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Bundesrat verabschiedet Steuerentlastungen

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum – in Kraft treten:

  • Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
  • Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

BundesratKOMPAKT, Meldung v. 20.5.2022; NWB

Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss

Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen erhalten einen einmaligen Zuschuss, um den starken Anstieg der Heizkosten aufgrund der hohen Energiepreise abzufedern. Am 8.4.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages. Er wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Gestaffelt nach Haushaltsgröße

Jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug erhält einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro.

Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Pfändungssicher

Der Zuschuss ist unpfändbar und wird von Amts wegen gezahlt – einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. Die Auszahlung ist für den Sommer vorgesehen, wenn in der Regel die Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen eintreffen.

Inkrafttreten zum geplant

Der Bund stellt für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung, die an mehr als zwei Millionen Personen mit niedrigem Einkommen gehen. Das Gesetz soll am 1.6.2022 in Kraft treten und bis Ende Mai 2032 gelten.

Bundesrat KOMPAKT, Meldung v. 8.4.2022; NWB

Bundesregierung beschließt rückwirkende Herabsetzung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Die Bundesregierung hat beschlossen, den gesetzlichen Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 1,8 % jährlich herabzusetzen, und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Über diesen Gesetzentwurf muss nun der Bundestag beraten und entscheiden.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden grundsätzlich mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verzinst; in der Corona-Krise ist dieser Beginn vorübergehend verschoben worden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist und durch einen neuen Zinssatz ersetzt werden muss, den der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 regeln muss.

Geplantes Gesetz der Bundesregierung: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG folgende Regelungen vor:

  • Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) gelten und nicht mehr der bisherige Zinssatz von 6 % jährlich (= 0,5 % monatlich).

    Hinweis: Für die Umstellung der Berechnungsprogramme erhalten die Finanzämter aber ausreichend Zeit. Bis die neuen Zinsberechnungsprogramme einsetzbar sind, können die Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 vorläufig ausgesetzt werden; die Festsetzung wird dann nachgeholt, sobald die Berechnungsprogramme eingesetzt werden können.

  • Beginnt der Verzinsungszeitraum vor dem 1.1.2019, werden zwei unterschiedliche Zinssätze angewendet: für den Verzinsungszeitraum bis zum 31.12.2018 der Zinssatz von 6 % jährlich und für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 der neue Zinssatz von 1,8 %. Der Zinslauf wird dann in zwei Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt. Für die Teilverzinsungszeiträume werden die Zinsen jeweils tageweise berechnet.
  • Spätestens zum 1.1.2026 soll der neue jährliche Zinssatz von 1,8 % überprüft und ggf. angepasst werden.
  • Die Evaluierung soll mindestens alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen des Zinssatzes kommen kann.
  • Nachzahlungszinsen können künftig kraft Gesetzes erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige freiwillig Steuerzahlungen geleistet hat, bevor es zu einer Festsetzung gekommen ist. Es muss aber tatsächlich eine Festsetzung erfolgen, so dass das Finanzamt nicht als „Sparkasse“ benutzt werden kann.

    Hinweis: Bisher war ein solcher Erlass zwar auch möglich, aber er erfolgte aufgrund einer allgemeinen Verwaltungsauffassung. Künftig gibt es für den Erlass nun eine spezielle gesetzliche Regelung, die auch gerichtlich durchsetzbar ist und die auch bei der Gewerbesteuer gilt, die von den Gemeinden erhoben wird.

  • Die sich aufgrund der Neuregelung ergebenden Nachzahlungszinsen dürfen wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die bisher festgesetzten Zinsen nicht übersteigen.

Hinweise: Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 bleibt es beim Zinssatz von 6 % jährlich.

Eine Änderung des Zinssatzes von 6 % für andere Verzinsungstatbestände ist nach dem Regierungsbeschluss nicht vorgesehen. Damit würde es bei der Stundung, der Aussetzung der Vollziehung oder bei der Steuerhinterziehung beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich bleiben; allerdings ergibt sich insoweit eine Auswirkung, als auf diese Zinsen Nachzahlungszinsen angerechnet werden und diese Anrechnung nun geringer ausfällt.

Ebenso wenig ist eine Änderung der Höhe des Säumniszuschlags von 12 % jährlich vorgesehen, obwohl in dem Säumniszuschlag ein Zinsanteil enthalten ist. Zudem gibt es noch im Bereich der Bilanzierung oder Bewertung Zinssätze von 6 % oder 5,5 %, die durch das aktuellen Gesetzesvorhaben nicht geändert werden sollen.

Sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 bereits Erstattungszinsen in Höhe von 6 % festgesetzt worden, bevor das BVerfG entschieden hatte, kann das Finanzamt diese für den Steuerpflichtigen günstige Festsetzung nicht mehr zu seinen Lasten ändern, weil dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen würde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Verfahrensrecht, sondern auch aus der Gesetzesbegründung.

Regierungsbeschluss zum „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ vom 30.3.2022; NWB

Weitere Maßnahmen zur Entlastung der Bürger aufgrund hoher Energiekosten

  • Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.3.2022 auf ein Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten geeinigt.

Hintergrund: Die Regierungskoalition hat sich bereits im Koalitionsausschuss vom 23.2.2022 auf ein Paket zur Entlastung der Bürger sowie von Unternehmen geeinigt. (s. hierzu unsere Nachricht v. 28.2.2022). Dazu zählt u.a. die Unterstützung zur Senkung der Stromkosten durch die vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab dem 1.7.2022, die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages, des Grundfreibetrages, der Fernpendler-Pauschale, der Heizkostenzuschuss und zahlreiche weitere Maßnahmen. Darüber hinaus hat die Koalition am 17.3.2022 eine Verdoppelung des Heizkostenzuschusses für Empfänger von Wohngeld, BAföG, Bundesausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld beschlossen (s. hierzu unsere Nachricht v. 21.3.2022).

Zur weiteren Entlastung der Bürger sollen nun die folgenden Maßnahmen zeitnah auf den Weg gebracht werden:

1. Energiepreispauschale

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. Der Zuschlag soll die Begünstigten schnell und unbürokratisch erreichen und unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreien Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) „on top“ gewährt werden. Er soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer.

Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Um in Zukunft einen einfachen und unbürokratischen Weg für Direktzahlungen an die Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen, wird die Bundesregierung möglichst noch in diesem Jahr einen Auszahlungsweg über die Steuer-ID für das Klimageld entwickeln.

2. Familienzuschuss

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird schnellstmöglich für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 Euro über die Familienkassen ausgezahlt. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

3. Einmalzahlung für Empfänger von Transferleistungen

Im Angesicht der gestiegenen Preisdynamik wird die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 Euro für Empfänger von Sozialleistungen um 100 Euro pro Person erhöht. Bei den jetzigen Energiepreisen ist davon auszugehen, dass zum 1.1.2023 die Regelbedarfe die hohen Preissteigerungen abbilden und damit angemessen erhöht werden.

4. Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate

Zur Reduzierung der Belastung der Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche durch die hohen Kraftstoffpreise, wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt – befristet für drei Monate. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Absenkung an die Verbraucher weitergegeben wird.

5. Neun Euro/Monat für 90 Tage ÖPNV

Für 90 Tage wird ein Ticket für 9 Euro/Monat („9 für 90“) zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eingeführt.

Hinweis: Das gesamte Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten können Sie auf der Homepage des BMF einsehen.

Bundesfinanzministerium online, Meldung v. 24.3.2022; NWB

Bundesregierung beschließt Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Die Bundesregierung hat am 16.2.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern.

Folgende steuerliche Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

BMF, Pressemittelung v. 16.2.2022; NWB