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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung von Gewerberäumen an Genossenschaftsmitglied

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer wird einer Vermietungsgenossenschaft nicht gewährt, wenn sie Gewerberäume an ein Genossenschaftsmitglied vermietet. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied nur geringfügig mit 0,016 % an der Genossenschaft beteiligt ist und wenn der Gewinn des Mitglieds aus seinem Gewerbebetrieb unter dem Gewerbesteuerfreibetrag liegt.

Hintergrund: Unternehmen, die wie z.B. eine GmbH oder eine typische GmbH & Co. KG bereits aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen, so dass der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Nach dem Gesetz darf der Grundbesitz aber weder vollständig noch teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossenschaftsmitglieds dienen.

Streitfall: Die Klägerin war eine Genossenschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform als Genossenschaft gewerbesteuerpflichtig war. Sie vermietete bis 2013 ausschließlich Wohnungen und Gewerberäume. Unter anderem hatte sie Gewerberäume an den Einzelhändler B vermietet. Der Gewinn des B lag unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 €. Im Jahr 2014 wurde B Mitglied bei der Klägerin mit einem Anteil von 1/6.000 (= 0,016 %), um auch eine Wohnung zu mieten. Der B war das einzige Genossenschaftsmitglied, das auch gewerblicher Mieter war. Das Finanzamt versagte ab 2014 die erweiterte Kürzung, weil der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Genossenschaftsmitglieds diente.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin erfüllte zwar grundsätzlich die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete, indem sie Wohnungen und Gewerberäume vermietete.
  • Allerdings war die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, weil sie den Grundbesitz teilweise an ein Genossenschaftsmitglied vermietete, der ihn für seinen Gewerbebetrieb nutzte. B war nämlich Genossenschaftsmitglied und hatte Gewerberäume für sein Einzelhandelsgeschäft gemietet.
  • Unbeachtlich ist, dass B nur mit einem sehr geringfügigen Anteil an der Klägerin beteiligt war, nämlich mit 0,166 %. Das Gesetz sieht keine Bagatellgrenze vor, um Abgrenzungsschwierigkeiten über den Begriff der Geringfügigkeit zu vermeiden.
  • Ebenso ist es irrelevant, dass die Klägerin auch nur einen äußerst geringen Anteil ihres Grundbesitzes an ein Genossenschaftsmitglied für dessen Gewerbebetrieb vermietet hat. Jede auch noch so geringe Nutzung des Grundbesitzes für den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder eines Genossenschaftsmitglieds ist schädlich. Auch eine nur kurzfristige Vermietung für zwei Tage wäre schädlich.
  • Ferner ist die Vermietung der Gewerberäume an B auch nicht deshalb gewerbesteuerlich unschädlich, weil der Gewinn des B unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € lag. Zum einen müsste man den Gewinn um die Gewerbemietaufwendungen erhöhen, um den sachlich zutreffenden Gewinn zugrunde zu legen. Zum anderen käme es bei der Klägerin zu zufälligen Ergebnissen je nach Höhe des Jahresgewinns des B; zudem könnte sich der Gewinn auch nachträglich noch aufgrund einer Außenprüfung ändern, so dass dann eine Anpassung des Gewerbesteuermessbescheids der Klägerin erforderlich würde.

Hinweise: Das Problem entstand im Streitfall erst im Jahr 2014, weil B in diesem Jahr Genossenschaftsmitglied wurde und bereits Gewerberäume von der Klägerin für sein Einzelhandelsgeschäft gemietet hatte. Die bloße Anmietung der Gewerberäume bis 2013 war unschädlich, weil B bis 2013 ein außenstehender Dritter und kein Genossenschaftsmitglied war. Die Klägerin hätte den B also nicht als Genossenschaftsmitglied aufnehmen dürfen oder vorher die Vermietung der Gewerberäume an ihn beenden müssen.

Bagatellgrenzen hat der BFH abgelehnt. Allerdings wäre die Anmietung der Gewerberäume durch ein Genossenschaftsmitglied oder einen Gesellschafter dann unschädlich, wenn dieser gewerbesteuerbefreit tätig wäre.

Der BFH weist darauf hin, dass nur der Gesetzgeber eine Ausnahme für Bagatellfälle einführen könnte.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.6.2022 – III R 19/21; NWB

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers

Die Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über die erste Immobilie. Denn erst dann kann er seine Leistung, d.h. Grundstücke, am Markt anbieten. Die vor dem Kauf liegende Tätigkeit ist als bloße Vorbereitungshandlung anzusehen, so dass ein aus den Vorbereitungshandlungen resultierender Verlust gewerbesteuerlich unbeachtlich ist und nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden kann.

Hintergrund: Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Gewerbebetriebs beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines originär gewerblichen oder eines kraft Gesetzes als gewerblich angesehenen Gewerbebetriebs erfüllt sind. Eine originär gewerbliche Tätigkeit ist z.B. der Verkauf von Waren. Neben der originär gewerblichen Tätigkeit gibt es auch eine fingierte bzw. fiktive gewerbliche Tätigkeit, wenn z.B. eine vermögensverwaltende (z.B. vermietende) GmbH & Co. KG als Komplementärin eine beschränkt haftende GmbH oder AG hat und nur diese geschäftsführungsbefugt ist; man spricht dann von einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG.

Streitfall: Die Klägerin war eine KG, deren Komplementärin eine AG war, die auch geschäftsführungsbefugt war. Die KG wurde im Januar 2011 gegründet und war im Grundstückshandel tätig. Außerdem war im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Klägerin zur Finanzierung ihres Gesellschaftszwecks Genussrechtskapital in einer bestimmten Höhe aufnimmt. Die Klägerin hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.6. bis zum 31.5. eines Jahres. Im Juni 2012 schloss die Klägerin ihren ersten Grundstückskaufvertrag ab. Hierfür war sie bereits seit März 2012 aktiv geworden und hatte sich im März 2012 von einem beauftragten Maklerbüro Exposés zusenden lassen, im April 2012 das Grundstück besichtigt und im Mai 2012 den notariellen Kaufvertragsentwurf erhalten. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Wirtschaftsjahr vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 erklärte die Klägerin einen Verlust in Höhe von ca. 1 Mio. €. Der Verlust war insbesondere durch die Emission von Genussrechten entstanden, z.B. durch Druck- und Prospektkosten sowie Vertriebskosten. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an und begründete dies damit, dass die Gewerbesteuerpflicht erst im Wirtschaftsjahr 2012/2013 (vom 1.6.2012 bis 31.5.2013) begonnen habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der sog. werbenden Tätigkeit. Der Unternehmer muss also seine Leistungen am Markt anbieten, z.B. sein Ladenlokal öffnen und die Waren verkaufen.
  • Hingegen genügen Vorbereitungshandlungen noch nicht für die Gewerbesteuerpflicht. Denn sie ermöglichen dem Steuerpflichtigen nicht, seine Leistung am Markt anzubieten. Zu den Vorbereitungshandlungen gehören etwa die Beauftragung des Maklers oder die Besichtigung des Objekts.
  • Die Klägerin ist im Wirtschaftsjahr vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 lediglich vorbereitend tätig geworden, da sie das erste Grundstück erst im Juni 2012 gekauft hat. Damit begann ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht erst im Juni 2012. Im Wirtschaftsjahr vom 1.6.2011 bis 31.5.2012 hat sie lediglich Vorbereitungshandlungen durchgeführt, z. B. den Makler beauftragt oder das Grundstück besichtigt. Auch die Ausgabe von Genussrechten war keine werbende Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken. Zwar war die Aufnahme von Genussrechtskapital im Gesellschaftsvertrag geregelt, aber es war nicht der Gesellschaftszweck.

Hinweise: Das Urteil hat zur Folge, dass der von der Klägerin erzielte Verlust des Wirtschaftsjahres 2011/2012 gewerbesteuerlich verloren ist und nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann. Vorteilhaft wäre das Urteil des BFH für die Klägerin aber dann gewesen, wenn sie im Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Gewinn erzielt hätte; denn dieser wäre dann nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen. In der Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus Vorbereitungshandlungen regelmäßig Verluste und nicht Gewinne entstehen.

Die hier dargestellten Grundsätze zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht gelten für Einzelgewerbetreibende wie auch für originär gewerblich tätige Personengesellschaften. Anders ist dies bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit wie z.B. eine Vermietung ausübt. Hier kommt es für den Beginn des Gewerbebetriebs grundsätzlich auf die Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit, also z.B. die Vermietung, an. Die Klägerin war zwar auch gewerblich geprägt; sie war aber als Grundstückshändlerin in erster Linie originär gewerblich tätig, so dass es auf ihre gewerbliche Prägung nicht ankam.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.9.2022 – IV R 13/20; NWB

Erbschaftsteuer: Steuerfreiheit bei Schenkung mehrerer Beteiligungen

Wurden mehrere Betriebe bzw. wirtschaftliche Einheiten bis zum 30.6.2016 verschenkt, konnte für jede wirtschaftliche Einheit eine Erklärung zur sog. Vollverschonung, d.h. zur vollständigen Steuerbefreiung, gesondert abgegeben werden. Soweit die zehnprozentige Verwaltungsvermögensgrenze bei einer Einheit überschritten wurde, wurde für diese Einheit weder die vollständige noch die anteilige Steuerbefreiung von 85 % gewährt, wenn die Erklärung zur Vollverschonung auch für diese Einheit abgegeben wurde.

Hintergrund: Bei der Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen wird eine Steuerfreiheit von 85 % gewährt (sog. Regelverschonung); allerdings müssen hierfür besondere Voraussetzungen eingehalten werden, z.B. die Fortführung des Betriebs für mindestens fünf Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine vollständige Steuerfreiheit erlangt werden (sog. Vollverschonung). Hierfür muss zum einen eine unwiderrufliche Erklärung abgegeben werden, und es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden; so muss der Betrieb dann z.B. mindestens sieben Jahre fortgeführt werden. Für die Vollverschonung durfte der Betrieb bis zum 30.6.2016 maximal 10 % Verwaltungsvermögen (nicht produktive Werte wie z.B. Geld, Kunstwerke oder Mietwohnungen) enthalten.

Streitfall: Die Mutter der Klägerin schenkte der Klägerin im Jahr 2010 vier KG-Beteiligungen (KG 1, 2, 3 und 4). Das Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid und gewährte die Steuerbefreiung von 85 % für Betriebsvermögen. Anschließend stellte das für die KG 1 bis 4 zuständige Finanzamt die Werte der Beteiligungen fest und ermittelte dabei eine Verwaltungsvermögensquote der KG 2 in Höhe von 13,74 %. Für alle KG zusammen betrug die Verwaltungsvermögensquote unter 10 %. Das Finanzamt änderte daraufhin den Schenkungsteuerbescheid und legte die ermittelten Werte zugrunde. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte nunmehr für den gesamten Erwerb die sog. Vollverschonung, d.h. die vollständige Steuerbefreiung. Das Finanzamt folgte dem hinsichtlich der Beteiligungen an der KG 1, 3 und 4, gewährte aber für die KG 4 keine Steuerbefreiung, auch keine anteilige von 85 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:

  • Nach dem bis zum 30.6.2016 geltenden Recht durfte der Anteil des Verwaltungsvermögen bei der Vollverschonung die Grenze von 10 % nicht überschreiten.
  • Diese Grenze von 10 % ist für jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln. Der Gesetzgeber stellt nach dem Wortlaut auf den jeweiligen Betrieb ab und nimmt keine zusammenfassende Betrachtung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten vor. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die siebenjährigen Behaltensfrist, die für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln ist.
  • Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Verwaltungsvermögensquote für die vier KG-Beteiligungen zusammen 10 % nicht überschreitet. Für die KG 2 wird wegen Überschreitens der 10 %-Grenze die vollständige Steuerbefreiung nicht gewährt.
  • Allerdings kann die Klägerin für die KG 2 auch keine anteilige Steuerbefreiung von 85 % geltend machen. Denn wenn die Anforderungen an eine beantragte Vollverschonung nicht erfüllt sind, ist auch die Regelverschonung nicht zu gewähren. Dies ergibt sich daraus, dass die Erklärung zur Vollverschonung unwiderruflich ist. Die Unwiderruflichkeit hätte keine Bedeutung, wenn im Fall der Versagung der Vollverschonung die Regelverschonung zu gewähren wäre. Zudem soll die Vollverschonung dem Steuerpflichtigen einen erhöhten Anreiz bieten, den bestehenden Betrieb und dessen Arbeitsplätze zu schützen; zu diesen Anreizen gehört neben der vollständigen Steuerbefreiung auch der drohende Verlust der Regelverschonung.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die Erklärung zur Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Die Erklärung der Klägerin zur Vollverschonung war aber umfänglich und beschränkte sich nicht auf die Beteiligungen an der KG 1, 3 und 4. Die Klägerin hätte die unwiderrufliche Erklärung zur Vollverschonung nur für die KG 1, 3 und 4 abgeben sollen und nicht für die KG 2. Dann hätte die Klägerin für die KG 1, 3 und 4 ebenfalls die Vollverschonung, also vollständige Steuerfreiheit, erhalten und zudem für die KG 2 die sog. Regelverschonung, also eine Steuerfreiheit im Umfang von 85 %.

Die Regeln für die Begünstigung des Betriebsvermögens wurden 2016 deutlich geändert. Bis zum 30.6.2016 genügte es für die Regelverschonung, wenn der Betrieb nicht mehr als 50 % Verwaltungsvermögen enthielt, z.B. Forderungen, Bargeld oder Kunstwerke. Seit dem 1.7.2017 wird das Verwaltungsvermögen aus dem Gesamtwert des Betriebs herausgerechnet und nur der verbleibende Wert steuerbefreit. Für die sog. Vollverschonung darf der Betrieb seit dem 1.7.2016 maximal 20 % Verwaltungsvermögen enthalten; allerdings erstreckt sich die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht auf das Verwaltungsvermögen.

Zur neuen Rechtslage seit dem 1.7.2016 hat sich der BFH nicht geäußert und auch nicht äußern müssen. Die Grundsätze des Urteils, nämlich die Folgen einer gescheiterten Erklärung zur Vollverschonung und die gesonderte Abgabe einer Erklärung zur Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit, dürften aber auch für die neue Rechtslage gelten.

Quelle: BFH, Urteil v. 26.7.2022 – II R 25/20; NWB

Abschreibung bei Erwerb eines Anteils an vermögensverwaltender Personengesellschaft

Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anteil an einer vermietenden (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft, hängt seine Abschreibung von seinen Anschaffungskosten und von der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt seines Erwerbs ab. Soweit der Erwerber auch Grundstücke miterwirbt, müssen seine Anschaffungskosten neu auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt werden, so dass auch die aktuellen Bodenrichtwerte im Zeitpunkt des Erwerbs berücksichtigt werden.

Hintergrund: Bei einem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft zahlt der Erwerber häufig mehr als den Betrag laut Kapitalkonto des Veräußerers. Dieser Mehrbetrag wird bei einer mitunternehmerischen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt, in einer sog. Ergänzungsbilanz abgebildet und abgeschrieben.

Streitfall: Die Klägerin war eine vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte und daher ihre Einkünfte durch eine Überschussrechnung, d.h. nach Zu- und Abflussgesichtspunkten, ermittelte. Einer der Gesellschafter war der A, der zum 31.8.2011 einen Anteil von 16 % an seinen Bruder B zum Preis von ca. 515.000 € sowie einen Anteil von 34 % an C, die Ehefrau des B, zum Preis von ca. 1,1 Mio. € verkaufte. Das Vermögen der Klägerin bestand aus Grundbesitz sowie aus Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 2 Mio. €, mit denen der Erwerb der Grundstücke finanziert worden war. Außerdem hatte die Klägerin noch Bankguthaben in Höhe von ca. 160.000 €. Die Klägerin war der Auffassung, dass zu den Anschaffungskosten des B und der C auch die Verbindlichkeiten der Klägerin, gemindert um das Bankguthaben, gehörten. Das Finanzamt legte für die Ermittlung der Abschreibung jedoch nur den Kaufpreis zuzüglich der Anschaffungskosten zugrunde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Grundsatz der Klägerin recht gegeben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen:

  • Auf der Ebene der Gesellschaft, d.h. der Klägerin, bemisst sich die Abschreibung nach den ursprünglichen Anschaffungskosten für die Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn später ein Anteil an der Klägerin übertragen wird. Die Abschreibung auf der Gesellschaftsebene bleibt trotz der Anteilsübertragung unverändert.
  • Der Erwerber, der für seinen Anteil einen Kaufpreis gezahlt hat, kann seine Abschreibung nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und nach der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in Anspruch nehmen. Seine Anschaffungskosten weichen in der Regel von den Anschaffungskosten eines Gründungsgesellschafters ab.
  • Selbst wenn die Anschaffungskosten des Neu-Gesellschafters von den Anschaffungskosten eines Gründungsgesellschafters abweichen, kann er die bisherige Abschreibung nicht einfach fortsetzen; denn die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts hat sich nun gemindert. Insoweit gilt für den Erwerber eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nichts anderes als für den Erwerber eines Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt.
  • Der Erwerber wird daher so behandelt, als hätte er die Wirtschaftsgüter anteilig direkt erworben. Anders ist dies nur, wenn er seinen Anteil unentgeltlich erworben hat. Dann führt er die bisherige Abschreibung fort.
  • Die von B und C mitübernommenen Bankverbindlichkeiten erhöhen die Anschaffungskosten von B und C. Denn sie sind Teil der jeweiligen Gegenleistung des B und C und lassen sich dem Grundbesitz zuzuordnen.
  • Soweit die Anschaffungskosten von B und C höher sind als der jeweilige Buchwert der verkauften Anteile, ist dieser Mehrbetrag den Wirtschaftsgütern des Vermögens der Klägerin zuzuordnen, und zwar nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven. Dies erfordert eine Einzelbewertung sowie eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf den nicht abschreibbaren Grund und Boden sowie auf das abschreibbare Gebäude. Für den sich danach ergebenden Betrag für das abschreibbare Gebäude ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zu ermitteln.

Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Berechnung an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun die Anschaffungskosten von B und C auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (Gebäude sowie Grund und Boden) verteilen und dabei auch die Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude neu aufteilen.

Auf das Bankguthaben entfällt kein Mehrbetrag, da im Bankguthaben keine stillen Reserven vorhanden sind.

Im Ergebnis gelten nach dem aktuellen BFH-Urteil für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, z.B. an einem geschlossenen Immobilienfonds, die gleichen Grundsätze wie für den Erwerb eines Anteils an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielt.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2022 – IX R 22/19; NWB

Wirtschaftliche Verflechtung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Verflechtung besteht nicht, wenn der potenzielle Organträger lediglich ohne Weiteres austauschbare Büroräume an die potenzielle Organgesellschaft vermietet. Besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft, sind die Geschäftsführungsleistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft umsatzsteuerbar.

Hintergrund: Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden der Organträger und seine Organgesellschaften als ein Unternehmen zusammengefasst, so dass nur der Organträger Umsatzsteuer schuldet, und zwar auch für die Umsätze, die die Organgesellschaften ausgeführt haben. Der Organträger macht auch die Vorsteuern für die Organgesellschaften geltend. Eine Organschaft besteht, wenn eine Organgesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z war. Die Klägerin war Komplementärin der A-KG, aber nicht an deren Vermögen beteiligt. Außerdem übernahm die Klägerin die Geschäftsführung der A-KG und hatte insoweit im Jahr 2013 einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die A-KG in Höhe von 24.000 €; ab 2014 erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung von 5.000 €. Kommanditist der A-KG war ebenfalls Z. Sowohl die Klägerin als auch die A-KG hatten ihren Sitz in Geschäftsräumen in A-Stadt; die Räume umfassten eine Fläche von 123 qm. Vermieter der Geschäftsräume waren Z und seine Ehefrau, die je zur Hälfte Eigentümer der Geschäftsräume waren. Die Klägerin ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr, der A-KG und dem Z aus und behandelte daher ihre Geschäftsführungsleistungen als nichtsteuerbare Innenumsätze. Das Finanzamt hielt die Geschäftsführungsleistungen hingegen für umsatzsteuerbar und -pflichtig und setzte entsprechende Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Geschäftsführungsleistungen der Klägerin gegenüber der A-KG waren umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Es handelte sich nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze, da zwischen der Klägerin, der A-KG und dem Z keine umsatzsteuerliche Organschaft bestand.
  • Für eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und Z als Organträger fehlte es an der wirtschaftlichen Eingliederung. Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn die Unternehmensbereiche der Organgesellschaft und des Organträgers miteinander verflochten sind. Z hat lediglich als angestellter Geschäftsführer, nicht aber als Selbständiger Geschäftsführungsleistungen an die Klägerin erbracht. Und die Vermietung der Geschäftsräume ist nicht an die Klägerin erfolgt, sondern an die A-KG.
  • Es bestand auch keine mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des Z. Anhaltspunkt hierfür wäre die Vermietung der Geschäftsräume; diese waren aber nicht in besonderer Weise für das Unternehmen der Klägerin ausgestattet, sondern ohne Weiteres austauschbar. Daher genügt dies nicht für eine wirtschaftliche Eingliederung.
  • Schließlich bestand auch keine Organschaft zwischen der Klägerin und der A-KG. Denn beides waren Schwestergesellschaften mit demselben Gesellschafter, nämlich Z, aber sie waren nicht aneinander beteiligt. Daher konnte weder die Klägerin die A-KG beherrschen noch umgekehrt die A-KG die Klägerin beherrschen.

Hinweise: Für eine wirtschaftliche Eingliederung genügt es auch nicht, wenn der Organträger Verwaltungsaufgaben der Organgesellschaft in der Buchführung oder Personalverwaltung übernimmt.

Die Vereinbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Europarecht ist noch nicht abschließend geklärt. Hierzu sind zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. So muss geklärt werden, ob überhaupt ein Organträger Steuerschuldner für die Organgesellschaften sein kann und ob anstelle des Organträgers eine sog. Mehrwertsteuergruppe als Steuerschuldner anzusehen ist. Der BFH hat den Ausgang dieser Verfahren beim EuGH aber im aktuellen Fall nicht abgewartet, weil er bereits die wirtschaftliche Eingliederung und damit die Organschaft abgelehnt hat.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2022 – V R 23/21; NWB