Mandant/Login

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet für die Lohnsteuer, die von der GmbH nicht abgeführt wurde. Das für die Haftung erforderliche Verschulden bei der Pflichtverletzung ist grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt auch bei pauschaler Lohnsteuer, die durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt wird, sowie bei Lohnsteuer, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fällig geworden ist.

Hintergrund: GmbH-Geschäftsführer haften für die Steuerschulden der GmbH. Voraussetzung ist u.a. ein Verschulden des Geschäftsführers in Gestalt einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

Sachverhalt: Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, die im Zeitraum 2014 bis 2017 einen betrieblichen Kfz privat genutzt hatte. Hierfür hatte die GmbH Lohnsteuer weder angemeldet noch einbehalten oder abgeführt. Das Finanzamt stellte dies in einer Außenprüfung fest; die GmbH war mit der Anwendung eines pauschalen Lohnsteuersatzes einverstanden. Außerdem zahlte die GmbH die von ihr für Dezember 2017 und Januar 2018 angemeldete Lohnsteuer nicht an das Finanzamt. Am 1.2.2018 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GmbH angeordnet. Am 9.3.2018 erging ein Nachforderungsbescheid über die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung. Die GmbH bezahlte die pauschale Lohnsteuer ebenfalls nicht. Daraufhin erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin am 10.10.2018 drei Haftungsbescheide über die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung, über die Lohnsteuer für Dezember 2017 sowie über die Lohnsteuer für Januar 2018.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der Klägerin gegen den Haftungsbescheid ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin lagen vor. Sie hat nämlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GmbH weder die Lohnsteuern für Dezember 2017 und Januar 2018 noch die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung bezahlt und zudem auch die Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung nicht angemeldet.
  • Diese Pflichtverletzung war zumindest grob fahrlässig. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die GmbH nicht über die nötigen Zahlungsmittel verfügt habe; denn in diesem Fall hätte die GmbH die Löhne nur gekürzt auszahlen dürfen.
  • Hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer kommt es für die Pflichtverletzung nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt an, der sich aus dem Nachforderungsbescheid vom 9.3.2018 ergab, sondern auf den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt für die monatliche Lohnsteuer im Zeitraum 2014 bis 2017, in dem das Kfz der Klägerin zur privaten Nutzung überlassen worden ist. Denn die pauschale Lohnsteuer ist eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, so dass für die pauschale Lohnsteuer keine gesonderten Grundsätze gelten.
  • Bezüglich der pauschalen Lohnsteuer kann die Klägerin nicht einwenden, dass die GmbH steuerlich beraten worden sei. Denn sie hätte dann wenigstens vortragen müssen, dass sie den Steuerberater der GmbH über die private Kfz-Nutzung informiert hat.
  • Die Klägerin hätte auch noch die Lohnsteuer für Dezember 2017 an das Finanzamt zahlen können, da sie aufgrund des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einer Zahlung rechtlich nicht gehindert war.

Hinweise: Etwas schwieriger war für die Klägerin die Erfüllung der rechtlichen Pflichten ab dem 1.2.2018, weil ab dem 1.2.2018 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Allerdings hätte die Klägerin den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Zustimmung zur Zahlung der Lohnsteuer für Januar 2018 auffordern können. Dies hat sie nicht getan. Es kann nicht zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung verweigert hätte.

Bei der Haftung für andere Steuern der GmbH wie z.B. der Umsatzsteuer gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Das heißt, der Geschäftsführer der GmbH muss nur dafür sorgen, dass das Finanzamt nicht schlechter gestellt wird als die anderen Gläubiger. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Lohnsteuer, weil es sich hierbei um eine Steuer der Arbeitnehmer handelt.

BFH, Urteil v. 14.12.2021 – VII R 32/20; NWB

Keine Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen satzungsmäßige Vermögensbindung

Die Gemeinnützigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn die Satzung keine Regelung für den Fall enthält, dass der bisherige Zweck wegfällt. Die Satzung genügt dann nicht dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine und gemeinnützige GmbH genießen steuerliche Vorteile wie z.B. eine Steuerfreiheit oder die Berechtigung, Spenden entgegenzunehmen, die die Spender steuerlich absetzen können. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird vom Finanzamt durch einen Bescheid gesondert festgestellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Gegenstand die psychiatrische Versorgung eines Landkreises war. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde im Jahr 2012 geschlossen. Im Jahr 2014 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass der Gesellschaftsvertrag den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nicht entspreche, weil die gemeinnützigen Zwecke nicht wörtlich benannt waren. Im Jahr 2015 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin eine neue Satzung, die aber keine Regelung enthielt, was mit dem Vermögen der GmbH geschehen soll, falls der gemeinnützige Zweck der GmbH wegfällt. Nachdem die GmbH auf eine entsprechende Beanstandung des Finanzamts nicht reagiert hatte, stellte das Finanzamt mit Bescheid aus dem Dezember 2016 fest, dass die Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht einhält. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Satzung der Klägerin erfüllte nicht die Anforderungen an die sog. Vermögensbindung. Danach muss der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der GmbH bzw. des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
  • In der Satzung der Klägerin fehlte jegliche Angabe zu einer Verwendung des Vermögens im Fall eines Wegfalls des bisherigen Zwecks. Daher konnte die Satzung nicht ausgelegt werden, dass für den Wegfall des bisherigen Zwecks das Gleiche gelten soll wie bei einer Auflösung der GmbH. Es konnte auch nicht auf die frühere Satzung aus dem Jahr 2012 zurückgegriffen werden, weil sich aus der aktuellen Satzung die Verwendung des Vermögens im Fall des Wegfalls des bisherigen Zwecks ergeben muss.

Hinweise: Einen Vertrauensschutz lehnte der BFH ab, weil der streitige Bescheid der erste Bescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen war und es keinen vorherigen Bescheid gegeben hatte, in dem die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bejaht worden wäre.

Der Gesetzgeber hat eine Mustersatzung veröffentlicht, deren Inhalt in der Satzung eines gemeinnützigen Vereins bzw. einer gemeinnützigen GmbH übernommen werden muss. In der Praxis sollte diese Mustersatzung unbedingt beachtet werden. Der Verein bzw. die GmbH kann nach dem Beschluss über die Satzung beim Finanzamt den Antrag stellen, dass das Finanzamt feststellt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist dann z.B. für den steuerlichen Spendenabzug der Spender bindend.

BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 11/20; NWB

Beteiligung eines minderjährigen Kindes an der Praxis des Vaters

Eine als „stille Beteiligung“ bezeichnete Beteiligung eines minderjährigen Kindes an der Zahnarztpraxis, die dem Kind im Wege der Schenkung eingeräumt worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Innengesellschaft steuerlich anerkannt werden. Die steuerliche Anerkennung hat zur Folge, dass die an das Kind gezahlten Gewinnanteile Betriebsausgaben des Vaters sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Vereinbarungen zwischen dem Kind und seinem Vater zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind sowie tatsächlich vollzogen werden.

Hintergrund: An einem Handelsgewerbe kann man sich als stiller Gesellschafter mit einer Einlage beteiligen und ist dann in dem vereinbarten Umfang am Gewinn und Verlust beteiligt. Der an den stillen Gesellschafter gezahlte Gewinnanteil mindert den Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts und muss im Gegenzug vom stillen Gesellschafter versteuert werden.

Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Zahnarzt. Er räumte seinen drei minderjährigen Kindern im Jahr 2007 jeweils eine „stille Beteiligung“ in Höhe von 50.000 € im Wege der Schenkung ein; dabei wurden seine Kinder durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Jedes seiner Kinder sollte mit 10 % am Gewinn oder Verlust beteiligt sein, maximal aber mit 15 % der Einlage, d.h. 7.500 €. Der Kläger konnte die schenkweise Einräumung der stillen Beteiligung widerrufen, falls ein Kind ohne Zustimmung des Klägers die stille Beteiligung übertragen würde. Die stillen Gesellschaften sollten mindestens bis zum 31.12.2017 laufen. Der Kläger zahlte seinen Kindern ab 2008 die Gewinnanteile für das jeweils vorherige Jahr aus und behandelte diese Auszahlungen in den Streitjahren 2008 bis 2015 als Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Betriebsausgabenabzug für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zwar handelte es sich bei den Beteiligungen nicht um stille Gesellschaften, da der Kläger als Zahnarzt kein Handelsgewerbe betrieb. Es waren aber Innengesellschaften bürgerlichen Rechts, für die die gleichen Grundsätze wie für eine stille Beteiligung gelten.
  • Der Betriebsausgabenabzug ist möglich, wenn die Begründung der Innengesellschaft betrieblich veranlasst war. Bei der Beteiligung naher Angehöriger kann eine betriebliche Veranlassung nur dann angenommen werden, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, fremdüblich ist und wie unter Dritten tatsächlich vollzogen wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich nicht um verdeckte Unterhaltszahlungen handelt.
  • Nicht jede geringfügige Abweichung vom Fremdüblichen führt zur steuerlichen Nichtanerkennung. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten an.
  • Steuerlich unschädlich ist es, wenn die Beteiligung oder die Mittel für die Einlage dem nahen Angehörigen geschenkt werden. Auch ist es nicht zwingend schädlich, dass der Kläger keine zusätzlichen Mittel erhalten hat; denn es genügt, wenn die Gewinnanteile zur Erfüllung der Einlageverpflichtung umgebucht werden und zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen.
  • Im Streitfall waren die Schenkungs- und die Beteiligungsverträge zivilrechtlich wirksam. Die fehlerhafte Bezeichnung als „stille Gesellschaft“ war ohne Bedeutung. Allerdings muss das Finanzgericht (FG) noch prüfen, ob die Kinder diejenigen Kontrollrechte hatten, die üblicherweise einem stillen Gesellschafter zustehen, und ob die vereinbarte Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeit fremdüblich waren. Ferner muss das FG ermitteln, ob die Widerrufsmöglichkeit des Klägers für den Fall der Weiterveräußerung der Beteiligung durch ein Kind einem Fremdvergleich standhält.

Hinweise: Das FG muss auch noch die tatsächliche Ausführung der Verträge prüfen, z.B. die Pünktlichkeit der Zahlungen der Gewinnanteile oder die tatsächliche Ausübung der vertraglich vereinbarten Kontroll- und Informationsrechte sowie die tatsächliche Verwaltung der Konten der Kinder.

Es lässt sich noch nicht sagen, ob die Klage Erfolg haben wird. Allerdings deutet der „Prüfkatalog“ des BFH eher darauf hin, dass die steuerliche Anerkennung der Innengesellschaften scheitern könnte.

BFH, Urteil v. 23.11.2021 – VIII R 17/19; NWB

Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung bei Übertragung des hälftigen Miteigentums

Erwerben Ehegatten beim Kauf einer Immobilie jeweils das hälftige Miteigentum und verzichtet der Verkäufer auf die gesetzliche Steuerfreiheit für Grundstücksübertragungen, schuldet jeder der Miteigentümer-Ehegatten die aufgrund des Verzichts für seinen Miteigentumsanteil entstehende Umsatzsteuer. Ein Umsatzsteuerbescheid, der sich an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich aus den Ehegatten zusammensetzt, richtet, wäre hingegen rechtswidrig, weil die GbR nicht Schuldnerin der Umsatzsteuer ist.

Hintergrund: Grundstücksübertragungen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, sind zwar umsatzsteuerfrei. Der Verkäufer kann aber im Grundstückskaufvertrag auf die Steuerfreiheit verzichten, so dass Umsatzsteuer entsteht; diese Umsatzsteuer schuldet dann der Leistungsempfänger nach dem sog. Reverse-Charge-Verfahren. Danach entsteht bei bestimmten Umsätzen die Umsatzsteuer aufseiten des Leistungsempfängers.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GbR, die aus den Eheleuten G bestand. Mit notariellen Kaufverträgen vom 20.8.2012 erwarben die Eheleute jeweils zu hälftigem Miteigentum zwei noch zu errichtende Wohnungen, die sie vermieten wollten. Nach den Kaufverträgen verzichtete der Verkäufer auf die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsatzsteuerschuld auf die GbR übergegangen sei und erließ im Jahr 2015 einen Umsatzsteuerbescheid gegenüber der GbR (Klägerin). Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die GbR war nicht Schuldnerin der Umsatzsteuer. Verzichtet der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück auf die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit, wird der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.
  • Wer Steuerschuldner ist, richtet sich nach dem Kaufvertrag. Denn zum einen beruht die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit auf einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang, der im Streitfall der Kaufvertrag war. Zum anderen ergibt sich auch der Verzicht auf die gesetzliche Steuerfreiheit aus dem Kaufvertrag.
  • Nach dem Kaufvertrag erwarb jeder der beiden Ehegatten einen einzelnen Miteigentumsanteil. Daher war jeder Ehegatte Schuldner der auf ihn entfallenden Umsatzsteuer, nicht aber die GbR. Das Finanzamt hat den Umsatzsteuerbescheid daher zu Unrecht gegenüber der GbR erlassen.

Hinweise: Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn die GbR das vollständige Eigentum an den beiden Wohnungen erworben hätte. In diesem Fall hätte der Umsatzsteuerbescheid an die GbR gerichtet werden müssen.

Ob tatsächlich eine GbR bestand, brauchte der BFH nicht zu entscheiden. Denn in jedem Fall war nur der jeweilige Ehegatte Schuldner der Umsatzsteuer. Gleichwohl konnte die GbR klagen, und zwar auch dann, wenn es sie gar nicht gegeben haben sollte; denn wenn sich ein Steuerbescheid gegen eine Personengesellschaft richtet, darf die angebliche Personengesellschaft gegen diesen Bescheid klagen, um den Rechtsschein, den der Bescheid erzeugt, zu beseitigen.

Grunderwerbsteuerlich ist jeder Ehegatte einzeln zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen, wenn die Ehegatten gemeinsam ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum erwerben. Jeder Ehegatte ist dann Schuldner der auf ihn entfallenden Grunderwerbsteuer; eine Gesamtschuldnerschaft besteht nicht. Diese Grundsätze werden umsatzsteuerlich übernommen, weil das Umsatzsteuerrecht beim Erwerb von Immobilien an das Grunderwerbsteuerrecht anknüpft.

Der Verzicht auf die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit löst zwar Umsatzsteuer aus. Will der Erwerber die Immobilie aber umsatzsteuerpflichtig vermieten, kann er die aufgrund des Erwerbs entstehende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

BFH, Urteil v. 25.11.2021 – V R 44/20; NWB

Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage bei Gehaltsumwandlung

Eine Pensionszusage, die eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter erteilt, kann trotz fehlender Probezeit und Erdienbarkeit steuerlich anerkannt werden, wenn sie durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Gehalt angemessen ist.

Hintergrund: Zahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, also insbesondere überhöht oder aus sonstigen Gründen nicht fremdüblich sind, werden dem Einkommen der GmbH als sog. verdeckte Gewinnausschüttung wieder hinzugerechnet.

Sachverhalt: Z betrieb eine Hausarztpraxis. Er gründete als Alleingesellschafter im Januar 2012 eine GmbH (Klägerin) und wurde auch deren Geschäftsführer. Z hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Monaten das 60. Lebensjahr vollendet. Für seine Tätigkeit für die Klägerin sollte Z ein monatliches Bruttogehalt von 6.250 € erhalten. Die Klägerin sollte sämtliche Verwaltungsaufgaben der Hausarztpraxis des Z in einem zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € übernehmen und zusätzlich eine einprozentige Beteiligung am Honorarvolumen der Praxis erhalten. Bereits im Februar 2012 erteilte die Klägerin dem Z eine Pensionszusage, die durch Gehaltsumwandlung von monatlich 4.200 € finanziert werden sollte. Z sollte den umgewandelten Betrag nach Vollendung seines 71. Lebensjahres mit einer Verzinsung von 3 % als Einmalbetrag erhalten. Die GmbH bildete für die Pensionszusage Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 bis 31.12.2016. Im Jahr 2019 beendete Z seine berufliche Tätigkeit. Das Finanzamt setzte in Höhe der Rückstellungsbeträge verdeckte Gewinnausschüttungen für 2012 bis 2016 an.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar setzt die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilt wird, voraus, dass mehrere Kriterien erfüllt werden, z.B. die Erdienbarkeit, so dass der Geschäftsführer grundsätzlich noch mindestens zehn Jahre für die GmbH tätig sein muss, oder die Probezeit, so dass eine Pensionszusage erst nach erfolgreicher Probezeit erteilt werden darf.
  • Im Streitfall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Kriterien erfüllt sind. Denn die Voraussetzung für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die im Fall einer Entgeltumwandlung nicht vorliegt. Die Finanzierung der Pensionszusage erfolgte nämlich durch eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 4.200 € monatlich. Der Z verfügte also über sein eigenes Vermögen, nämlich über seinen eigenen Gehaltsanspruch.
  • Belastet wurde das Vermögen der GmbH lediglich durch die vereinbarte 3 %ige Verzinsung. Insoweit hatte das FG aber in den Streitjahren 2012 bis 2016 keine Bedenken gegen die Höhe der Verzinsung.
  • Unschädlich war auch, dass Z bei Erteilung der Pensionszusage bereits über 60 Jahre alt war. Denn Z sollte bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres arbeiten und damit den Erdienbarkeitszeitraum von zehn Jahren einhalten. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nur bis zum Jahr 2019 tätig war, ist unschädlich.

Hinweise: Das FG hielt das monatliche Gehalt des Z von 6.250 €, das er von der Klägerin erhielt, für angemessen. Nähere Ausführungen hierzu machte das FG nicht.

An der Angemessenheit kann man aber durchaus Zweifel haben, da sich der zeitliche Aufwand der Klägerin auf 15 Stunden pro Woche beschränkte und die Verwaltung einer Hausarztpraxis auch keine besonders hochbezahlte Tätigkeit darstellt. Auch die weiteren Umstände des Falls könnten gegen eine fremdübliche Vereinbarung und damit für eine verdeckte Gewinnausschüttung sprechen, etwa das hohe Lebensalter des Z im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage oder die hohe Vergütung für die Klägerin, insbesondere die einprozentige Beteiligung an den Honoraren der Arztpraxis.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021 – 6 K 2196/17 K, G, F, NZB beim BFH: I B 89/21; NWB