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Künstlersozialabgabe im Jahr 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.7.2024 die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Bestimmung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2025 eingeleitet. Danach soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.

Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMF bestimmt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Hinweis: Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung sind auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.

Quelle: BMAS online, Meldung v. 11.7.2024; NWB

Renten steigen zum 1.7.2024

Die Bundesregierung hat die Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 beschlossen. Damit erhöhen sich – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat – die Renten zum 1.7.2024 in den alten und neuen Bundesländern um 4,57 Prozent.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Die diesjährige Rentenanpassung liegt deutlich über der Inflationsrate: Die Bundesregierung rechnet laut Jahreswirtschaftsbericht 2024 mit einem Anstieg der Verbraucherpreise um 2,8 Prozent. Grund für die Erhöhung sind der starke Arbeitsmarkt und die guten Lohnabschlüsse.
  • Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen.
  • Bereits im Jahr 2023 hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht. Zuvor hatte es noch unterschiedliche Rentenwerte für die Berechnung von Renten in Ost und West gegeben. Diese wurden aufgrund einer Gesetzesänderung 2017 seit dem 1.7.2018 schrittweise aneinander angeglichen

Hinweis: Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats. Erst dann kann sie zum 1. Juli in Kraft treten. Erfahrungsgemäß ist mit der Zustimmung zu rechnen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 24.4.2024; NWB

Verbraucherschutz: Verbandsklage gegen die Vodafone GmbH öffentlich bekannt gemacht

Am 23.4.2024 hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Verbandsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Vodafone GmbH im Verbandsklageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Verbraucher sowie kleine Unternehmen können jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Klage zur Eintragung in das Register anmelden. Eine Anmeldung ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

Hintergrund: Vodafone-Kunden müssen seit einer Preiserhöhung im Jahr 2023 für ihre Internet- und Telefonanschlüsse mehr bezahlen. Der Anbieter hat die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig angepasst. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb hat der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage eingereicht (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.11.2023).

Hierzu führt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) u.a. weiter aus:

  • Der Klage kostenlos anschließen können sich Vodafone-Kunden, die Internet und/oder Telefon aus der Wand bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen. Mobilfunk-Verträge mit Vodafone sind nicht Teil der Klage.
  • Verbraucher können bei der Sammelklage mitmachen, indem sie sich beim BfJ ins Klageregister eintragen. Bei wirksamer Eintragung sind die Betroffenen bei der Sammelklage dabei. Dann können ihre Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert.

Hinweise: Zur Beurteilung der Frage, ob sich Verbraucher an der Sammelklage beteiligen können, hat der vzbv ein Online-Tool bereitgestellt. Hier wird anhand weniger Fragen geprüft, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister. Der sog. Klage-Check ist unter folgender Internetadresse erreichbar: www.sammelklagen.de/vodafone

Wer über Neuigkeiten des Verfahrens per E-Mail informiert werden möchte, kann sich beim vzbv für den News-Alert des vzbv zur Vodafone-Sammelklage anmelden.

Quelle: BfJ, Pressemitteilung v. 23.4.2024 sowie vzbv, Pressemitteilung v. 24.4.2024; NWB

Neue Regelungen beim Elterngeld: FAQ der Bundesregierung

Für Geburten ab dem 1.4.2024 gelten neue Regelungen beim Elterngeld. Die Bundesregierung hat hierzu nähere Informationen veröffentlicht.

Hintergrund: U.a. wurde die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, ab dem 1.4.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1.4.2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Diese Regelung gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen.

In dem Fragen-Antworten-Katalog geht die Bundesregierung auf die folgenden Punkte ein:

  • Was hat sich zum 1.4.2024 beim Elterngeld geändert?
  • Welche Formen von Elterngeld gibt es?
  • Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
  • Wie beantrage ich Elterngeld?
  • Wie hoch ist das Elterngeld?

Hinweis: Der Fragen-Antworten-Katalog ist auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht. Weitere Informationen zum neuen Elterngeld hat auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung online; NWB

Wichtige Änderungen in der Rentenversicherung zum 1.1.2024

Zum Jahresbeginn 2024 ergeben sich in der Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Beitragssatz bleibt stabil

Keine Änderung gibt es beim Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser bleibt auch im kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 %.

Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre

Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.

Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter

Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 % je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 %. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 %.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 €.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sog. Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 € auf 7.550 € und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 € auf 7.450 €. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 € auf 3.535 € im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 € auf 3.465 € im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.

2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen

Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1.1.2024 von 96,72 € auf 100,07 €. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 € auf 1.404,30 € im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede.

Minijob-Grenze steigt von 520 € auf 538 €

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt 2024 von 520 € auf 538 €. Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 € auf 12,41 € erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze.

Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sog. Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 € auf 538,01 €. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 € im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 € und 2.000 € verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 € steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 %. Somit bleiben 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.

Mit Wohn-Riester die Heizung sanieren

Am 1.1.2024 tritt das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1.1.2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

DRV Pressemitteilung v. 4.12.2023; NWB