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Arbeitsrecht – Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

Angesichts des beständigen Abklingens der Corona-Infektionszahlen besteht kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.5.2022 hinaus zu verlängern. Hierauf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hingewiesen.

Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Das BMAS wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.

Darüber hinaus beobachtet das BMAS das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.

BMAS online, Meldung v. 20.5.2022; NWB

EEG-Umlage entfällt

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ zugestimmt. Damit sinkt die EEG-Umlage zum 1.7.2022 von bislang 3,72 ct/kWh auf null ct/kWh. Ab Januar 2023 soll die EEG-Umlage dann auf Dauer entfallen.

Hintergrund: Die EEG- bzw. Ökostrom-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Sie diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren und wurde bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben.

Mit dem nun verabschiedeten Gesetz sinkt die EEG-Umlage von bislang 3,72 ct/kWh zum 1.7.2022 auf null ct/kWh. Eine vierköpfige Familie wird dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Stromanbieter sind verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben. Der Bund erstattet den Unternehmen ihre Ausfälle in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Energie- und Klimafonds.

Ab Januar 2023 soll die EEG-Umlage dann auf Dauer entfallen. Dies sieht ein Entwurf der Bundesregierung aus dem sog. „Osterpaket“ vom 6.4.2022 vor, zu dem der Bundesrat am 20.5.2022 Stellung nahm.

Hinweis: Mit der Billigung des Gesetzes durch en Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten – geplant ist der 1.7.2022.

BundesratKOMPAKT, Meldung v. 20.5.2022; NWB

Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss

Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen erhalten einen einmaligen Zuschuss, um den starken Anstieg der Heizkosten aufgrund der hohen Energiepreise abzufedern. Am 8.4.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages. Er wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Gestaffelt nach Haushaltsgröße

Jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug erhält einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro.

Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Pfändungssicher

Der Zuschuss ist unpfändbar und wird von Amts wegen gezahlt – einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. Die Auszahlung ist für den Sommer vorgesehen, wenn in der Regel die Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen eintreffen.

Inkrafttreten zum geplant

Der Bund stellt für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung, die an mehr als zwei Millionen Personen mit niedrigem Einkommen gehen. Das Gesetz soll am 1.6.2022 in Kraft treten und bis Ende Mai 2032 gelten.

Bundesrat KOMPAKT, Meldung v. 8.4.2022; NWB

Gesetzgebung – Neuregelungen April 2022

Die Bundesregierung informiert über gesetzliche Neuregelungen im April 2022 – u.a. über die neuen Homeoffice-Regelungen sowie die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld.

Corona

Wegfall der Corona-Regeln

Die Corona-Regeln werden künftig weitgehend wegfallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Auch die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht an Schulen sind weiterhin möglich. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das Landesparlament dies beschließt. Diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes greift seit dem 20. März.

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Homeoffice

Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie Testangebote und Homeoffice bleiben bestehen. Sie werden nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.

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Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30.6.2022 herabgesetzt. Betroffene Betriebe haben damit weiterhin Planungssicherheit.

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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Das heißt, ab 1. April gilt weiterhin die eingeschränkte Vermögensprüfung, Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und vereinfachte Bewilligung vorläufiger Leistungen. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

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Zugang zum Kinderzuschlag bleibt erleichtert

Der Kinderzuschlag unterstützt vor allem Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können sie einen Zuschlag von bis zu 209 Euro pro Kind erhalten. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert.

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Akuthilfe für pflegende Angehörige verlängert

Damit Berufstätige Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung die Akuthilfe für pflegende Angehörige bis 30. Juni 2022 verlängert. Bis zu 20 Arbeitstage können Angehörige bei einer akut auftretenden Pflegesituation bezahlt der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund coronabedingter Versorgungsengpässe zu Hause gepflegt wird.

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Reisen wird leichter

Die Einreise nach Deutschland wird wieder einfacher: Seit 3. März ist kein Land mehr als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesen.

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Arbeit / Soziales

Frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus

Sofern Auftragnehmer oder Auftraggeber Zweifel haben, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, können sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einleiten. Diese bestimmt den sozialversicherungsrechtlichen Status der oder des Erwerbstätigen, so dass bei den Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen wird.

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Bundesregierung online, Meldung v. 29.3.2022; NWB

Bundestag beschließt Heizkostenzuschuss

Angesichts stark gestiegenen Energiepreise hat der Bundestag am 17.3.2022 das sog. Heizkostenzuschussgesetz in 2./3. Lesung in geänderter Fassung (BT-Drucks. 20/1065) verabschiedet. Gegenüber der ursprünglichen Version (BT-Drucks. 20/689) wurde eine Verdoppelung der Zuschüsse beschlossen.

Ziel des Gesetzes ist es, u.a. Empfängern von Wohngeld in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Anspruchsberechtigt sollen laut Entwurf außerdem „nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte“ sowie Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sein:

  • Für Wohngeldberechtigte (Bezugszeitraum Oktober 2021 bis März 2022 – für mindestens einen Monat) soll der Zuschuss 270 € (ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied) beziehungsweise 350 € (zwei berücksichtige Haushaltsmitglieder) betragen, für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 70 € dazu.
  • Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten (Bezugszeitraum s.o.), sollen einmalig 230 € erhalten.

Hinweis: Alle Berechtigten sollen den Zuschuss ohne Antragstellung erhalten. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

Bundestag online Meldung v. 17.3.2022; NWB