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Kosten für Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz, der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am Ort der Tätigkeit angemietet wird, sind als Werbungskosten abziehbar und werden nicht von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für die Miete, die maximal in Höhe von 1.000 € pro Monat steuerlich anerkannt wird, erfasst. Die Anmietung des Kfz-Stellplatzes muss aber notwendig gewesen sein; bei der Anmietung eines Kfz-Stellplatzes im Innenstadtbereich ist dies regelmäßig zu bejahen.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und wohnte mit seiner Familie in A-Stadt. Er arbeitete in E-Stadt und mietete dort eine Zweitwohnung sowie einen Stellplatz an, der sich in der Tiefgarage des Gebäudes befand, in dem die Zweitwohnung lag. Der Vermieter der Wohnung war auch der Vermieter des Stellplatzes; der Stellplatz wurde aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, auf die im Wohnungsmietvertrag Bezug genommen wurde, überlassen. Die Kosten für die Zweitwohnung (ohne Stellplatz) betrugen mehr als 1.000 €. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Stellplatz nicht an, weil es sie zu den Wohnungskosten rechnete, für die die Höchstgrenze bereits überschritten war.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Stellplatzkosten gehören nicht zu den Kosten für die Zweitwohnung und werden daher nicht von der gesetzlichen Deckelung für die Zweitwohnungskosten in Höhe von 1.000 € monatlich erfasst. Die Stellplatzkosten werden nämlich nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter des Stellplatzes identisch ist mit dem Vermieter der Zweitwohnung, wenn sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die Zweitwohnung befindet und wenn im Wohnungsmietvertrag auf den Stellplatzvertrag Bezug genommen wird.
  • Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Stellplatzkosten ist die Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes ist bei einer Innenstadtlage, in der die Parkplatzsituation regelmäßig angespannt ist, zu bejahen. Für den Werbungskostenabzug ist nicht erforderlich, dass das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich notwendig ist.

Hinweise: Dem FG zufolge gehören zu den Unterkunftskosten, für die eine Abzugsbeschränkung von monatlich 1.000 € gilt, nur die Kosten, die üblicherweise in die Berechnung der Bruttokaltmiete einfließen: Dies sind die Nettokaltmiete, die Beiträge für Wasser und Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten (Grundsteuer), Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören die Umlagen für die Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Zuschläge für Möblierung oder Kosten der Einrichtung.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so dass dieser abschließend entscheiden muss. Die Abziehbarkeit von Stellplatzkosten ist nämlich umstritten: Ebenso wie das FG im Streitfall haben auch zwei weitere Finanzgerichte zugunsten der jeweiligen Arbeitnehmer entschieden. Hingegen zählt das Bundesfinanzministerium die Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten, so dass sie der gesetzlichen Abzugsbeschränkung von 1.000 € monatlich unterfallen würden.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 – 10 K 202/22, Rev. beim BFH: Az. VI R 4/23; NWB

Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung

Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung ist grundsätzlich nur möglich, wenn es entweder ein vorrangiges Unternehmensinteresse für die Betriebsveranstaltung gibt, das über die Verbesserung des Betriebsklimas hinausgeht, oder wenn die Kosten pro erschienenen Teilnehmer nicht höher als 110 € sind.

Hintergrund: Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wird die bezogene Leistung für den Privatbedarf der Arbeitnehmer verwendet, ist die Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar.

Einkommensteuerlich gibt es seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 € für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und ggf. dessen Begleitung. Er wird für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gewährt. Bis einschließlich 2014 galt eine Freigrenze in Höhe von 110 €, so dass bei Überschreitung dieser Freigrenze der gesamte Betrag als Abeitslohn steuerpflichtig war.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und lud seine Mitarbeiter im Jahr 2015 zu einer Weihnachtsfeier ein, die in Gestalt eines sog. Kochevents in einem Kochstudio durchgeführt werden sollte. Es meldeten sich 32 Arbeitnehmer an; tatsächlich erschienen 31 Arbeitnehmer. Die Kosten betrugen brutto ca. 4.500 €. Auf jeden Teilnehmer entfielen ca. 150 €. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung setzt grundsätzlich ein vorrangiges Unternehmensinteresse voraus. Allein die Verbesserung des Betriebsklimas genügt nicht. Im Streitfall ging es lediglich um die Verbesserung des Betriebsklimas, so dass ein Vorsteuerabzug unter Hinweis auf ein vorrangiges Unternehmensinteresse nicht möglich ist.
  • Ein Vorsteuerabzug ist allerdings auch dann möglich, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung als Aufmerksamkeit – und nicht als Entnahme – zu werten ist. Von einer Aufmerksamkeit ist im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung auszugehen, wenn die Kosten pro erschienenen Arbeitnehmer nicht höher sind als 110 €. Dieser Betrag resultiert aus dem Lohnsteuerrecht, das bis einschließlich 2014 eine Freigrenze von 110 € vorsah und seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 €.
  • Allerdings ist umsatzsteuerlich weiterhin von einer Freigrenze auszugehen und nicht von einem Freibetrag. Denn Aufmerksamkeiten sind geringfügige Zuwendungen. Bei Ansatz eines Freibetrags wäre indes eine aufwendige Betriebsveranstaltung teilweise, nämlich bis zu einem Betrag von 110 €, umsatzsteuerlich begünstigt.
  • Bei der Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten sind auch die Kosten für den äußeren Rahmen wie z.B. die Raumkosten einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Im Streitfall lag mit dem Kochevent eine solche einheitliche Leistung in Gestalt eines marktfähigen Gesamtpakets vor, das sich aus dem Kochen und Verzehren der selbst zubereiteten Speisen in gehobenem Ambiente zusammensetzte; die Minderung der Gesamtkosten um die Raumkosten würde zu einer künstlichen Aufspaltung dieser Gesamtleistung führen.
  • Da auf jeden Teilnehmer ca. 150 € Kosten entfielen, war die Freigrenze von 110 € überschritten, so dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung keine Aufmerksamkeit darstellte, sondern eine Entnahme. Damit war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Hinweise: Der BFH hält umsatzsteuerlich daran fest, dass Betriebsveranstaltungen nur dann umsatzsteuerlich unschädlich sind, wenn pro Arbeitnehmer der Kostenanteil maximal 110 € beträgt. Eine Überschreitung dieses Betrags auch nur um einen Euro würde zum Ansatz einer Entnahme und damit zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Der BFH folgt damit nicht der einkommensteuerlichen Änderung des Gesetzes, wonach seit 2015 ein Freibetrag – und nicht eine Freigrenze – von 110 € gilt.

Außerdem stellt der BFH klar, dass umsatzsteuerlich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf die erschienenen Arbeitnehmer aufzuteilen sind und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Dies ist nachteilig, weil sich hierdurch der auf den einzelnen Teilnehmer entfallende Kostenanteil erhöhen kann.

Quelle: BFH, Urteil v.10.5.2023 – V R 16/21; NWB

Änderung eines Bescheids bei versehentlicher Doppelerfassung von Einnahmen

Ein Steuerbescheid, in dem Einnahmen versehentlich doppelt als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen erfasst worden sind, kann zugunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen geändert werden, wenn weder den Steuerpflichtigen noch seinen Steuerberater an der Doppelerklärung der Einnahmen ein grobes Verschulden trifft; grobes Verschulden ist zu verneinen, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Betriebseinnahmen bereits in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten waren.

Hintergrund: Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird ein Steuerbescheid formell bestandskräftig. Er kann dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden. So kann der Steuerbescheid z.B. zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Ein grobes Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.

Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Chefarzt in einem Krankenhaus. Er durfte wahlärztliche Leistungen im stationären sowie im ambulanten Bereich erbringen und abrechnen. Sämtliche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen flossen auf das Girokonto des Klägers. Allerdings wurden die Honorare für die ärztlichen Wahlleistungen im stationären Bereich vom Krankenhaus seit einer Umstellung des Abrechnungssystems im Jahr 2006, über die der Kläger nicht informiert worden war, als Arbeitslohn behandelt. Das Krankenhaus teilte dem Kläger nicht mit, welche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn besteuert wurden. Der Kläger erfasst alle Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen für 2009 bis 2012 als Betriebseinnahmen; das Finanzamt folgte den Steuererklärungen, so dass die Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich doppelt versteuert wurden. Ende 2014 bemerkte der Kläger den Fehler und beantragte eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt:

  • Die Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2012 waren zugunsten des Klägers zu ändern, da nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind. Als neue Tatsache ist der Umstand anzusehen, dass die Einnahmen des Klägers aus seinen wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich bereits in der Jahreslohnbescheinigung enthalten waren und damit doppelt besteuert wurden.
  • Den Kläger trifft an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser neuen Tatsache kein grobes Verschulden. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Die steuerliche Frage, ob Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen eines angestellten Arztes zu seinem Arbeitslohn gehören, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie z.B. den im Arbeitsvertrag geregelten Dienstpflichten. Ein Rechtsirrtum des Klägers, der davon ausging, dass die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen nicht zum Arbeitslohn gehören, stellt kein grobes Verschulden dar.
  • Ein grobes Verschulden des Klägers liegt auch nicht darin, dass er seine monatlichen Gehaltsabrechnungen nicht mit der Jahreslohnbescheinigung und seinem Gehalt laut Dienstvertrag abgeglichen hat. Denn der Kläger ist über die Umstellung der Abrechnungspraxis im Jahr 2006 nicht vom Krankenhaus informiert worden. Zudem sind sämtliche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen seinem Girokonto gutgeschrieben worden. Das Verhalten des Klägers ist daher allenfalls leicht fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig.

Hinweise: Auch den Steuerberater des Klägers traf kein grobes Verschulden. Der Steuerberater musste nicht erkennen, dass ein Teil der Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen im Bruttoarbeitslohn enthalten war.

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die genaue Höhe der Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich ermitteln muss.

Das Urteil erleichtert die Änderung fehlerhafter Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen, weil der BFH keine überhöhten Anforderungen an den Begriff des groben Verschuldens stellt. Bezüglich des groben Verschuldens kommt es allerdings immer auf den konkreten Einzelfall an: Für den Kläger war es aufgrund der Abrechnungspraxis und aufgrund der unterbliebenen Mitteilungen des Krankenhauses über die als Arbeitslohn behandelten Einnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar, dass ein Teil der Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im Bruttoarbeitslohn enthalten war. Auch für den Steuerberater war dies nicht ohne Weiteres erkennbar. Damit lag kein grobes Verschulden vor.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.4.2023 – VIII R 9/20; NWB

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet und Entfernungspauschale

Ein Arbeitnehmer wird nur dann in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet eingesetzt, wenn er auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss. Er kann dann für die Fahrten von seiner Wohnung bis zum Beginn des weiträumigen Tätigkeitsgebiets nur die Entfernungspauschale geltend machen. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist und in betrieblichen Einrichtungen der Entleiher tätig wird, selbst wenn sich diese betrieblichen Einrichtungen in einem abgrenzbaren Gebiet wie dem Hamburger Hafen befinden.

Hintergrund: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) können grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 km steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Entfernungspauschale gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach seiner arbeitsrechtlichen Vereinbarung dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet arbeitstäglich aufsuchen muss.

Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Zeitarbeitsunternehmen unbefristet als Hafenarbeiter angestellt. Er hatte keine erste Tätigkeitsstätte. Im Streitjahr 2015 wurde er von seinem Arbeitgeber an insgesamt 164 Tagen bei vier verschiedenen Kunden innerhalb des Hamburger Hafens eingesetzt. Der Kläger machte für die Fahrten von der Wohnung zur nächstgelegenen Hafenzufahrt sowie für die Fahrten innerhalb des Hafengebiets die tatsächlichen Kfz-Kosten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt setzte für die Fahrten von der Wohnung zur Hafenzufahrt nur die Entfernungspauschale und damit nur den hälftigen Betrag an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Kläger war nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beschäftigt. Um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handelt es sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss.
  • Der Kläger musste aber nicht auf einer festgelegten Fläche tätig werden, sondern auf Grund tagesaktueller Weisungen seines Arbeitgebers in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Kunden seines Arbeitgebers. Damit handelte es sich nicht um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet.
  • Da der Kläger nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, konnte er für die Fahrten von seiner Wohnung zur nächstgelegen Hafenzufahrt die tatsächlichen Kfz-Kosten als Werbungskosten geltend machen, die pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, also für Hin- und Rückfahrt, angesetzt werden.

Hinweise: Das Urteil ist für Leiharbeitnehmer, die in abgegrenzten Gebieten tätig werden und keine erste Tätigkeitsstätte haben, erfreulich, wenn ihre Tätigkeit nach dem Arbeitsvertrag nicht auf eine festgelegte Fläche beschränkt ist. Der Einsatz in einem abgrenzbaren Gebiet führt dann nämlich nicht zur Annahme eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets, selbst wenn die konkreten Einsatzorte in einem abgrenzbaren Gebiet wie z.B. dem Hamburger Hafen liegen.

Der Gesetzgeber hatte ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere Hafenarbeiter bei der Regelung des weiträumigen Tätigkeitsgebiets im Blick gehabt. Allerdings ist der Wortlaut des Gesetzes allgemein gehalten, so dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer nach seiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss.

Unstreitig war, dass der Kläger für seine Fahrten im Hamburger Hafen die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend machen kann.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.2.2023 – VI R 4/21; NWB

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus

Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.6.2023 aus. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.

Hintergrund: Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.

Hierzu führt die Bundesagentur für Arbeit weiter aus:

  • Ab dem 1.7.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent.
  • Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.
  • Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Pressemitteilung v. 21.6.2023; NWB