Eine als „stille Beteiligung“ bezeichnete Beteiligung eines minderjährigen Kindes an der Zahnarztpraxis, die dem Kind im Wege der Schenkung eingeräumt worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Innengesellschaft steuerlich anerkannt werden. Die steuerliche Anerkennung hat zur Folge, dass die an das Kind gezahlten Gewinnanteile Betriebsausgaben des Vaters sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Vereinbarungen zwischen dem Kind und seinem Vater zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind sowie tatsächlich vollzogen werden.
Hintergrund: An einem Handelsgewerbe kann man sich als stiller Gesellschafter mit einer Einlage beteiligen und ist dann in dem vereinbarten Umfang am Gewinn und Verlust beteiligt. Der an den stillen Gesellschafter gezahlte Gewinnanteil mindert den Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts und muss im Gegenzug vom stillen Gesellschafter versteuert werden.
Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Zahnarzt. Er räumte seinen drei minderjährigen Kindern im Jahr 2007 jeweils eine „stille Beteiligung“ in Höhe von 50.000 € im Wege der Schenkung ein; dabei wurden seine Kinder durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Jedes seiner Kinder sollte mit 10 % am Gewinn oder Verlust beteiligt sein, maximal aber mit 15 % der Einlage, d.h. 7.500 €. Der Kläger konnte die schenkweise Einräumung der stillen Beteiligung widerrufen, falls ein Kind ohne Zustimmung des Klägers die stille Beteiligung übertragen würde. Die stillen Gesellschaften sollten mindestens bis zum 31.12.2017 laufen. Der Kläger zahlte seinen Kindern ab 2008 die Gewinnanteile für das jeweils vorherige Jahr aus und behandelte diese Auszahlungen in den Streitjahren 2008 bis 2015 als Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Betriebsausgabenabzug für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung zurück:
- Zwar handelte es sich bei den Beteiligungen nicht um stille Gesellschaften, da der Kläger als Zahnarzt kein Handelsgewerbe betrieb. Es waren aber Innengesellschaften bürgerlichen Rechts, für die die gleichen Grundsätze wie für eine stille Beteiligung gelten.
- Der Betriebsausgabenabzug ist möglich, wenn die Begründung der Innengesellschaft betrieblich veranlasst war. Bei der Beteiligung naher Angehöriger kann eine betriebliche Veranlassung nur dann angenommen werden, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, fremdüblich ist und wie unter Dritten tatsächlich vollzogen wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich nicht um verdeckte Unterhaltszahlungen handelt.
- Nicht jede geringfügige Abweichung vom Fremdüblichen führt zur steuerlichen Nichtanerkennung. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten an.
- Steuerlich unschädlich ist es, wenn die Beteiligung oder die Mittel für die Einlage dem nahen Angehörigen geschenkt werden. Auch ist es nicht zwingend schädlich, dass der Kläger keine zusätzlichen Mittel erhalten hat; denn es genügt, wenn die Gewinnanteile zur Erfüllung der Einlageverpflichtung umgebucht werden und zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen.
- Im Streitfall waren die Schenkungs- und die Beteiligungsverträge zivilrechtlich wirksam. Die fehlerhafte Bezeichnung als „stille Gesellschaft“ war ohne Bedeutung. Allerdings muss das Finanzgericht (FG) noch prüfen, ob die Kinder diejenigen Kontrollrechte hatten, die üblicherweise einem stillen Gesellschafter zustehen, und ob die vereinbarte Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeit fremdüblich waren. Ferner muss das FG ermitteln, ob die Widerrufsmöglichkeit des Klägers für den Fall der Weiterveräußerung der Beteiligung durch ein Kind einem Fremdvergleich standhält.
Hinweise: Das FG muss auch noch die tatsächliche Ausführung der Verträge prüfen, z.B. die Pünktlichkeit der Zahlungen der Gewinnanteile oder die tatsächliche Ausübung der vertraglich vereinbarten Kontroll- und Informationsrechte sowie die tatsächliche Verwaltung der Konten der Kinder.
Es lässt sich noch nicht sagen, ob die Klage Erfolg haben wird. Allerdings deutet der „Prüfkatalog“ des BFH eher darauf hin, dass die steuerliche Anerkennung der Innengesellschaften scheitern könnte.
BFH, Urteil v. 23.11.2021 – VIII R 17/19; NWB