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Werbungskostenabzug des GmbH-Geschäftsführers für Haftungsbescheid

Ein GmbH-Geschäftsführer, der durch Haftungsbescheid für die von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, kann die von ihm gezahlte Haftungssumme als Werbungskosten absetzen. Dies gilt auch insoweit, als die Lohnsteuer auf sein Geschäftsführergehalt entfällt.

Hintergrund: GmbH-Geschäftsführer können bei Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten, wie z.B. der unterlassenen Bezahlung von Steuern, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Nach dem Gesetz ist die Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer steuerlich nicht absetzbar.

Streitfall: Die Klägerin war Geschäftsführerin der B-GmbH gewesen, die im Jahr 2014 insolvent wurde. Die B-GmbH hatte im Jahr 2013 die Lohnsteuern zwar einbehalten und angemeldet, nicht aber an das Finanzamt abgeführt; hierzu gehörte auch die Lohnsteuer, die auf das Geschäftsführergehalt der Klägerin entfiel. Das Finanzamt erließ gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid über die nicht abgeführten Lohnsteuern i.H. von ca. 20.000 €. Hiervon entfielen ca. 17.000 € auf den Arbeitslohn, den die Klägerin erhalten hatte, und 3.000 € auf die Lohnsteuern der übrigen Arbeitnehmer. Die Klägerin zahlte in den Streitjahren 2014 und 2015 zusammen ca. 15.000 € und machte diesen Betrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich 3.000 € an, also den Anteil, der auf die Lohnsteuern der übrigen Arbeitnehmer entfiel.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Werbungskostenabzug vollständig in Höhe von 15.000 € an und gab der Klage statt:

  • • Ein GmbH-Geschäftsführer, der durch Haftungsbescheid für die Steuerschulden der GmbH in Anspruch genommen wird, kann die von ihm bezahlte Haftungssumme als Werbungskosten absetzen. Denn der Haftungsbescheid war durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin veranlasst, weil er an eine Pflichtverletzung der Klägerin als Geschäftsführerin anknüpfte; die Klägerin hatte nämlich ihre Pflicht, die Steuern der B-GmbH abzuführen, nicht erfüllt.
  • • Die berufliche Veranlassung bestand auch, soweit die in dem Haftungsbescheid aufgeführte Lohnsteuer auf den Arbeitslohn der Klägerin entfiel. Insoweit galt nicht das Abzugsverbot für Einkommensteuern und sonstige Personensteuern. Denn die Klägerin bezahlte nicht ihre eigene Lohnsteuer, sondern sie bezahlte eine Haftungsschuld, d.h. sie stand für die Steuerschuld eines anderen, nämlich der B-GmbH, ein.

Hinweise: Die Klägerin war zwar auch Gesellschafterin der B-GmbH gewesen. Dies stand dem Werbungskostenabzug aber nicht entgegen, da die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nicht auf der Gesellschafterstellung der Klägerin beruhte, sondern auf ihrer Geschäftsführerstellung.

Hätte die Klägerin, ohne dass ein Haftungsbescheid ergangen wäre, ihre eigene Lohnsteuer als Steuerschuldnerin – und nicht als Haftungsschuldnerin – zahlen müssen, wäre diese Zahlung nicht als Werbungskosten abziehbar gewesen. Allerdings hätte das Finanzamt die Lohnsteuer von der Klägerin als Steuerschuldnerin gar nicht mehr verlangen können, da die B-GmbH die Lohnsteuer der Klägerin einbehalten hatte. Damit schied die Klägerin als Steuerschuldnerin (Arbeitnehmerin) aus. Dem Finanzamt blieb daher nur noch der Erlass eines Haftungsbescheids aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der B-GmbH.

Quelle: BFH, Urteil v. 8.3.2022 – VI R 19/20; NWB

Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer GmbH

Der Verlust aus der Auflösung einer GmbH, den ein mit mindestens 1 % beteiligter Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann, entsteht nicht schon in dem Jahr, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, sondern grundsätzlich erst mit dem Abschluss der Liquidation der GmbH und nur ausnahmsweise bereits dann, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Ein Gewinn bzw. Verlust wirkt sich nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % aus.

Streitfall: Der M war Alleingesellschafter der M-GmbH. Die M-GmbH beantragte im Dezember 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Antrag wurde vom Insolvenzgericht im Februar 2015 mangels Masse abgelehnt. Im April 2015 wurde über das Vermögen des M das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom Dezember 2015 die Einkommensteuer für M fest und gab den Bescheid dem Kläger als Insolvenzverwalter bekannt; in dem Bescheid wurde zwar eine Einkommensteuer von ca. 29.000 € festgesetzt, aber unter Anrechnung von Lohn- und Kapitalertragsteuer ergab sich eine Erstattung von ca. 2.500 €. Den geltend gemachten Auflösungsverlust berücksichtigte das Finanzamt in dem Bescheid nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Insolvenzverwalters ab:

  • Ein Auflösungsverlust kann bei einem mit mindestens 1 % beteiligten Gesellschafter erst dann berücksichtigt werden, wenn der Verlust feststeht und sicher ist, dass das Gesellschaftsvermögen nicht mehr an die Gesellschafter zurückgezahlt wird.
  • Wird die GmbH liquidiert, kommt es grundsätzlich auf den Abschluss der Liquidation an. Ausnahmsweise kommt auch ein früherer Zeitpunkt in Betracht, wenn z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn aus anderen Gründen feststeht, dass die GmbH bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war.
  • Im Streitfall ist die M-GmbH im Streitjahr 2014 noch nicht aufgelöst worden. Es ist lediglich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes setzt aber die Auflösung der GmbH voraus. Selbst wenn die M-GmbH im Jahr 2014 aufgelöst worden wäre, hätte der Auflösungsverlust erst im Jahr 2015 mit der Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse festgestanden.
  • Im Übrigen durfte das Finanzamt trotz des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M einen Steuerbescheid gegen M erlassen und den Bescheid dem Kläger als Insolvenzverwalter bekannt geben. Denn der Einkommensteuerbescheid 2014 enthielt zwar eine Steuerfestsetzung; aufgrund der angerechneten Lohn- und Kapitalertragsteuer ergab sich aber eine Erstattung, so dass sich der Steuerbescheid auf das Insolvenzverfahren und auf die anzumeldenden Steuerforderungen des Finanzamts nicht auswirken konnte.

Hinweise: Der Veranlagungszeitraum, in dem sich ein Auflösungsverlust auswirkt, ist oft nicht sicher. In der Regel ist dies zwar das Jahr, in dem die Liquidation abgeschlossen wird. Es sind aber auch Ausnahmen denkbar, in denen schon vorher der Verlust feststeht. Ein Wahlrecht des GmbH-Gesellschafters, sich einen der in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume auszusuchen, besteht nicht. Daher empfiehlt es sich, auch die Bescheide für die anderen in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume durch einen Einspruch offenzuhalten.

Quelle: BFH, Urteil v. 5.4.2022 – IX R 27/18; NWB

Berichtigung eines zu niedrig festgestellten steuerlichen Einlagekontos wegen offenbarer Unrichtigkeit

Ein Bescheid, in dem das steuerliche Einlagekonto einer GmbH zu niedrig festgestellt wird, kann zugunsten der GmbH aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn die auf Null lautende Feststellungserklärung für das steuerliche Einlagekonto erkennbar fehlerhaft war, weil aus dem beigefügten Jahresabschluss Einlagen deutlich erkennbar waren.

Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften werden Einlagen der Gesellschafter in einem sog. steuerlichen Einlagekonto erfasst und durch Bescheid festgestellt. Diese Feststellung ermöglicht in Folgejahren eine steuerfreie Rückgewähr der Einlagen an die Gesellschafter, soweit die zurückgezahlten Einlagen den ausschüttbaren Gewinn übersteigen.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, deren steuerliches Einlagekonto zum 31.12.2011 auf 0 € festgestellt worden war. Im Streitjahr 2012 erbrachten die Gesellschafter Einlagen, indem sie Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 1,8 Mio. € in die Klägerin einbrachten. Im Jahresabschluss zum 31.12.2012 wies die Klägerin eine Kapitalrücklage von ca. 2,3 Mio. € aus. Sie erläuterte die Kapitalrücklage, indem sie auf die Einbringung der Darlehensforderungen sowie auf einen Beschluss zur Einbringung weiterer Darlehensforderungen hinwies. In ihrer Feststellungserklärung für das steuerliche Einlagekonto gab die Klägerin den Endbestand des steuerlichen Einlagekontos jedoch fehlerhaft mit 0 € an. Angaben zur Entwicklung des Einlagekontos im Jahr 2012 machte sie nicht. Das Finanzamt erließ im Juni 2014 erklärungsgemäß einen Bescheid über ein steuerliches Einlagekonto von 0 €. Ein Jahr später beantragte die Klägerin die Berichtigung des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2012 beruhte auf einer offenbaren Unrichtigkeit und war daher zu berichtigen. Das Gesetz ermöglicht die Berichtigung eines Bescheids, der einen Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit enthält.
  • Im Streitfall hat die Klägerin in ihrer Feststellungserklärung vergessen, die von ihren Gesellschaftern geleisteten Einlagen zu erklären. Dieser Fehler war für das Finanzamt erkennbar, da es anhand des Jahresabschlusses erkennen konnte, dass Einlagen geleistet worden waren; denn zum einen war die Kapitalrücklage um ca. 2,3 Mio. € gestiegen, zum anderen wurde in den Erläuterungen zum Jahresabschluss ausgeführt, dass die Gesellschafter Darlehensforderungen eingebracht hatten.
  • Das Finanzamt hat den erkennbaren Fehler der Klägerin übernommen und sich zu eigen gemacht. Zwar scheidet eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus, wenn es sich um einen Rechtsirrtum gehandelt haben könnte; ein Rechtsirrtum der Klägerin oder des Finanzamts können im Streitfall aber ausgeschlossen werden.

Hinweise: Die Berichtigung war nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zutreffende Höhe der Einlagen nicht genau erkennbar war. Es genügt, dass die festgestellte Höhe der Einlagen im steuerlichen Einlagekonto jedenfalls erkennbar fehlerhaft war. Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die zutreffende Höhe der Einlagen ermitteln.

Für die Praxis ist das Urteil sehr wichtig, da Einlagen in der Feststellungserklärung für das steuerliche Einlagekonto oft vergessen werden und ein Einspruch gegen den fehlerhaften Bescheid mangels Abweichung von der fehlerhaften Erklärung unterbleibt. Ergibt sich aus dem beigefügten Jahresabschluss, dass Einlagen geleistet worden sein müssen, rechtfertigt dies nach der aktuellen BFH-Entscheidung eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, sofern ein Rechtsirrtum ausgeschlossen werden kann.

Quelle: BFH, Urteil v. 8.12.2021 – I R 47/18; NWB

Zeitpunkt eines Auflösungsverlustes bei Aufgabe einer wesentlichen GmbH-Beteiligung

Ein Verlust aus der Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 % an einer GmbH ist grundsätzlich erst mit dem Abschluss der Liquidation steuerlich zu berücksichtigen. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Solange die GmbH aber trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über freies Vermögen verfügt und die Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Wirtschaftsgüter noch nicht vollständig abgeschlossen ist, bleibt es beim Abschluss der Liquidation.

Hintergrund: Der Gewinn und Verlust aus dem Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung von mindestens 1 % unterliegt der Steuer und muss versteuert werden (Gewinn) bzw. kann steuerlich abgesetzt werden (Verlust). Der Verlust unterliegt ebenso wie ein Gewinn dem sog. Teileinkünfteverfahren und wird daher nur zu 60 % berücksichtigt.

Streitfall: Die Klägerin erwarb im März 2014 eine Beteiligung an der überschuldeten Z-GmbH zum Preis von 1 €. In dem Kaufvertrag verpflichtete sie sich, der Z-GmbH ein Darlehen in Höhe von 320.000 € zu Verfügung zu stellen; als Sicherheit übereignete die Z-GmbH der Klägerin neun Kfz im Wert von insgesamt 56.000 € sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 €. Im Juli 2014 stellte die Z-GmbH einen Insolvenzantrag; das Insolvenzverfahren wurde im September 2014 eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte sogleich die Masseunzulänglichkeit an. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters hatte die Klägerin im Mai 2014 eine möglicherweise anfechtbare Darlehensrückzahlung in Höhe von 16.000 € erhalten. Die zur Sicherheit übereigneten Kfz waren zum Teil veräußert worden, und es war noch ein Betrag in Höhe von 44.000 € für die Insolvenzmasse frei. Die Klägerin machte einen Verlust aus der Aufgabe ihrer Beteiligung im Streitjahr 2014 in Höhe von 320.001 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Ein Verlust aus der Aufgabe einer wesentlichen GmbH-Beteiligung kann grundsätzlich erst mit dem Abschluss der Liquidation geltend gemacht werden. Denn erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der GmbH rechnen kann. Die Liquidation war im Streitjahr 2014 aber noch nicht abgeschlossen.
  • Ausnahmsweise kann der Verlust schon zu einem früheren Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn die GmbH bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war.
  • Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt hingegen noch nicht, um den Verlust bereits im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Denn es steht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fest, ob der Gesellschafter noch Geld erhält.
  • Die Z-GmbH war nicht vermögenslos, sondern hatte noch Vermögen in Höhe von ca. 44.000 €. Unbeachtlich ist, dass die Schulden der GmbH deutlich höher waren. Ferner war es nach dem Bericht des Insolvenzverwalters denkbar, dass eine Tilgung an die Bank in Höhe von 320.000 € noch angefochten würde. Ferner steht noch nicht fest, ob die Klägerin tatsächlich eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 16.000 € erhalten hat und ob diese Rückzahlung ggf. noch vom Insolvenzverwalter angefochten wird; ferner stand die Verwertung aller sicherungsübereigneten Kfz noch nicht fest.

Hinweise: Zwar hat die Klägerin die Klage verloren. Dies bedeutet aber nicht, dass sie den Verlust nicht absetzen kann. Denn aus dem Urteil folgt lediglich, dass der Verlust zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Abschluss der Liquidation, steuerlich berücksichtigt werden kann.

In der Praxis stellt sich oft das Problem, dass noch nicht sicher abgesehen werden kann, in welchem Veranlagungszeitraum der Verlust aus der Aufgabe einer GmbH-Beteiligung zu berücksichtigen ist. Hier ist es verfahrensrechtlich sinnvoll, alle in Betracht kommenden Jahre durch einen Einspruch gegen den jeweiligen Steuerbescheid offenzuhalten.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2022 – 10 K 1175/19 E; NWB

Keine Grunderwerbsteuerfreiheit bei Treuhandbeteiligungen

Die Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften setzt voraus, dass an beiden Gesellschaften die identischen Gesellschafter beteiligt sind. Ist einer der Gesellschafter der einen Gesellschaft an der anderen Gesellschaft nur als Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, genügt dies insoweit nicht für eine Steuerbefreiung; denn Gesellschafter ist dann nur der Treuhänder, nicht aber der Treugeber.

Hintergrund: Die Übertragung eines Grundstücks von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft ist grunderwerbsteuerfrei, soweit an beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind und noch bestimmte Fristen eingehalten werden.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die von der C-KG mehrere Grundstücke im Jahr 2015 erwarb. An der Klägerin war die CT-KG als alleinige Kommanditistin beteiligt. Deren Komplementärin war die C-KG, also die Verkäuferin, die aber nicht am Vermögen der CT-KG beteiligt war; die alleinige Kommanditistin der CT-KG, die auch am Vermögen beteiligt war, war die X-GmbH, die wiederum Treuhänderin für die C-KG (Verkäuferin) als Treugeberin war. Das Finanzamt erhob auf den Verkauf der Grundstücke Grunderwerbsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Verkauf der Grundstücke an die Klägerin durch die C-KG war grunderwerbsteuerbar.
  • Der Verkauf war nicht grunderwerbsteuerfrei. Denn am Vermögen der Klägerin hielt die C-KG weder unmittelbar noch mittelbar einen Anteil. Die C-KG war zwar Komplementärin der CT-KG, der alleinigen Kommanditistin der Klägerin, jedoch war die C-KG nicht am Vermögen der CT-KG beteiligt.
  • Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft (Klägerin als Untergesellschaft und CT-KG als Obergesellschaft) kann zwar bei der Prüfung der Frage, ob ein Anteil am Vermögen der Untergesellschaft besteht, auch auf die am Vermögen der Obergesellschaft beteiligten Gesellschafter zurückgegriffen werden. Am Vermögen der CT-KG als Obergesellschaft war aber nur die X-GmbH beteiligt, nicht hingegen die C-KG.
  • Es genügt nicht, dass die X-GmbH Treuhänderin für die C-KG als Treugeberin war. Zivilrechtlich ist nämlich nur der Treuhänder – und nicht der Treugeber – am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt.

Hinweise: Eine erweiternde Auslegung der Steuerbefreiung hat der BFH abgelehnt.

Eine Treuhandabrede ist grunderwerbsteuerlich häufig problematisch, weil bei einem Erwerb durch einen Treuhänder zweimal Grunderwerbsteuer entsteht, nämlich einmal für den Erwerb des Treuhänders aufgrund des Kaufvertrags und zugleich ein weiteres Mal für die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis des Treugebers.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.1.2022 – II R 16/20; NWB