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Gegenseitige Anteilsveräußerung kann Gestaltungsmissbrauch sein

Die gegenseitige Veräußerung von GmbH-Anteilen unter den Gesellschaftern der GmbH stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der gegenseitig vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem tatsächlichen Wert der jeweiligen Beteiligung liegt.

Hintergrund: Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird, wird steuerlich erfasst und führt, wenn die Beteiligung mindestens 1 % beträgt, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn bzw. Verlust ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig.

Sachverhalt: Der Kläger und A waren an der X-GmbH zu je 50 % beteiligt. Ihre Anschaffungskosten hatten jeweils 500.000 € betragen. Das Eigenkapital der X-GmbH betrug am 31.12.2017 mehr als 291.000 €, der Gewinn des Jahres 2017 belief sich auf ca. 135.000 €. Am 27.12.2017 verkaufte der Kläger seine Beteiligung zum Kaufpreis von 12.500 € an A, und A verkaufte seinerseits seine Beteiligung zum gleichen Kaufpreis an den Kläger. Beide Verträge waren nicht notariell beglaubigt. Der Kläger hatte den Kaufpreis bereits am 22.12.2017 an A überwiesen. Am 30.1.2018 wurden beide Verträge noch einmal abgeschlossen und nunmehr notariell beurkundet. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 einen Verlust in Höhe von 487.500 € geltend, der sich nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 %, d. h. zu 292.500 € auswirken sollte. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, weil der notarielle Vertrag erst im Jahr 2018 geschlossen wurde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Ein Verlust aus dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung wird in demjenigen Jahr berücksichtigt, in dem das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung übertragen wird. Dies war erst im Jahr 2018 der Fall, als der notarielle Vertrag abgeschlossen wurde. Der privatschriftlich am 27.12.2017 abgeschlossene Vertrag war hingegen formnichtig, da ein Vertrag über die Übertragung von GmbH-Anteilen notariell beurkundet werden muss. Der am 30.1.2018 notariell beurkundete Vertrag wirkte nicht zurück, sondern führte nur zu einer Heilung des Formmangels für die Zukunft.
  • Anhaltspunkte dafür, dass der A bereits im Streitjahr 2017 das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung des Klägers erlangt hat, sind nicht ersichtlich.
  • Selbst bei notarieller Beurkundung des Vertrags bereits im Jahr 2017 wäre der Verlust aus dem Verkauf aber nicht anzuerkennen, weil der gegenseitige Verkauf gestaltungsmissbräuchlich war.
  • Zwar steht es einem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er veräußert. Dies gilt aber nicht, wenn aus der Veräußerung deshalb ein Verlust entsteht, weil der vereinbarte Kaufpreis in krasser Weise die Wertverhältnisse verfehlt. Im Streitfall war die GmbH-Beteiligung deutlich mehr wert als 12.500 €; denn immerhin betrug das Eigenkapital der X-GmbH am 31.12.2017 mehr als 291.000 € und am 31.12.2018 sogar mehr als 317.000 €. Ferner belief sich der Gewinn des Jahres 2017 auf ca. 135.000 €, und der Kläger sowie A bezogen aus ihrer Geschäftsführertätigkeit für die X-GmbH ein jährliches Gehalt von jeweils ca. 95.000 €.
  • Für die gegenseitige Anteilsveräußerung zum Preis von jeweils 12.500 € gab es somit keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund.

Hinweise: Der fehlende wirtschaftliche Hintergrund ergab sich auch daraus, dass der Kläger bereits fünf Tage vor dem Kaufvertrag vom 27.12.2017 den Kaufpreis an A überwiesen hatte. Außerdem diente der Abschluss der Kaufverträge am 27.12.2017 ersichtlich der Vorverlagerung des Veräußerungszeitpunkts in das Jahr 2017.

Die gegenseitige Anteilsveräußerung wird auch „Anteilsrotation“ genannt. Sie wäre wohl anerkannt worden, wenn der Kaufvertrag im Jahr 2017 notariell beurkundet worden wäre und wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Beteiligung entsprochen hätte.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2022 – IX R 18/21; NWB

Rückzahlung eines unter dem Nennwert erworbenen Körperschaftsteuerguthabens

Erwirbt ein Steuerpflichtiger von einer GmbH deren Körperschaftsteuerguthaben zu einem Kaufpreis unter dem Nennwert des Körperschaftsteuerguthabens, wird die spätere Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens durch das Finanzamt an den Steuerpflichtigen besteuert, soweit der Auszahlungsbetrag über dem Kaufpreis liegt.

Hintergrund: Im Jahr 2001 wurde die Besteuerung von Körperschaften umgestellt. Diese Umstellung führte bei vielen Kapitalgesellschaften zu sog. Körperschaftsteuerguthaben, die festgestellt und in zehn Jahresraten ausgezahlt wurden.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2012 durch Kaufvertrag einen Teil des Körperschaftsteuerguthabens der A-GmbH, das sich insgesamt auf ca. 6 Mio. € belief. Der vom Kläger erworbene Teil betraf die in den Jahren 2015 bis 2017 auszuzahlenden Raten, deren Nennwert jeweils ca. 600.000 € betrug. Der Kläger erwarb hiervon Teilbeträge in Höhe von ca. 200.000 € des Guthabens für 2015, 100.000 € des Guthabens für 2016 und 200.000 € des Guthabens für 2017, zusammen also einen Nennwert von ca. 500.000 €. Hierfür zahlte er ca. 200.000 €. Im Jahr 2015 zahlte das Finanzamt an den Kläger das Guthaben für 2015 in Höhe von 200.000 € aus. Das Finanzamt erfasste bei den Kapitaleinkünften des Klägers einen Gewinn in Höhe von ca. 120.000 € (zur Berechnung s. unten). Der Kläger hielt die Auszahlung für nicht steuerbar.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Rückzahlung einer Kapitalforderung führt seit dem 1.1.2009 zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen, soweit der Rückzahlungsbetrag höher ist als die Anschaffungskosten für die Forderung.
  • Das Körperschaftsteuerguthaben ist eine Kapitalforderung. Auf den Rechtsgrund der Kapitalforderung kommt es nicht an, so dass auch eine erzwungene Kapitalüberlassung zu einer Kapitalforderung führen kann. Für die Annahme einer Kapitalforderung ist nicht erforderlich, dass die Forderung verzinslich ist. Steuerpflichtig ist auch die Rückzahlung einer Kapitalforderung, die der Steuerpflichtige nicht selbst begründet hat, sondern die er durch Abtretung erworben hat.
  • Zu Recht hat das Finanzamt Kapitaleinnahmen in Höhe von 120.000 € angesetzt. Der Kläger hat im Streitjahr 2015 einen Betrag in Höhe von 200.000 € erhalten; dies entspricht 40 % des Nennwerts von 500.000 €, den er erworben hatte. Von den 200.000 € sind 40 % der Anschaffungskosten des Klägers abzuziehen, also 40 % des Kaufpreises von 200.000 €, d. h. 80.000 €. Der sich hieraus ergebende Überschuss von 120.000 € unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %.

Hinweise: Zwar führt die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens bei einer Kapitalgesellschaft, für die das Guthaben festgestellt wird, nach dem Gesetz nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Dies gilt aber nicht für Dritte, die das Körperschaftsteuerguthaben unter Nennwert abkaufen.

Der BFH hat den Kaufpreis, den der Kläger gezahlt hatte, anteilig, nämlich zu 40 %, von dem Rückzahlungsbetrag abgezogen. Der BFH nimmt also einen veranlagungszeitraumbezogenen Ausgleich zwischen den Einnahmen und den Ausgaben vor und begründet dies damit, dass dies dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

BFH, Urteil v. 25.10.2022 – VIII R 1/19; NWB

Gemeinnützigkeit einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft

Eine sog. arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose beschäftigt, um ihre Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu fördern, ist als Zweckbetrieb gemeinnützig, wenn die von ihr erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Die Aufträge dürfen also nur ausgeführt werden, um die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant zu beschäftigen, so dass eine Wiedereingliederung erreicht wird.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den der gemeinnützige Verein unterhält. Eine Ausnahme besteht für Zweckbetriebe: Ein Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

Sachverhalt: Die X-gGmbH war eine als gemeinnützig anerkannte arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigte, um deren Eingliederung in einen normalen Arbeitsprozess zu fördern. Sie beschäftigte die schwer vermittelbaren Arbeitslosen in einer Großwäscherei, die im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie 2013 Gewinne erzielte; die Großwäscherei wurde vom Finanzamt als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt. Die Klägerin war eine nicht gemeinnützige Konkurrentin der X-gGmbH, die in einer Entfernung von 10 km ebenfalls eine Großwäscherei betrieb. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt, dass die Großwäscherei der X-gGmbH in den Jahren 2012 bis 2014 als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Zweckbetrieb behandelt werde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn die Großwäscherei in ihrer Gesamtausrichtung dazu diente, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der X-gGmbH zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten und wenn die Großwäscherei zu nicht gemeinnützigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trat, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war.
  • Diese Voraussetzungen können bei einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft vorliegen, wenn die von ihr erbrachten Waschleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.
  • Die Aufträge dürfen also nur deshalb ausgeführt werden, damit die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant beschäftigt werden, so dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht wird. Auch die Beschäftigung nicht förderungsbedürftiger Arbeitnehmer ist nur in beschränktem Umfang zulässig, etwa zur Ausbildung, Anleitung oder Beaufsichtigung der schwer vermittelbaren Arbeitnehmer.
  • Die Erzielung von Gewinnen im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie im Jahr 2013 spricht nicht zwingend gegen einen Zweckbetrieb. Denn die Erzielung von Gewinnen ist erst dann steuerlich schädlich, wenn die Erfüllung des Satzungszwecks gegenüber der Gewinnerzielungsabsicht in den Hintergrund tritt.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die von der X-gGmbH erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks waren. In diesem Fall wird die Konkurrenz zu den nicht gemeinnützigen Betrieben wie dem der Klägerin unvermeidbar sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Streitfall allerdings nicht erfüllt waren, sind Behindertenwerkstätten und Betriebe mit einer Schwerbehindertenquote von mindestens 40 % kraft Gesetzes Zweckbetriebe.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.8.2022 – V R 49/19; NWB

Kein Vorsteuerabzug einer Komplementär-GmbH für Luxus-Kfz

Eine GmbH, die lediglich als Komplementärin einer KG tätig ist und hierfür eine Haftungsvergütung erhält, kann aus der Anschaffung von Luxusfahrzeugen, die sie lediglich verwahrt, um sie eines Tages zu verkaufen, keine Vorsteuer geltend machen. Denn das bloße Verwahren stellt weder eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, noch erweitert die GmbH mit dem Verwahren der Fahrzeuge ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit als Komplementärin.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann die Vorsteuer aus Leistungen, die er für sein Unternehmen verwendet, geltend machen, wenn er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG war, die von GF gegründet worden war. Für ihre Komplementärtätigkeit erhielt die Klägerin eine Haftungsvergütung von 2.500 € jährlich. GF war bis zur Gründung der GmbH & Co. KG einzelunternehmerisch im Kfz-Handel tätig gewesen; auch die GmbH & Co. KG war im Kfz-Handel tätig. Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 zwei Mercedes Benz SLS AMG zum Kaufpreis von ca. 320.000 € zzgl. 60.000 € Umsatzsteuer sowie zum Preis von ca. 126.000 € zzgl. 24.000 € Umsatzsteuer, stellte sie in einer Halle abgedeckt ab und ließ sie als Kfz nicht zu. Nach eigenen Angaben wollte sie die Fahrzeuge zu gegebener Zeit verkaufen. Die Klägerin machte die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin konnte keine Vorsteuer geltend machen, da sie nicht wirtschaftlich tätig war. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Eingangsleistung für Zwecke der besteuerten Umsätze, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausführt, verwendet wird. Die Klägerin hat sich aber nicht wie ein Unternehmer verhalten und war daher nicht wirtschaftlich tätig, sondern sie hatte lediglich eine bloße Verkaufsabsicht beim Erwerb und verhielt sich deshalb nur wie ein Sammler.
  • Zwar waren die GmbH & Co. KG und der Geschäftsführer der Klägerin, der GF, im Kfz-Handel tätig. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten konnten der Klägerin aber nicht zugerechnet werden, da die einzelnen Unternehmen eigenständig sind.
  • Die Klägerin hat mit dem Erwerb der beiden Luxusfahrzeuge auch nicht ihre Haupttätigkeit als Komplementärin, für die sie eine Haftungsvergütung von 2.500 € jährlich erhielt, erweitert. Denn sie unterschied sich nicht von einem Sammler, der bereit ist, sein Sammlerstück nach einer bestimmten Zeit gewinnbringend zu veräußern.

Hinweise: Der Erwerb der Luxusfahrzeuge hätte zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die GmbH & Co. KG als Kfz-Händlerin die Fahrzeuge erworben hätte. Die Klägerin war aber außerhalb ihrer Komplementärtätigkeit nicht unternehmerisch in Erscheinung getreten. Eine reine Sammlertätigkeit genügt nicht für eine wirtschaftliche und damit unternehmerische Tätigkeit.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.9.2022 – V R 26/21; NWB

Spende an gemeinnützige Tochtergesellschaft

Die Zahlung einer gemeinnützigen Körperschaft an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft kann eine Spende oder aber eine verdeckte Einlage sein. Die Abgrenzung zwischen einer Spende und einer verdeckten Einlage ist anhand eines Fremdvergleichs durchzuführen.

Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine bzw. gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich absetzbar. Allerdings ist der Abzug der Höhe nach begrenzt, und zwar auf 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt und mit 90 % an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war. Der Kläger leistete aus den Mitteln seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zahlungen in den Streitjahren 2014 und 2016 an die gemeinnützige GmbH, deren finanzielle Lage angespannt war. Er buchte die Zahlungen als Spenden, die beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar waren. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen hingegen als verdeckte Einlagen, die den Beteiligungswert des Klägers an der GmbH erhöhten, aber nicht den Gewinn minderten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den beschränkt abziehbaren Spendenabzug an und gab der Klage statt:

  • Die unentgeltliche und freiwillige Zuwendung an eine Tochtergesellschaft kann eine Spende oder eine verdeckte Einlage sein. Für die Abgrenzung ist eine Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs durchzuführen und zu prüfen, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb als verdeckte Einlage anzusehen ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu bejahen, wenn ein Nichtgesellschafter den Vermögensvorteil der Tochtergesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht eingeräumt hätte.
  • Im Streitfall ist von einer Spende auszugehen und nicht von einer verdeckten Einlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Kläger um die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Tochter-GmbH, da der Kläger und die Tochter-GmbH im selben Bereich tätig waren. Auch ein Nichtgesellschafter hätte daher die Zahlungen geleistet, wenn er den gemeinnützigen Zweck der Tochtergesellschaft hätte fördern wollen. Ein Indiz für die Einstufung als Spende war auch, dass der Kläger die Zahlungen als Spende gebucht und erklärt hatte.

Hinweise: Die finanzielle Stärkung der Tochtergesellschaft stellte nur einen günstigen Nebeneffekt dar, war aber nicht das Hauptmotiv.

Denkbar wären auch Betriebsausgaben. Diese wären dann anzunehmen, wenn der Kläger mit der Zahlung wirtschaftliche Vorteile anstreben würde, z.B. einen Werbezweck.

Der Ansatz einer verdeckten Einlage hätte für den Kläger den Nachteil gehabt, dass sein Gewinn nicht gemindert worden wäre; denn die verdeckte Einlage wäre aktiviert worden und hätte den Beteiligungswert erhöht.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.7.2022 – I R 52/20; NWB