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Gewinn aus Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn, wenn ein marktüblicher Verkaufspreis erzielt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung verbilligt erworben hatte; jedoch kann der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ein steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufend gezahlten Gehalt auch weitere Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind.

Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter einer GmbH. Eine Investorengruppe erwarb die Anteile an der GmbH mittels einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, der S. Die Investorengruppe bot dem Kläger eine Teilnahme an einem Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an. Der Kläger nahm das Angebot an und erwarb im Jahr 2006 über eine neu gegründete Manager-KG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, Anteile an der S. Im Jahr 2007 verkaufte die Manager-KG die Anteile an der S. Der Kläger erzielte hierdurch anteilig einen Gewinn, den das Finanzamt als Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum 2007 besteuerte.

Entscheidung: Der BFH verneinte Arbeitslohn und gab der Klage statt:

  • Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S durch die Manager-KG ist dem Kläger anteilig zuzurechnen. Denn die Manager-KG war eine sog. vermögensverwaltende Personengesellschaft, da sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, für die die sog. Bruchteilsbetrachtung gilt. Das heißt, jeder Gesellschafter ist steuerlich betrachtet anteilig an den von der Manager-KG gehaltenen Anteilen an der S und an dem von der Manager-KG erzielten Veräußerungserlös beteiligt.
  • Der durch den Verkauf erzielte Gewinn war jedoch kein Arbeitslohn. Denn der Gewinn war nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“. Dieses Sonderrechtsverhältnis, d.h. die Beteiligung des Klägers an der Manager-KG, hatte einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt und bestand neben dem Arbeitsverhältnis. Die Einnahmen, die aus dieser Beteiligung erzielt werden, haben mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers also nichts zu tun.
  • Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil wäre nur dann zu bejahen, wenn die Anteile an den Arbeitgeber oder an eine diesem nahestehende Person bzw. Gesellschaft veräußert worden wären und ein marktunüblicher Überpreis erzielt worden wäre. Dies war im Streitfall zu verneinen.

Hinweise: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der gesamte Vorgang nicht besteuert wird: Sollte der Kläger die Beteiligung im Jahr 2006 verbilligt erworben haben, läge darin ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil, der im Jahr 2006 – also nicht im Streitjahr 2007 – versteuert werden müsste. Außerdem kann der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S nach anderen Vorschriften steuerpflichtig sein, z.B. als Gewinn aus Gewerbebetrieb bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 %, wenn der einzelne Gesellschafter der Manager-KG mit mindestens 1 % mittelbar an der S beteiligt war, oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Quelle: BFH-Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21; NWB

Keine Durchschnittssatzbesteuerung für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen

Die für Forst- und Landwirte mögliche Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen, nicht aber für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen. Derartige Hilfsumsätze unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung von 19 %.

Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von aktuell 9 % (im Streitjahr 2010 waren es 10,7 %). Im Gegenzug wird automatisch eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt (im Streitjahr 2010 ebenfalls 10,7 %). Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nach dem Gesetz ausgeschlossen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt und deren Gesellschafter K und H waren. Im Streitjahr 2010 vereinbarten K und H die Auflösung der Klägerin; die Wirtschaftsgüter sollten auf K und H im Wege der sog. Realteilung übergehen. Die Klägerin stellte dem K eine Rechnung über die ihm zugewiesenen Wirtschaftsgüter aus und wies dabei die nach der Durchschnittssatzbesteuerung im Jahr 2010 geltende Umsatzsteuer von 10,7 % gesondert aus. Das Finanzamt ging zwar von einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung aus (Übertragung eines Betriebs gegen Aufgabe von Gesellschaftsanteilen), forderte von der Klägerin aber die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, weil diese zu Unrecht ausgewiesen worden war. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Klägerin musste jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung über zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Denn selbst wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung gehandelt haben sollte, die nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar gewesen wäre, wäre die Umsatzsteuer jedenfalls deshalb entstanden, weil die Klägerin sie gesondert und – bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit wegen einer Geschäftsveräußerung – unberechtigt ausgewiesen hat.
  • Die Klägerin musste die von ihr gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, obwohl die Klägerin aufgrund der Auflösung und Realteilung zivilrechtlich nicht mehr existierte. Denn umsatzsteuerlich besteht sie so lange fort, wie das Finanzamt noch Umsatzsteueransprüche gegen sie geltend macht. Daher kann sie sich jetzt auch noch gerichtlich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung wehren.
  • Der Klägerin stand im Rahmen der für Landwirte geltenden Durchschnittssatzbesteuerung kein automatischer Vorsteuerabzug in Höhe von ebenfalls 10,7 % zu. Denn die Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen, nicht aber für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen, wie sie im Streitfall an K erfolgt ist. Damit scheidet der automatische Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer für die Lieferung aus.

Hinweise: Bislang gab es keine einheitliche Rechtsprechung des BFH zur Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf sog. Hilfsumsätze, bei denen landwirtschaftliche Maschinen geliefert werden. Bejaht man die Anwendbarkeit, kann zum einen der niedrigere Umsatzsteuersatz von aktuell 9 % auf die Lieferung angewendet und zum anderen in gleicher Höhe eine Vorsteuer abgezogen werden, sodass sich für den Landwirt keine steuerliche Belastung ergibt. Der BFH verneint die Anwendbarkeit aber, sodass die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen außerhalb einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt und kein automatischer Vorsteuerabzug möglich ist.

Wechselt ein Land- oder Forstwirt von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten möglich. Im Streitfall hätte sich hieraus jedoch kein Klageerfolg für die Klägerin ergeben, da sie im Fall der Regelbesteuerung ihre Rechnung an K mit einer Umsatzsteuer von 19 % anstatt von 10,7 % hätte ausstellen müssen.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.8.2023 – V R 3/21; NWB

Finanzverwaltung äußert sich zur Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Aufteilung der Vorsteuer nach dem Gesamtumsatzschlüssel geäußert. Das Schreiben des BMF enthält insbesondere Ausführungen zur Anwendbarkeit des Gesamtumsatzschlüssels sowie zu den Umsätzen, die bei der Berechnung zu Grunde zu legen sind.

Hintergrund: Verwendet der Unternehmer eine Eingangsleistung, die an ihn erbracht wird, sowohl für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist die Vorsteuer nur anteilig abziehbar, soweit sie nämlich auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze entfällt. Die Vorsteuer muss daher aufgeteilt werden. Ein zulässiger Aufteilungsschlüssel ist der Gesamtumsatzschlüssel, zu dem sich nun das BMF äußert.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Der Gesamtumsatzschlüssel ergibt sich aus dem Verhältnis aller zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze einschließlich der Entnahmen zum Gesamtumsatz des Unternehmers.
  • Subventionen werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie unmittelbar mit dem Preis der Leistung zusammenhängen und damit zur Gegenleistung gehören. Bei sog. Differenzgeschäften, bei denen nur die Differenz der Umsatzsteuer unterworfen wird (z.B. beim Verkauf von Gebrauchtwagen durch einen Kfz-Händler), geht der Verkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer in die Aufteilung ein und nicht nur die Differenz.
  • Unberücksichtigt bleiben insbesondere Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe (Lieferungen in der EU), Umsätze aus dem Verkauf von ertragsteuerlichem Anlagevermögen, aus Geschäftsveräußerungen oder Hilfsumsätze aus Grundstücks- oder Finanzgeschäften.
  • Der Gesamtumsatzschlüssel ist nur dann anzuwenden, wenn er präziser ist als andere Aufteilungsschlüssel wie z.B. der Flächenschlüssel oder der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl obliegt hierbei dem Unternehmer.
  • Der sich nach dem Gesamtumsatzschlüssel ergebende prozentuale Anteil der abziehbaren Vorsteuer kann auf volle Prozentpunkte aufgerundet werden.

Hinweise: Das aktuelle BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen.

In der Praxis sind zwei andere Aufteilungsmethoden häufig relevanter: Dies ist zum einen der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel, bei dem nur die umsatzsteuerpflichtigen Mieten und umsatzsteuerfreien Mieten aus einer konkreten Immobilie berücksichtigt werden, wenn die an den Unternehmer erbrachte Eingangsleistung nur diese Immobilie betrifft. Zum anderen ist dies der Flächenschlüssel, bei dem sich die Aufteilung nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen der Immobilie zur Gesamtfläche der Immobilie richtet, wenn es um eine Eingangsleistung für diese konkrete Immobilie geht.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.2.2024 – III C 2 – S 7306/22/10001 :001; NWB

Bilanzierung eines sog. Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell

Ein Kfz-Händler darf einen sog. Beteiligungsbetrag, den er im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells an den Kfz-Hersteller entrichten muss, damit dieser das Restwertrisiko bei der späteren Rücknahme des verleasten Kfz trägt, nicht passivieren. Denn die Verpflichtung des Kfz-Händlers ist nur aufschiebend bedingt, weil bei Abschluss des Leasing-Vertrags und der Restwert-Absicherung noch nicht feststeht, ob es zu der späteren Rücknahme des Kfz kommt. Für die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsbetrags kann auch keine Rückstellung passiviert werden, da sog. schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden dürfen.

Hintergrund: Ein Kaufmann muss für betriebliche Verpflichtungen, die vom Gläubiger erzwungen werden können und die am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellen, Verbindlichkeiten passivieren. Ist die Höhe der Verpflichtung nicht bekannt, ist eine Rückstellung zu passivieren.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die einen Kfz-Handel betrieb. Sie nahm seit 2009 an einem vom Kfz-Hersteller A entwickelten Leasing-Restwertmodell teil. Bei diesem Modell vermittelte die Klägerin ein Kfz an den Kunden durch Leasingvertrag und veräußerte das Kfz sodann an die Leasinggesellschaft B. Die Klägerin verpflichtete sich, das Kfz am Ende des Leasingvertrags zu einem vorab vereinbarten Kaufpreis von B zurückzunehmen. Hieraus ergab sich ein Restwertrisiko, weil der tatsächliche Restwert niedriger sein konnte als der vorab festgelegte Kaufpreis. Um dieses Restwertrisiko abzusichern, schloss die Klägerin im Streitjahr 2013 mit A eine Restwert-Absicherung ab, sodass A eine etwaige Differenz gegenüber der Klägerin ausgleichen musste. Hierfür musste die Klägerin aber am Ende des Leasingvertrags einen sog. Beteiligungsbetrag an A entrichten. Die Klägerin passivierte bereits zu Beginn des Leasingvertrags den Beteiligungsbetrag als Verbindlichkeit, sodass sich zum 31.12.2013 eine entsprechende Gewinnminderung ergab. Die Klägerin löste die Verbindlichkeit nach Ablauf des Leasingvertrags auf. Das Finanzamt erkannte die zum 31.12.2013 gebildete Verbindlichkeit nicht an und erhöhte den Gewinn des Jahres 2013.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine Passivierung als Verbindlichkeit war nicht vorzunehmen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsbetrags eine aufschiebend bedingte Verpflichtung darstellte; aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten dürfen generell nicht passiviert werden, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung. Die Klägerin musste den Beteiligungsbetrag nämlich nur dann zahlen, wenn B als Leasinggesellschaft ihr Rückgaberecht ausübte und die Klägerin zur Rücknahme des Kfz aufforderte. Hingegen entfiel der Beteiligungsbetrag, wenn der Leasingvertrag vorzeitig aufgehoben oder storniert wurde.
  • Die Klägerin durfte zum 31.12.2013 auch keine Rückstellung bilden. Denn bei der Vereinbarung über die Restwert-Absicherung zwischen der Klägerin und A handelte es sich um ein schwebendes Geschäft, weil die Vereinbarung am 31.12.2013 weder von der Klägerin, die erst bei Beendigung des Leasingvertrags zahlen musste, noch von A, die erst bei Rücknahme des Kfz einen etwaigen Minderwert ausgleichen musste, erfüllt war. Bei schwebenden Geschäften gilt der Grundsatz, dass sie sich im Wert ausgleichen, sodass eine Bilanzierung während des Schwebezustands nicht zulässig ist.

Hinweise: Der Beteiligungsbetrag ist damit erst bei Zahlung in der Buchführung zu erfassen. Er dürfte dann zu den Anschaffungskosten des rückerworbenen Kfz führen und mindert damit einen späteren Veräußerungsgewinn beim Verkauf des rückerworbenen Kfz.

Hätte die Klägerin den Beteiligungsbetrag bereits zu Beginn des Restwert-Absicherungsvertrags entrichtet, hätte sie ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“ aktivieren müssen, dass beim Rückerwerb des Kfz hätte aufgelöst werden müssen.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.9.2023 – XI R 20/20; NWB