Mandant/Login

Kein Vorsteuerabzug einer Komplementär-GmbH für Luxus-Kfz

Eine GmbH, die lediglich als Komplementärin einer KG tätig ist und hierfür eine Haftungsvergütung erhält, kann aus der Anschaffung von Luxusfahrzeugen, die sie lediglich verwahrt, um sie eines Tages zu verkaufen, keine Vorsteuer geltend machen. Denn das bloße Verwahren stellt weder eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, noch erweitert die GmbH mit dem Verwahren der Fahrzeuge ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit als Komplementärin.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann die Vorsteuer aus Leistungen, die er für sein Unternehmen verwendet, geltend machen, wenn er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG war, die von GF gegründet worden war. Für ihre Komplementärtätigkeit erhielt die Klägerin eine Haftungsvergütung von 2.500 € jährlich. GF war bis zur Gründung der GmbH & Co. KG einzelunternehmerisch im Kfz-Handel tätig gewesen; auch die GmbH & Co. KG war im Kfz-Handel tätig. Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 zwei Mercedes Benz SLS AMG zum Kaufpreis von ca. 320.000 € zzgl. 60.000 € Umsatzsteuer sowie zum Preis von ca. 126.000 € zzgl. 24.000 € Umsatzsteuer, stellte sie in einer Halle abgedeckt ab und ließ sie als Kfz nicht zu. Nach eigenen Angaben wollte sie die Fahrzeuge zu gegebener Zeit verkaufen. Die Klägerin machte die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin konnte keine Vorsteuer geltend machen, da sie nicht wirtschaftlich tätig war. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Eingangsleistung für Zwecke der besteuerten Umsätze, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausführt, verwendet wird. Die Klägerin hat sich aber nicht wie ein Unternehmer verhalten und war daher nicht wirtschaftlich tätig, sondern sie hatte lediglich eine bloße Verkaufsabsicht beim Erwerb und verhielt sich deshalb nur wie ein Sammler.
  • Zwar waren die GmbH & Co. KG und der Geschäftsführer der Klägerin, der GF, im Kfz-Handel tätig. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten konnten der Klägerin aber nicht zugerechnet werden, da die einzelnen Unternehmen eigenständig sind.
  • Die Klägerin hat mit dem Erwerb der beiden Luxusfahrzeuge auch nicht ihre Haupttätigkeit als Komplementärin, für die sie eine Haftungsvergütung von 2.500 € jährlich erhielt, erweitert. Denn sie unterschied sich nicht von einem Sammler, der bereit ist, sein Sammlerstück nach einer bestimmten Zeit gewinnbringend zu veräußern.

Hinweise: Der Erwerb der Luxusfahrzeuge hätte zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die GmbH & Co. KG als Kfz-Händlerin die Fahrzeuge erworben hätte. Die Klägerin war aber außerhalb ihrer Komplementärtätigkeit nicht unternehmerisch in Erscheinung getreten. Eine reine Sammlertätigkeit genügt nicht für eine wirtschaftliche und damit unternehmerische Tätigkeit.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.9.2022 – V R 26/21; NWB

Spende an gemeinnützige Tochtergesellschaft

Die Zahlung einer gemeinnützigen Körperschaft an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft kann eine Spende oder aber eine verdeckte Einlage sein. Die Abgrenzung zwischen einer Spende und einer verdeckten Einlage ist anhand eines Fremdvergleichs durchzuführen.

Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine bzw. gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich absetzbar. Allerdings ist der Abzug der Höhe nach begrenzt, und zwar auf 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt und mit 90 % an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war. Der Kläger leistete aus den Mitteln seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zahlungen in den Streitjahren 2014 und 2016 an die gemeinnützige GmbH, deren finanzielle Lage angespannt war. Er buchte die Zahlungen als Spenden, die beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar waren. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen hingegen als verdeckte Einlagen, die den Beteiligungswert des Klägers an der GmbH erhöhten, aber nicht den Gewinn minderten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den beschränkt abziehbaren Spendenabzug an und gab der Klage statt:

  • Die unentgeltliche und freiwillige Zuwendung an eine Tochtergesellschaft kann eine Spende oder eine verdeckte Einlage sein. Für die Abgrenzung ist eine Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs durchzuführen und zu prüfen, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb als verdeckte Einlage anzusehen ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu bejahen, wenn ein Nichtgesellschafter den Vermögensvorteil der Tochtergesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht eingeräumt hätte.
  • Im Streitfall ist von einer Spende auszugehen und nicht von einer verdeckten Einlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Kläger um die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Tochter-GmbH, da der Kläger und die Tochter-GmbH im selben Bereich tätig waren. Auch ein Nichtgesellschafter hätte daher die Zahlungen geleistet, wenn er den gemeinnützigen Zweck der Tochtergesellschaft hätte fördern wollen. Ein Indiz für die Einstufung als Spende war auch, dass der Kläger die Zahlungen als Spende gebucht und erklärt hatte.

Hinweise: Die finanzielle Stärkung der Tochtergesellschaft stellte nur einen günstigen Nebeneffekt dar, war aber nicht das Hauptmotiv.

Denkbar wären auch Betriebsausgaben. Diese wären dann anzunehmen, wenn der Kläger mit der Zahlung wirtschaftliche Vorteile anstreben würde, z.B. einen Werbezweck.

Der Ansatz einer verdeckten Einlage hätte für den Kläger den Nachteil gehabt, dass sein Gewinn nicht gemindert worden wäre; denn die verdeckte Einlage wäre aktiviert worden und hätte den Beteiligungswert erhöht.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.7.2022 – I R 52/20; NWB

Zulässigkeit eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Eine inkongruente, d.h. von den Beteiligungsquoten abweichende Vorabausschüttung kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn sie in der Satzung nicht geregelt ist und wenn die Satzung auch keine sog. Öffnungsklausel enthält, nach der eine von den Beteiligungsquoten abweichende Gewinnverteilung durch Beschluss gefasst werden kann. Die steuerliche Anerkennung ist zu bejahen, wenn der Beschluss über die inkongruente Vorabausschüttung einstimmig gefasst wird und daher nicht angefochten werden kann und wenn der Beschluss nur punktuell gefasst wird, also nur für eine Gewinnvorabausschüttung, nicht aber für einen begrenzten oder gar unbegrenzten Zeitraum.

Hintergrund: Grundsätzlich wird der Gewinn einer GmbH nach den Beteiligungsquoten verteilt; ein mit 20 % beteiligter Gesellschafter erhält also 20 % des Gewinns und muss diese Ausschüttung versteuern. Im Gesellschaftsvertrag, d.h. in der Satzung der GmbH, kann jedoch ein anderer Gewinnverteilungsmaßstab festgesetzt werden.

Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit der T-GmbH an der K-GmbH mit jeweils 50 % beteiligt. Der Kläger war auch Alleingesellschafter der T-GmbH. Die Satzung der K-GmbH enthielt weder eine Regelung zur Gewinnverteilung noch eine sog. Öffnungsklausel über die Möglichkeit eines Beschlusses, dass eine von den Beteiligungsquoten abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Die aus dem Kläger und der T-GmbH bestehende Gesellschafterversammlung der K-GmbH fasste in den Streitjahren 2012 bis 2015 jeweils einstimmig Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse, nach denen allein die T-GmbH einen Vorabgewinn erhalten sollte, nicht aber der Kläger. Das Finanzamt hielt die Beschlüsse für nichtig und rechnete dem Kläger die jeweils hälftige Vorabgewinnausschüttung als Kapitaleinkünfte zu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Kläger hat keine offenen Gewinnausschüttungen erhalten, sondern nur die T-GmbH hat aufgrund der Gewinnvorabausschüttungsbeschlüsse Vorabausschüttungen erhalten. Daher muss der Kläger keine offenen Gewinnausschüttungen versteuern.
  • Die Beschlüsse über die inkongruente Gewinnverteilung waren zivilrechtlich wirksam. Zwar widersprachen die Beschlüsse der Satzung, da diese keine gesonderte Regelung zur Gewinnverteilung und auch keine Öffnungsklausel enthielt. Die Beschlüsse durchbrachen aber nur punktuell die Satzung, nämlich für den Gewinn des jeweiligen Jahres, auf das sich der Beschluss bezog. Eine solche punktuelle Durchbrechung der Satzung ist zulässig. Zwar kann die Durchbrechung angefochten werden; die Anfechtung ist aber nicht möglich, wenn der Beschluss wie im Streitfall einstimmig ergangen ist.
  • Der Kläger hat auch keine verdeckte Gewinnausschüttung erhalten, die darin zu sehen sein könnte, dass die T-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war, den gesamten Gewinn vorab erhalten hat. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ausgeschlossen, weil es sich um eine wirksame offene Gewinnausschüttung handelte, die auf dem jeweiligen Beschluss über die Vorabgewinnausschüttung beruhte.
  • Es lag auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Es war bereits kein steuerlicher Vorteil für den Kläger erkennbar; denn sollte der Gewinn eines Tages von der T-GmbH an ihn ausgeschüttet werden, müsste der Kläger ihn ebenso versteuern, wie er in den Streitjahren eine hälftige Gewinnausschüttung hätte versteuern müssen.

Hinweise: Auch wenn der Kläger das Verfahren gewonnen hat, wäre das Ergebnis ohne Rechtsstreit und damit einfacher zu erzielen gewesen, wenn in der Satzung eine Öffnungsklausel enthalten gewesen wäre.

Die Klage hätte keinen Erfolg gehabt, wenn es sich nicht jeweils um einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss, sondern um einen dauerhaft wirkenden satzungsdurchbrechenden Beschluss gehandelt hätte, der für die Gewinne mehrerer Jahre hätte gelten sollen. In diesem Fall hätte der Beschluss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden müssen.

Der BFH teilt nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, die eine inkongruente Gewinnverteilung nur dann anerkennt, wenn sie entweder in der Satzung geregelt ist oder wenn die Satzung nachträglich und einstimmig geändert wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – VIII R 20/20; NWB

Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB

Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB