertung stammte aus dem Jahr 2009 und war daher im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits vier Jahre alt.
  • Unklar ist allerdings, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Werterhöhung der Anteile der H-KG und damit mittelbar des Anteils des Klägers an der T-GmbH kam. Eine Schenkung liegt vor, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) der Anteile der H-KG nach dem verbilligten Verkauf des Anteils durch die Miterben höher ist als der gemeine Wert der Anteile der H-KG vor dem verbilligten Verkauf. Dies muss das FG nun ermitteln; dabei ist die Obergrenze für den Ansatz einer Schenkung die Kaufpreisminderung von 1,5 Mio. €.

Hinweise: Angesichts der hohen Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Anteils von 1,8 Mio. € und dem vereinbarten Kaufpreis von 300.000 € spricht viel dafür, dass das FG eine Schenkung annehmen wird; möglicherweise fällt der Wert der Schenkung aber niedriger aus als 1,5 Mio. €, weil die Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH nicht ganz 1,5 Mio. € beträgt.

Sollte sich eine Schenkung ergeben, gilt für diese nicht die schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen. Denn geschenkt wurden nicht Anteile an der T-GmbH, also Betriebsvermögen, sondern nur eine Werterhöhung bereits bestehender GmbH-Anteile.

Bilanzrechtlich wird der Kauf des Anteils durch die T-GmbH als Kapitalherabsetzung und nicht als Anschaffung behandelt; die eigenen Anteile dürfen also nicht bilanziert werden. Diese bilanzrechtliche Behandlung hat allerdings keine Bedeutung für die Schenkungsteuer.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB

Finanzverwaltung veröffentlicht Kurzinfo zu Influencern

Die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holsteins hat in einer sog. Kurzinformation zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern, die auf soziale Plattformen (wie z.B. YouTube, Instagram, TikTok oder twitch) tätig sind, Stellung genommen.

Hintergrund: Unter „Influencern“ versteht man Personen, die im Internet Produkte oder Dienstleistungen vorstellen und hierdurch Einnahmen erzielen. Diese Einnahmen können durch sog. Affiliate-Links erzielt werden, auf die die Interessenten klicken, um derartige oder vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen. Ferner können sich Einnahmen aus der Werbung, die während der Beiträge geschaltet wird, ergeben. Und schließlich erhalten die „Influencer“ häufig auch Produkte oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt.

Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation:

  • Grundsätzlich erzielt ein sog. Influencer gewerbliche Einkünfte.

    Hinweis: Anders ist dies, wenn ein Freiberufler wie z.B. ein Anwalt in einem Internetbeitrag über Verbraucher- oder Mieterrechte informiert. Eine selbständige Tätigkeit, die keine Gewerbesteuer auslöst, kann bei einer objektiven Berichterstattung, z.B. über eine Reise, zu bejahen sein; allerdings dürfen dann vom Auftraggeber keine Reise- oder Übernachtungskosten übernommen worden sein.

  • Zu den Einnahmen gehören die kostenlos zur Verfügung gestellten Produkte, z.B. Kosmetik, soweit der sog. Influencer das Produkt behalten darf; hier ist der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Soweit er das Produkt aufbraucht, steht der Einnahme ein gleich hoher Aufwand gegenüber, so dass sich insoweit kein Gewinn ergibt.

    Hinweis: Betriebseinnahmen liegen auch dann vor, wenn der Influencer die ihm überlassenen Produkte an seine Follower im Rahmen eines Preisausschreibens weitergibt.

  • Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Gesunderhaltung sind grundsätzlich nicht absetzbar, weil sie zur privaten Lebensführung gehören. Ein anteiliger Abzug ist wegen des Fehlens eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs in der Regel ebenfalls nicht möglich.

    Hinweis: Anders ist dies bei Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht privat getragen werden kann.

  • Reisekosten sind absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind, z.B. der Besuch eines Kunden oder einer Messe.

    Hinweis: Bei einer gemischt veranlassten Reise, die also sowohl betrieblich als auch privat veranlasst ist, kann der betrieblich veranlasste Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit dieser Anteil anhand objektiver Kriterien wie z.B. anhand des Zeitanteils ermittelt werden kann.

  • Ein sog. Influencer-Profil stellt grundsätzlich kein Wirtschaftsgut dar, das in den Betrieb eingelegt werden könnte.

    Hinweis: Sollte es doch einen kommerzialisierbaren Teil eines Namensrechts geben, können für die Bewertung die Reichweite (Anzahl der sog. Follower) und die Zusammensetzung des Gewinns (Einnahmen durch sog. Affiliate-Links, Werbung, eigene Produkte) herangezogen werden. Als Nutzungsdauer wird ein Zeitraum von 10 Jahren akzeptiert.

Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/9 vom 2.7.2024 – VI 3010 – S 2240 – 190

Antrag eines GmbH-Gesellschafters auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Ein GmbH-Gesellschafter kann einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen, wenn er im Jahr, für den der Antrag gestellt wird, mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Es ist unschädlich, wenn er die GmbH-Beteiligung noch im selben Jahr verkauft. Der auf diese Weise wirksam gestellte Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die nächsten vier Veranlagungszeiträume, so dass der Gesellschafter noch Finanzierungszinsen für den früheren Erwerb der Beteiligung steuerlich zu 60 % absetzen kann.

Hintergrund: Für Dividenden gilt ebenso wie für andere Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 %. Der Abzug von Werbungskosten ist damit ausgeschlossen. Allerdings können GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind und für die GmbH in einer bestimmten Weise beruflich tätig sind oder die mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, zum Teileinkünfteverfahren optieren: Die Dividenden sind dann zu 60 % steuerpflichtig, und Werbungskosten können im Umfang von 60 % abgezogen werden. Der Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Sachverhalt: Der Kläger war an der K-GmbH mit 1/3 beteiligt. Den Erwerb der Beteiligung hatte er mit einem Kredit finanziert, der im Jahr 2010 noch nicht abbezahlt war. Im Jahr 2010 verkaufte der Kläger seine Beteiligung. Der Verkaufserlös war geringer als die noch offene Kreditverbindlichkeit. Der Kläger zahlte daher auch noch in den Streitjahren 2011 bis 2014 Zinsen. Für den Veranlagungszeitraum 2010 stellte der Kläger den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, dem das Finanzamt stattgab. Allerdings wandte das Finanzamt in den Streitjahren 2011 bis 2014 das Teileinkünfteverfahren nicht mehr an und erkannte die Schuldzinsen steuerlich nicht an.

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Schuldzinsen sind grundsätzlich absetzbar, weil der Kredit für den Erwerb der Beteiligung an der K-GmbH verwendet wurde und der Kläger aus der Beteiligung Kapitalerträge, nämlich Dividenden, erzielte.
  • Die grundsätzliche Absetzbarkeit blieb auch nach der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2010 bestehen, da der Verkaufserlös niedriger war als die Kreditverbindlichkeit.
  • Unbeachtlich ist, dass der Kläger aufgrund der Veräußerung seiner Beteiligung in den Jahren 2011 bis 2014 keine Dividenden mehr erzielen konnte.
  • Zwar ist ein Schuldzinsenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Der Kläger hatte aber für den Veranlagungszeitraum 2010 einen wirksamen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt. Denn er war – jedenfalls zu Beginn des Jahres 2010 – mit mindestens 25 % an der K-GmbH beteiligt.
  • Es genügte, dass die Voraussetzungen des Antrags im Jahr 2010, für das der Antrag gestellt wurde, vorlagen. Nach dem Gesetz ist für die vier Folgejahre 2011 bis 2014 zu unterstellen, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Es ist daher unschädlich, dass der Kläger ab 2011 nicht mehr an einer GmbH beteiligt war.

Hinweise: Die Klage hätte keinen Erfolg gehabt, wenn der Kläger bereits vor 2010 seine Beteiligung veräußert hätte. Denn dann wäre der für 2010 gestellte Antrag nicht wirksam gewesen, weil der Kläger im Jahr 2010 nicht mehr an einer GmbH beteiligt war.

Der BFH hat in einem vergleichbaren Fall ebenfalls einem GmbH-Gesellschafter Recht gegeben. Dieser hatte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen wirksamen Antrag gestellt, da er mit mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die GmbH tätig war; im Folgejahr hatte er aber seine berufliche Tätigkeit für die GmbH beendet. Dem BFH zufolge war dies unschädlich, weil der Antrag wirksam gestellt worden war und damit auch für die vier Folgejahre galt, ohne dass der Gesellschafter noch für die GmbH beruflich tätig sein musste.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.7.2024 – VIII R 37/23; NWB