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Frist für umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern

Will ein Unternehmer ein gemischt-genutztes Wirtschaftsgut, das er also sowohl privat als auch unternehmerisch nutzt, vollständig seinem Unternehmen zuordnen, kann er die für die Zuordnung erforderliche Dokumentation bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die für steuerlich vertretene Unternehmer gilt, vornehmen. Nach dem Finanzgericht Köln (FG) gilt für die Dokumentation nicht die kürzere Abgabefrist für steuerlich nicht vertretene Unternehmer. Für ein im Jahr 2019 angeschafftes gemischt-genutztes Wirtschaftsgut konnte die Zuordnungsentscheidung daher bis zum 31.8.2021 getroffen und dokumentiert werden.

Hintergrund: Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand sowohl für sein Unternehmen als auch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) musste das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden; dabei kam es für alle Unternehmer auf die Abgabefrist an, die für steuerlich nicht beratene Unternehmer gilt: bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2017 war dies der 31.5. des Folgejahrs.

Sachverhalt: Der durch einen Steuerberater steuerlich vertretene Kläger erwarb im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage; er nutzte den Strom sowohl privat als auch unternehmerisch. Er reichte am 11.3.2021 seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2019 ein und machte in dieser die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage in vollem Umfang geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige hätte erfolgen müssen; dies war für den Veranlagungszeitraum 2019 der 31.7.2020.

Entscheidung: Das FG Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Dem Kläger stand ein Zuordnungswahlrecht zu, da er die Photovoltaikanlage sowohl privat als auch unternehmerisch nutzte. Er konnte dieses Zuordnungswahlrecht in der Weise ausüben, dass er die Photovoltaikanlage in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnet und damit die Vorsteuer in vollständiger Höhe abzieht.
  • Seine Zuordnungsentscheidung musste der Kläger dokumentieren. Diese Dokumentation konnte dadurch erfolgen, dass er den vollständigen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend macht.
  • Die Dokumentation musste zeitnah erfolgen, und zwar bis zum Ende der Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die durch einen Steuerberater erstellt werden. Die Abgabefrist endete für den Veranlagungszeitraum 2019 am 31.8.2021. Diese Frist hat der Kläger eingehalten.
  • Es kommt nicht auf die allgemeine Abgabefrist für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige an, die am 31.7.2020 endete. Denn ansonsten müsste der Kläger sein Zuordnungswahlrecht, das er durch Geltendmachung des vollständigen Vorsteuerabzugs ausüben kann, bis zum 31.7.2020 dokumentieren, obwohl er die Umsatzsteuerjahreserklärung, in der er den Vorsteuerabzug geltend macht, erst 31.8.2021 abgeben muss. Diese wäre mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht nicht vereinbar.

Hinweise: Das Urteil ist für steuerlich vertretene Unternehmer erfreulich, weil das FG die Dokumentationsfrist für die Zuordnungsentscheidung an diejenige (längere) Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung knüpft, die für steuerlich vertretene Unternehmer gilt. Die allgemeine Abgabefrist endet für 2023 bereits am 2.9.2024, während die Abgabefrist für steuerlich vertretene Unternehmer erst am 2.6.2025 endet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für Veranlagungszeiträume ab 2017 offengelassen, ob für Unternehmer, die steuerlich vertreten werden, eine längere Frist für die Dokumentation ihrer Zuordnungsentscheidung gilt. Das FG hat jedoch keine Revision zugelassen, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung aussteht. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 hat der BFH ausschließlich auf die Abgabefrist für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige abgestellt; bis einschließlich 2016 ergab sich die verlängerte Abgabefrist für steuerlich vertretene Steuerpflichtige aber auch nicht aus dem Gesetz, sondern nur aus einer Verwaltungsanweisung.

Die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung kann auch auf andere Weise als durch einen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen, z.B. durch ein Schreiben an das Finanzamt oder durch Versicherungsunterlagen über eine betriebliche Versicherung oder einen Liefervertrag, der das gemischt-genutzte Wirtschaftsgut betrifft.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22; NWB

Bundesrat stimmt sog. Wachstumschancengesetz zu

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 bestätigt.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen, darunter:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen.

Das Wachstumschancengesetz war am 17.11.2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Am 24.11.2023 hatte der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 22.3.2024; NWB

Vermietung möblierter Appartements in einem Boardinghouse

Die Vermietung möblierter Appartements in einem sog. Boardinghouse ist kein Gewerbebetrieb, wenn außer der Vermietung keine wesentlichen Sonderleistungen erbracht werden und wenn die Vermietung für durchschnittlich zwei Monate pro Mieter erfolgt. Der Vermieter erzielt dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und darf vom Finanzamt nicht zur Buchführung aufgefordert werden.

Hintergrund: Gewerbliche Einkünfte liegen nicht vor, solange der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Die Vermietung von Räumen oder ganzen Immobilien gehört grundsätzlich zur privaten Vermögensverwaltung; dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter ähnlich wie ein Hotelier vermietet.

Steuerpflichtige, die gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielen, aber handelsrechtlich nicht zur Buchführung verpflichtet sind, weil sie keine Kaufleute sind, können vom Finanzamt zur Buchführung verpflichtet werden, wenn ihr Gewinn höher als 60.000 € oder ihr Umsatz höher als 600.000 € ist.

Sachverhalt: Der Kläger errichtete ein sog. Boardinghouse mit Appartements in einer Größe zwischen 28 qm und 75 qm, die er möblierte. Der Kläger schloss mit der X-GmbH einen Betreiber- und Vermarktungsvertrag; die X-GmbH vermietete die Appartements im Namen des Klägers. Die Appartements konnten nicht ohne Voranmeldung gemietet werden, sondern es musste mehrere Tage vorab ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden. Für jeden Aufenthalt wurden Kosten für eine Endreinigung in Höhe von 80 € in Rechnung gestellt. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug zwei Monate. In dem Gebäude befand sich kein Speisesaal. Die Appartements wurden alle zwei Wochen gereinigt. Das Finanzamt ging von gewerblichen Einkünften des Klägers aus und forderte ihn auf, ab 2019 Bücher zu führen. Gegen diese Aufforderung wehrte sich der Kläger.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) verneinte eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers und gab der Klage statt:

  • Die Vermietung von Wohnungen führt nur dann zu gewerblichen Einkünften, wenn der Vermieter bestimmte, nicht übliche Sonderleistungen erbringt oder wenn wegen des häufigen Mietwechsels eine unternehmerische Organisation erforderlich ist, die einem Hotel vergleichbar ist.
  • Allein die Zwischenschaltung der X-GmbH führte nicht zwangsläufig zu einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Vermieter im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und auf die Art der Vermietung mit einem Hotelbetrieb vergleichbar ist.
  • Diese Vergleichbarkeit war im Streitfall nicht gegeben. Zwar waren die Appartements wie Hotelzimmer eingerichtet, aber sie konnten nicht spontan angemietet werden, sondern es musste vorab ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden. Die Kosten für die Endreinigung in Höhe von 80 € verteuerten kurze Aufenthalte von ein oder zwei Tagen erheblich. In dem Gebäude befand sich weder ein Restaurant noch ein Sportstudio, wie dies bei einem Hotel üblich wäre. Zwar stellte der Kläger einen WLAN-Zugang zur Verfügung und bot die Reinigung sowie Bettwäsche an; dies waren aber unschädliche Zusatzleistungen.
  • Der Kläger erzielte somit keine gewerblichen Einkünfte und durfte daher nicht zur Buchführung aufgefordert werden.

Hinweise: Bei der Vermarktung der Appartements durch die X-GmbH wurden durchaus verschiedene Sonderleistungen des Boarding-Hauses beworben, die für einen Hotelbetrieb sprachen und damit zu gewerblichen Einkünften hätten führen können; so wurde mit einer Espressobar, Leihfahrrädern, einem Concierge-Service und einer Notfall-Hotline geworben. Das FG vernahm hierzu Zeugen und stellte fest, dass die Leistungen tatsächlich nicht angeboten wurden. Statt einer Telefon-Hotline gab es z.B. lediglich einen Anrufbeantworter. Wären diese Leistungen tatsächlich angeboten worden, wäre das FG vermutlich von gewerblichen Einkünften ausgegangen.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 22.6.2023 – 11 K 315/19; NWB

Haftung für Umsatzsteuerbetrug eines Mitarbeiters

Der Unternehmer schuldet nicht die von seinem Arbeitnehmer betrügerisch ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Mitarbeiters zu überwachen, der die Daten des Unternehmers ohne dessen Wissen und ohne Zustimmung verwendet hat, um falsche Rechnungen im Namen des Unternehmers auszustellen, damit der Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer erschleichen kann.

Hintergrund: Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer, der eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Daneben gibt es nach deutschem Recht noch verschiedene Haftungstatbestände, nach denen ein anderer als der Unternehmer für die Umsatzsteuer haftet, z.B. eine Bank, die sich Forderungen eines Unternehmers abtreten lässt, der seine Umsatzsteuer nicht bezahlt. Auch in anderen EU-Staaten gibt es verschiedene Haftungsregelungen zur Umsatzsteuer. So haftet in Polen derjenige, der eine Rechnung mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ausstellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine polnische GmbH, die eine Tankstelle betrieb. Arbeitnehmer P.K. leitete die Tankstelle. Im Zeitraum von Januar 2010 bis April 2014 stellte P.K. ca. 1.600 Rechnungen im Namen der Klägerin aus, ohne dass insoweit tatsächlich Leistungen erbracht wurden. In den Rechnungen wurden insgesamt ca. 320.000 € Umsatzsteuern gesondert ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wurde nicht an das Finanzamt abgeführt, und die Rechnungen wurden nicht in der Buchführung der Klägerin erfasst. Tatsächlich hatte P.K. ohne Wissen und ohne Zustimmung der Geschäftsführung der Klägerin die Rechnungen im Namen der Klägerin ausgestellt, damit die Rechnungsempfänger einen betrügerischen Vorsteuerabzug vornehmen konnten. Im Mai 2014 wurde P.K. entlassen. Das polnische Finanzamt setzte gegen die Klägerin die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 320.000 € fest. Das oberste polnische Verwaltungsgericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

Entscheidung: Der EuGH hält eine Haftung der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen für möglich:

  • Umsatzsteuer kann auch dann geschuldet werden, wenn tatsächlich keine Leistung erbracht worden ist. Dies soll die Gefährdung des Steueraufkommens verhindern, die dadurch eintreten kann, dass der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht. Angesichts des betrügerischen Verhaltens des P.K. und der Rechnungsempfänger bestand eine derartige Gefährdung des Steueraufkommens, weil die Rechnungsempfänger vorhatten, die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.
  • Zwar ist es nach dem Wortlaut des polnischen Gesetzes nicht klar, ob die Klägerin, auf deren Namen die gefälschten Rechnungen lauten, oder aber P.K. als tatsächlicher Aussteller der Rechnung die Umsatzsteuer schuldet. Da die Regelung der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung dient, ist es geboten, die Klägerin nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln ihres Arbeitnehmers P.K. zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass dieser die Daten der Klägerin einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Ausstellung falscher Rechnungen zu betrügerischen Zwecken, nämlich zum Zweck einer Umsatzsteuerhinterziehung verwendet. In diesem Fall, d.h. bei fehlender Sorgfalt, kann der Klägerin das betrügerische Handeln ihres Arbeitnehmers P.K. zugerechnet werden.
  • Anderenfalls wäre die Klägerin als gutgläubig anzusehen, und das Finanzamt müsste die Umsatzsteuer gegen den tatsächlichen Aussteller, wenn sie ihn – wie im Streitfall – kennt, festsetzen.

Hinweise: Im weiteren Verlauf des nun in Polen fortgesetzten Verfahren ist aufzuklären, ob die Klägerin die erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat, das kriminelle Verhalten ihres Arbeitnehmers zu verhindern. Aus Sicht des Finanzamts ist dies zu verneinen, weil P.K. die Befugnis gehabt hat, außerhalb des EDV-gestützten Rechnungssystems Rechnungen auszustellen; eine Aufsicht durch die Buchhaltung war unterblieben.

Der EuGH bestätigt seinen Grundsatz, der auch für Deutschland Bedeutung hat, dass von einem Unternehmer gefordert werden kann, alle Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung führt.

Quelle: EuGH, Urteil vom 30.1.2024 – C-442/22; NWB

Betriebsprüfung nach dem Tod des bisherigen Betriebsinhabers zulässig

Eine Betriebsprüfung kann auch nach dem Tod des bisherigen Betriebsinhabers angeordnet und durchgeführt werden; sie richtet sich dann gegen die Erben, und zwar auch dann, wenn die Erben den Betrieb nicht fortführen.

Hintergrund: Eine Betriebsprüfung darf grundsätzlich gegen jeden Steuerpflichtigen, der Gewinneinkünfte erzielt, angeordnet werden. Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft.

Sachverhalt: Die Kläger waren Söhne und Erben ihres Vaters V, der bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen betrieben hatten. Die Kläger führten den Betrieb nicht fort. Das Finanzamt erließ gegenüber den Klägern eine Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung, die mehrere Veranlagungszeiträume vor dem Tod des V betraf. Hiergegen wehrten sich die Kläger.

Entscheidung: Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab:

  • Eine Prüfungsanordnung kann gegen jeden Steuerpflichtigen, der Gewinneinkünfte erzielt, angeordnet werden. Der V erzielte als Bauunternehmer gewerbliche Einkünfte, sodass eine Prüfungsanordnung gegen ihn zulässig gewesen wäre.
  • Mit dem Tod des V gingen seine steuerlichen Pflichten auf seine Erben, die Kläger, über, ohne dass hierfür die Betriebsfortführung durch die Kläger erforderlich war. Daher konnte nun gegen die Kläger eine Prüfungsanordnung für Zeiträume ergehen, in denen der V gewerbliche Einkünfte aus seinem Bauunternehmen erzielt hatte. Auf diese Weise kann die Höhe des von V erklärten Gewinns überprüft werden.

Hinweise: Zwar werden die Kläger dem Außenprüfer möglicherweise keine Auskünfte erteilen oder die geforderten Unterlagen nicht vorlegen können, weil sie selbst den Betrieb nicht geführt haben und ihn vielleicht nicht kennen. Diese Schwierigkeiten sind jedoch bei der späteren Beweisführung zu würdigen, sprechen aber nicht gegen die Zulässigkeit einer Betriebsprüfung.

Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 10.5.2023 – 8 K 816/20, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. X B 73/23; NWB