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Verlustuntergang bei Anteilsübertragung erfasst nicht verrechenbaren Verlust aus KG-Beteiligung

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Anteilsübertragung von mehr als 50 %, geht zwar u.a. der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag und der bis zum Tag der Anteilsübertragung entstandene laufende Verlust der Kapitalgesellschaft unter, nicht aber der verrechenbare Verlust, der für die Kapitalgesellschaft aus ihrer Beteiligung an einer KG festgestellt worden ist. Denn hierbei handelt es sich nicht um den Verlust einer Kapitalgesellschaft, sondern um den Verlust einer KG.

Hintergrund: Nach dem Gesetz gehen die nicht genutzten Verluste einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich unter, wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber unmittelbar oder mittelbar übertragen werden. Dies betrifft insbesondere den zum 31.12. des Vorjahres festgestellten körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvortrag.

Sachverhalt: Die X-GmbH war Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG. Für die X-GmbH war zum 31.12.2013 ein verrechenbarer Verlust festgestellt worden; das heißt, die bisherigen Verlustanteile der X-GmbH aus ihrer Beteiligung an der B-GmbH & Co. KG hatten zu einem negativen Kapitalkonto der X-GmbH bei der B-GmbH & Co. KG geführt. Im Jahr 2014 wurden 100 % der Anteile an der X-GmbH auf einen Dritten übertragen. Das Finanzamt, das für die Gewinnfeststellung der B-GmbH & Co. KG zuständig war, ging auf Grund der Anteilsübertragung davon aus, dass dies zum Untergang des verrechenbaren Verlustes der X-GmbH führt und stellte diesen zum 31.12.2014 mit 0 € fest. Hiergegen klagte die X-GmbH.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zwar gab es im Jahr 2014 eine schädliche Anteilsübertragung, da mehr als 50 % der Anteile auf einen Dritten übertragen wurden. Dies führte zu einem Untergang der nicht genutzten Verluste der X-GmbH.
  • Bei den nicht genutzten Verlusten handelt es sich aber nur um die Verluste der X-GmbH. Der verrechenbare Verlust ist aber ein Verlust, der bei der B-GmbH & Co. KG entstanden ist und der X-GmbH nur anteilig zugerechnet wird; der Verlust ist aber nicht bei der X-GmbH entstanden.
  • Der verrechenbare Verlust ist zudem auch kein nicht genutzter Verlust, sondern er ist ein nicht nutzbarer Verlust. Er wird nämlich als verrechenbar festgestellt, weil insoweit das Kapitalkonto negativ geworden ist, und kann nur mit künftigen Gewinnanteilen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden. Die gesetzliche Regelung zum Verlustuntergang soll aber verhindern, dass mit Verlusten, die bereits jetzt genutzt werden können und die für den Erwerber einen wirtschaftlichen Wert haben, Handel getrieben wird. Ob und wann der verrechenbare Verlust genutzt werden kann, also künftige Gewinne bei der KG entstehen, ist indes unsicher.

Hinweise: Der BFH folgt nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die von einem Untergang des verrechenbaren Verlustes ausgeht, wenn bei der GmbH, die an einer KG als Mitunternehmerin beteiligt ist, mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren auf einen Dritten übertragen werden.

Die Verlustuntergangsregelung enthält mehrere Ausnahmen, bei denen es trotz einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % nicht zu einem Verlustuntergang kommt. So gibt es z.B. eine Konzernklausel, die bestimmte Übertragungen innerhalb einer Konzernstruktur als unschädlich ansieht, eine sog. Verschonungsregelung, nach der der Verlust nicht untergeht, soweit die Kapitalgesellschaft stille Reserven hat, oder eine Sanierungsklausel, nach der eine Anteilsübertragung zwecks Sanierung nicht zum Verlustuntergang führt. Außerdem ist noch nicht entschieden, ob die Verlustuntergangsregelung verfassungswidrig ist; hierzu ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Gewerbesteuerlich würde der verrechenbare Verlust hingegen als eigener Verlust der Kapitalgesellschaft behandelt werden; denn er wäre gewerbesteuerlich sofort nutzbar und würde deshalb auch bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % untergehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.4.2024 – IV R 27/21; NWB

Anteiliger Ansatz einer Pensionsrückstellung bei nur teilweiser Eindeutigkeit der Pensionszusage

Enthält eine Pensionszusage mehrere Versorgungskomponenten, von denen eine Versorgungskomponente nicht eindeutig formuliert ist, führt dies nicht dazu, dass keine Pensionsrückstellung passiviert werden darf. Vielmehr ist eine Pensionsrückstellung anteilig zu bilden, soweit die Pensionszusage eine oder mehrere eindeutige Versorgungskomponenten enthält.

Hintergrund: Für die Verpflichtung aus Pensionszusagen sind handels- und steuerrechtlich Pensionsrückstellungen zu bilden. Steuerlich sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu beachten. So muss die Pensionszusage z.B. schriftlich erteilt werden, und die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zur Art und Form, zu den Voraussetzungen und zur Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionszusagen erteilt hatte. Danach konnten beide Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszahlung bei Vollendung des 65. Lebensjahres verlangen. Außerdem sollten beide bereits vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Rente mit Abschlag beanspruchen können, wobei der vorzeitige Bezug der Rente jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich war. Das Finanzamt hielt die Pensionszusage hinsichtlich des vorzeitigen Rentenbezugs für nicht eindeutig formuliert und erkannte die Pensionsrückstellungen in den Streitjahren 2009 bis 2012 in vollem Umfang nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Pensionsrückstellung dem Grundsatz nach für zulässig und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar waren die Pensionszusagen hinsichtlich des vorzeitigen Rentenbezugs nicht eindeutig formuliert. Es war nämlich nicht klar, ob die Rente bei einem vorzeitigen Ausscheiden geleistet werden muss oder ob der jeweilige Gesellschafter-Geschäftsführer zwar schon vor dem 60. Lebensjahr ausscheiden kann, aber erst ab dem 60. Lebensjahr eine Rente erhält.
  • Diese fehlende Eindeutigkeit bezieht sich jedoch nur auf den vorzeitigen Rentenbezug, nicht aber auf die gesamte Pensionszusage. Hinsichtlich des regulären Rentenbezugs mit Vollendung des 65. Lebensjahres war die Pensionszusage eindeutig formuliert.
  • Die erteilten Pensionszusagen stellten teilbare Versorgungszusagen dar, da sie zum einen eine eindeutige Zusage auf Zahlung einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres enthielten und zum anderen eine nicht eindeutige Zusage auf vorzeitige Zahlung einer Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorsahen. Da eine der beiden Versorgungskomponenten der teilbaren Versorgungszusage eindeutig formuliert war, nämlich die Pensionszusage für den Fall der Vollendung des 65. Lebensjahres, war insoweit eine Pensionsrückstellung zu bilden.
  • Die Pensionsrückstellung ist nach dem Pensionsalter von 65 Jahren zu berechnen. Zu passivieren ist auch die Verpflichtung für eine Witwenrente, falls diese ebenfalls erteilt worden sein sollte und an die Altersrente geknüpft ist. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung darf aber die Möglichkeit eines vorzeitigen Bezugs der Altersrente nicht berücksichtigt werden; denn insoweit war die Pensionszusage nicht eindeutig.

Hinweise: Das FG muss nun die entsprechende Berechnung vornehmen.

Außerdem muss es prüfen, ob es in den Streitjahren bereits zu einer vorzeitigen Rentenzahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres gekommen ist. In diesem Fall müssten die vorzeitigen Rentenzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, falls die Gesellschafter-Geschäftsführer sog. beherrschende Gesellschafter waren. Denn der Verstoß gegen die Eindeutigkeit bei Erteilung der vorzeitigen Pensionszusagen würde zugleich einen Verstoß gegen den sog. formellen Fremdvergleich begründen, der bei Verträgen zwischen der GmbH und den beherrschenden Gesellschaftern u.a. eine eindeutige Vereinbarung verlangt, und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich ziehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.2.2024 – I R 29/21; NWB

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nebenleistungen eines Hotels?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob für Nebenleistungen eines Hotels der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, der auch für die Übernachtung gilt, oder aber der reguläre Steuersatz von 19 % anwendbar ist, so dass das Gesamtentgelt aufzuteilen ist in ein Entgelt für die Zimmerüberlassung (7 %) und in ein Entgelt für die Nebenleistungen (19 %). Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar für eine Aufteilung, hält es allerdings für möglich, dass der EuGH das gesetzliche Aufteilungsgebot als europarechtswidrig ansieht.

Hintergrund: Hotelübernachtungen werden nach deutschem Recht mit lediglich 7 % Umsatzsteuer besteuert. Nach dem Gesetz gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen im Hotelpreis enthalten sind; erforderlich ist danach eine Aufteilung des Entgelts, wenn der Hotelpreis auch Nebenleistungen umfasst. Die Aufteilung von Entgelten ist vom EuGH in der jüngeren Vergangenheit aber in anderem Zusammenhang abgelehnt worden.

Sachverhalt: Der BFH musste über drei Fälle entscheiden, die jeweils ein Hotel bzw. eine Pension betrafen. In dem ersten Fall bot das Hotel optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war aber ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls ein Parkplatz sowie das zur Verfügung gestellte WLAN und der Fitness- und Wellnessbereich enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte. Das Finanzamt wandte in allen Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur für die eigentliche Übernachtung an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber.

Entscheidung: Der BFH hat dem EuGH die Streitfragen zur Entscheidung vorgelegt, soweit es um den Steuersatz der im Hotelpreis enthaltenen Nebenleistungen geht:

  • Bietet das Hotel zusätzlich zur Übernachtung eine Leistung an, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden kann, sondern zwingend enthalten ist, handelt es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Übernachtung). Denn diese Nebenleistung ist eng mit der Übernachtung verbunden und im Preis enthalten.
  • Nach deutschem Recht besteht ein Aufteilungsgebot, weil der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für die Zimmervermietung gewährt wird, nicht aber für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen wie im ersten und zweiten Fall der Hotelparkplatz, im zweiten Fall die Bereitstellung des WLAN und der Fitness- und Wellnessbereichs sowie im dritten Fall das Frühstück.
  • Aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH könnte sich aber ergeben, dass ein Aufteilungsgebot gegen das Europarecht verstößt. Dem EuGH zufolge darf nämlich eine einheitliche Leistung, die aus einer Hauptleistung und aus einer Nebenleistung besteht und bei der unterschiedliche Umsatzsteuersätze für die Haupt- und Nebenleistung gelten, nicht aufgeteilt werden – der Umsatzsteuersatz für die Hauptleistung gilt dann für die gesamte Leistung. Hieraus könnte sich der Schluss ergeben, dass das deutsche Aufteilungsgebot unzulässig ist.

Hinweise: Der EuGH muss nun entscheiden, ob das deutsche Aufteilungsgebot gilt oder ob es wegen Verstoßes gegen das Europarecht nicht anwendbar ist.

Das Vorabentscheidungsersuchen hat Bedeutung für Nebenleistungen, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden können. Kann jedoch die Leistung wie z.B. das Frühstück im ersten Fall zu- oder abgewählt werden, handelt es sich nicht um eine Nebenleistung, sondern um eine eigenständige Leistung, die in jedem Fall dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegt.

Quelle: BFH, Beschlüsse vom 10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20); XI R 13/23 (XI R 7/21) sowie XI R 14/23 (XI R 22/21); NWB

Kein einheitlicher Gewerbebetrieb bei Gewächshausprojektierung und Pflanzenzucht

Ein Unternehmer, der zum einen Gewächshäuser plant und projektiert und zum anderen eine Pflanzenzucht mit exotischen Pflanzen betreibt, hat zwei selbständige Gewerbebetriebe. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Daher kann der Verlust des einen Betriebs nicht mit dem Gewinn des anderen Betriebs verrechnet werden.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich wird jeder einzelne Gewerbebetrieb selbständig behandelt, so dass für jeden Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid ergeht.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb seit September 2013 ein Unternehmen im Bereich der Planung und Projektierung von Gewächshäusern. Ab November 2013 meldete er eine Pflanzenzucht für exotische Pflanzen an. Mit der Pflanzenzucht erzielte der Kläger in den Streitjahren 2014 und 2015 Verluste; hingegen erwirtschaftete er mit der Gewächshausplanung Gewinne. Der Kläger verrechnete die Verluste des Pflanzenzuchtunternehmens mit den Gewinnen aus der Gewächshausplanung. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine Verrechnung der Verluste, die mit der Pflanzenzucht erzielt wurden, mit Gewinnen aus der Gewächshausplanung und -projektierung war nicht zulässig, weil es sich um zwei selbständige Gewerbebetriebe handelte und nicht um einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
  • Bei der Frage, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, kommt der Gleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Eine gleichartige Betätigung spricht in der Regel für einen einheitlichen Betrieb, so dass der Verlust des einen Bereichs mit dem Gewinn aus dem anderen Bereich verrechnet werden kann. Bei Ungleichartigkeit der Betätigungen kann hingegen nur ausnahmsweise von einem einheitlichen Betrieb ausgehen.
  • Im Streitfall waren die Betätigungen ungleichartig: So führten beide Betätigungen zu unterschiedlichen Einkünften; aus der Gewächshausplanung und -projektierung ergaben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, während die Pflanzenzucht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte. Beide Tätigkeiten wandten sich auch an unterschiedliche Kundenbereiche. Die Gewächshausplanung und -projektierung erfolgte für gewerbliche Kunden, die gezüchteten Pflanzen sollten hingegen an Privatkunden verkauft werden. Schließlich war die Pflanzenzucht auch nicht notwendig für die Gewächshausplanung und -projektierung.

Hinweise: Die Verluste aus dem Pflanzenzuchtbetrieb können somit nicht mit den Gewinnen aus der Gewächshausplanung und -projektierung verrechnet werden. Es ergeht vielmehr für jeden Betrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid, wobei sich aus dem Bescheid für die Pflanzenzucht aufgrund der Verluste in beiden Streitjahren jeweils ein Messbetrag von 0 € ergibt. Zudem wird der Verlust aus der Pflanzenzucht gesondert zum 31.12. eines jeden Jahres festgestellt, so dass er mit künftigen Gewinnen aus der Pflanzenzucht verrechnet werden kann.

Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich, sondern nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.11.2023 – 13 K 986/21; NWB

Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei möglicher Betriebsaufspaltung

Vermietet eine GmbH ein Grundstück an eine Personengesellschaft, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der vermietenden GmbH beteiligt ist, und übt die vermietende GmbH keine weitere Tätigkeit aus, kann die vermietende GmbH die sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer beantragen. Sie ist nämlich nicht gewerblich tätig, da keine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung ist jedoch nicht möglich, wenn das Unternehmen ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit gewerblich tätig ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und vermietete ein Grundstück an die F-KG. Gesellschafter der Klägerin waren die EB-GmbH mit 52,38 % sowie der F mit 47,62 %. Alleingesellschafterin der EB-GmbH war die F-KG, die die Mieterin des Grundstücks war. Alleinige Kommanditistin der F-KG war die FH-GmbH, deren Alleingesellschafter der F war. Die Klägerin war also nicht an der F-KG beteiligt. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt gewährte die erweiterte Kürzung nicht, weil es von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der F-KG ausging und deshalb die Klägerin als gewerblich tätiges Besitzunternehmen ansah.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin verwaltete ausschließlich eigenen Grundbesitz und war nicht gewerblich tätig. Insbesondere war die Klägerin nicht als sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätig.
  • Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. Die sachliche Verflechtung ergibt sich aus der Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung. Die personelle Verflechtung besteht, wenn es einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen gibt.
  • Kommt – wie im Streitfall – eine GmbH als Besitzunternehmen in Betracht, müsste die GmbH selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft (F-KG) durchsetzen können. Hieran fehlte es im Streitfall, da die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar zu mehr als 50 % an der F-KG beteiligt war. Ein Rückgriff auf die Gesellschafter, die hinter der Klägerin stehen, z.B. den F, ist nicht zulässig; dies nennt man Durchgriffsverbot, weil nicht durch die EB-GmbH als Kapitalgesellschaft, die Gesellschafterin der Klägerin war, „hindurchgegriffen“ werden darf.

Hinweise: Es lag auch keine sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung vor. Bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung wird die Nutzung eines Wirtschaftsguts durch das Betriebsunternehmen dem Besitzunternehmen zugerechnet; auf diese Weise kann das Besitzunternehmen bestimmte gesetzliche Verbleibens-, Nutzungs- und Zugehörigkeitsvoraussetzungen im Rahmen steuerlicher Vergünstigungen wie dem Investitionsabzugsbetrag oder der Investitionszulage erfüllen. Die umgekehrte Betriebsaufspaltung dient aber nicht dazu, das Durchgriffsverbot zu missachten, um auf diese Weise eine personelle Verflechtung zu begründen und eine vermögensverwaltend tätige Besitzkapitalgesellschaft als gewerblich einzustufen.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.2.2024 – III R 13/23; NWB