Mandant/Login

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

Ab dem 1.1.2024 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12 € auf 12,41 €.

Mit der Erhöhung des Mindestlohns verbunden ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei den Minijobs von 520 € pro Monat auf 538 € pro Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 €. Die Höchstarbeitszeit bei Minijobbern beträgt wegen der Koppelung von Mindestlohn und der Minijob-Verdienstgrenze wie bisher rund 43 Stunden pro Monat (538 €/12,41 €).

Hinweis: Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt.

Der Mindestlohn gilt weiterhin u.a. nicht für

  • Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbständige sowie
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Quelle: Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 24.11.2023, BGBl. 2023 I Nr. 321; § 22 MiLoG; NWB

Hinweisgeberschutzgesetz erhält keine Zustimmung im Bundesrat

Ein Bundestagsbeschluss zum Schutz von sog. Whistleblowern hat am 10.2.2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Es kann daher nicht in Kraft treten.

Vermittlungsverfahren möglich

Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten.

Was der Bundestag beschlossen hat

Das Gesetz, das der Bundestag im Dezember 2022 verabschiedet hatte, regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Diese Änderung wurde erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Regierungsentwurf aufgenommen – unter anderem auch mit Blick auf Zugehörige der „Reichsbürgerszene“.

Interne und externe Meldestellen geplant

Behörden und Unternehmen sollen gesonderte interne Anlaufstellen schaffen und auch anonyme Hinweise entgegennehmen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten.

Der Bundestagsbeschluss regelt Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Hintergrund sind Vorgaben einer EU-Richtlinie, die in deutsches Recht umzusetzen sind. Das Gesetz sollte drei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat KOMPAKT, Meldung v. 10.2.2023; NWB

Vorsicht Falle – KfW warnt vor Fake-Websites und Phishing-Mails

Aktuell kursieren im Internet-Websites, die sich fälschlicherweise als KfW-Websites oder Zuschussportale ausgeben. Sie werden von Unbekannten unter dem Namen der KfW betrieben und fordern Kunden zur Herausgabe persönlicher Daten auf, möglicherweise mit der Absicht, diese Daten in betrügerischer Absicht zu nutzen.

Hierzu führt die KfW weiter aus:

  • In diesem Zusammenhang sind auch Phishing-Mails im Umlauf, die Adressaten dazu auffordern, personenbezogene Daten preiszugeben. Die Angeschriebenen werden aufgefordert, auf einen Link in der Nachricht zu klicken. Diese angegebenen Links führen auf die gefälschten Internetseiten, auf denen die Daten abgegriffen werden können. Empfänger schöpfen möglicherweise keinen Verdacht, da die Nachrichten täuschend echt wirken können.
  • Die KfW weist darauf hin, dass personenbezogene Daten ausschließlich in die über die KfW-Website www.kfw.de erreichbaren Portale eingegeben werden sollten.

Hinweis: Hier kommen Sie zu den offiziellen Seiten der KfW:

Zum Zuschussportal

Zum Online-Kreditportal

Zur Beantragung des KfW-Studienkredits

Quelle: KfW online, Meldung v. 7.2.2023 (il)

Bundeskabinett beschließt vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat am 25.1.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sog. Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr. Hierauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.

Hierzu führt das BMAS u.a. weiter aus:

  • In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
  • In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Hinweis: Das BMAS hat seinen Fragen-Antworten-Katalog zur Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert (Stand: 25.1.2023). Zu den FAQ gelangen Sie hier.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. 25.1.2023, NWB

Energiepreispauschale für Studenten

Wegen der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und Energiepreise sollen nun auch Studenten sowie Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale erhalten.

Hintergrund: Im letzten Jahr haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen sowie Rentner und Pensionäre wegen der gestiegenen Energiepreise eine sozialversicherungsfreie, jedoch steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € erhalten. Nun hat die Bundesregierung nachgelegt und eine steuerfreie Einmalzahlung für Studenten und Fachschüler in Höhe von 200 € beschlossen.

Die Einzelheiten:

  • Anspruchsberechtigt sind alle Studenten, die zum 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind. Darüber hinaus anspruchsberechtigt sind Fachschüler sowie Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag 1.12.2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.
  • Die Einmalzahlung muss beantragt werden. Zurzeit wird an einer digitalen Antragsplattform gearbeitet. Diese war zum jetzigen Zeitpunkt (24.1.2023) noch nicht online. Der Antrag muss bis zum 30.9.2023 gestellt werden.
  • Die Einmalzahlung wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.

Hinweis: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Energiepreispauschale für Studenten und Fachschüler veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.

Quelle: Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG, BGBl 2022 I S. 2357; NWB