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Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag auch hinsichtlich des Jahres 2000 für verfassungsgemäß und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.

Hintergrund: Seit 1995 wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht.

Sachverhalt: Die Kläger wehrten sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Die Klage bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 1999 sowie für 2001 und 2002 war bereits unzulässig, da sich die Kläger gegen Änderungsbescheide gewehrt hatten, in denen der Solidaritätszuschlag für 1999 sowie 2001 und 2002 herabgesetzt worden war. Da die vorherige Festsetzung bereits bestandskräftig geworden war, bestand keine Klagebefugnis mehr gegen die Änderungsbescheide.
  • Die Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 war hingegen zulässig, aber unbegründet. Denn der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß.
  • Der Solidaritätszuschlag verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die allgemeine Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
  • Der Solidaritätszuschlag ist auch nicht unverhältnismäßig, da seine Höhe lediglich 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer beträgt.

Hinweise: Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2005, 2007, 2011 und bis 2021 betrifft.

Auch wenn der BFH bislang alle Klagen gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen hat, besteht durchaus Hoffnung, dass der Solidaritätszuschlag nicht mehr allzu lange Bestand haben wird. Denn der BFH macht – wie in einer vorherigen Entscheidung, die das Jahr 2021 betraf – erneut deutlich, dass der Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf. Da der Solidaritätszuschlag 1995 eingeführt wurde, könnte jedenfalls nach 30 Jahren, d.h. ab 2025, eine Aufhebung in Betracht kommen; in einer früheren Entscheidung hat der BFH nämlich ausgeführt, dass ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren als ausreichend für die Bewältigung der historischen Aufgabe der Wiedervereinigung erscheint.

Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags anhängig, das im Jahr 2020 von Bundestagsabgeordneten der FDP eingeleitet worden ist, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); NWB

Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für die Gesundheitsförderung

Die Steuerbefreiung für Maßnahmen der Gesundheitsförderung gilt nicht für den Vorteil, der sich für den Arbeitnehmer aus einem verbilligten Hotelaufenthalt mit Verpflegung ergibt, in dem der Arbeitgeber am Wochenende sog. Gesundheitstage veranstaltet.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und wenn der Betrieb bestimmte Anforderungen der Krankenkassen entspricht und soweit die Leistungen 600 € pro Jahr nicht übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und veranstaltete für ihre Arbeitnehmer sog. Gesundheitstage, die an einem Wochenende in einem Hotel stattfanden. Angeboten wurden Übungen zur Muskelentspannung, Nordic Walking sowie Ernährungskurse. Der von der Klägerin zu zahlende Preis betrug pro Arbeitnehmer ca. 280 € und umfasste neben den Gesundheitskursen auch die Hotelübernachtung sowie die Verpflegung. Die Arbeitnehmer mussten einen Eigenanteil von 99 € bezahlen, der ihnen von der Krankenkasse zum großen Teil erstattet wurde. Das Finanzamt behandelte den geldwerten Vorteil, soweit er sich aus der verbilligten Unterkunft und Verpflegung ergab, als steuerpflichtig und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Entscheidung: Der BFH verneinte die Steuerbefreiung für Gesundheitsfördermaßnahmen und wies die Klage im Grundsatz ab:

  • Die verbilligte Hotelübernachtung und -verpflegung, die sich daraus ergab, dass die Arbeitnehmer nur einen geringen Eigenanteil zahlen mussten, der zudem die Gesundheitsmaßnahmen betraf und von den Krankenkassen weitgehend ersetzt wurde, stellte einen geldwerten Vorteil dar. Dieser geldwerte Vorteil war Arbeitslohn, weil die Gesundheitsmaßnahmen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin durchgeführt wurden; dies war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt unstreitig.
  • Die Steuerbefreiung für Gesundheitsfördermaßnahmen gilt nicht für die verbilligte Übernachtung und Verpflegung. Denn die Übernachtung und Verpflegung verbesserte weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer, noch förderte sie die Gesundheit.

Hinweise: Der BFH schließt sich mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung an, die die Steuerbefreiung nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen gewährt. Steuerfrei war im Streitfall aber die Zuwendung der Gesundheitsangebote wie die Kurse zur Muskelentspannung, das Nordic Walking oder die Ernährungskurse, da diese der Gesundheitsförderung dienten und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.

Der BFH hat zwar die Steuerbefreiung verneint, konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, sondern hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG muss nun die Bewertung des geldwerten Vorteils ermitteln.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 24/21; NWB

Pauschalsteuer bei Einladung in VIP-Loge

Mietet ein Unternehmer VIP-Logen in einer Veranstaltungshalle an, die Konzerte und Sportveranstaltungen anbietet, und lädt er Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ein, führt dies bei den Eingeladenen zu steuerpflichtigen Einkünften, sodass der Unternehmer beantragen kann, die Steuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer im Wege der sog. Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen. Ist im Logenpreis keine Bewirtung enthalten, kann der Logenpreis im Wege der Schätzung auf den Wert der Eintrittskarte, für den die Pauschalsteuer anfällt, und auf den Anteil der Werbung, für den bei Geschäftsfreunden keine Pauschalsteuer anfällt, aufgeteilt werden.

Hintergrund: Ein Unternehmer, der Geschäftsfreunden Geschenke oder Eintrittskarten zuwendet, kann für den Geschäftsfreund dessen Einkommensteuer pauschal übernehmen, wenn für den Geschäftsfreund das Geschenk oder die Einladung eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn geleistet werden, sofern die Zuwendung Arbeitslohn darstellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und mietete 2012 bis 2014 eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in der größten Berliner Veranstaltungsarena an. Damit konnten alle Konzerte und Sportveranstaltungen in diesem Jahr besucht werden. Der Preis betrug ca. 130.000 € jährlich; eine Bewirtung war im Preis nicht enthalten, aber die Möglichkeit zur Werbung für das Unternehmen der Klägerin in der Loge und im Branchenbuch der Arena. Die Klägerin lud im streitigen Zeitraum 3.000 Geschäftspartner und 1.000 Arbeitnehmer zu den Veranstaltungen ein; ca. 1.300 Plätze blieben leer. Die eingeladenen Arbeitnehmer, die zur Geschäftsleitung der Klägerin gehörten, mussten die Funktion des Gastgebers ausüben und sich um den Gästeempfang und die Essensbestellungen sowie um die Werbung in der Loge kümmern.

Die Klägerin beantragte die Pauschalsteuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer. Allerdings kürzte sie ihre Aufwendungen um 1/12, weil bei jeder Veranstaltung ein Sitzplatz auf den Gastgeber-Arbeitnehmer entfiel. Den verbleibenden Betrag teilte sie im Verhältnis von 4:3 auf die Werbung und auf die Eintrittskarte auf, sodass auf die Eintrittskarte 43 % des gekürzten Logenpreises entfielen, für den sie eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführte. Das Finanzamt ging von einem Anteil des Werts der Eintrittskarte von 75 % aus und kürzte die Gesamtaufwendungen auch nicht um 1/12.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage zum Teil statt:

  • Die Übernahme der Pauschalsteuer setzt neben dem Antrag der Klägerin voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Dies war bezüglich der Geschäftsfreunde und hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die keine Gastgeberfunktion ausübten, zu bejahen. Bei denjenigen Arbeitnehmern aber, die die Funktion eines Gastgebers ausübten, war eine steuerpflichtige Einnahme zu verneinen. Denn sie suchten die Loge im ganz überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin auf.
  • Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen der Klägerin einschließlich Umsatzsteuer. Es kommt daher auf den Wert der Eintrittskarte an. Dieser Wert war im Wege der Schätzung zu ermitteln, da der Vertrag mit der Arena keine Aufteilung der Kosten für die Loge auf die Eintrittskarte und auf die Werbung enthielt.
  • Die Kosten für die nicht belegten Plätze, die bei einzelnen Veranstaltungen frei blieben, gingen nicht in die Bemessungsgrundlage ein, da die leergebliebenen Plätze nicht zu einer Bereicherung der Geschäftsfreunde führten.
  • Der Wert der Eintrittskarte konnte mit dem Kartenpreis der obersten Preiskategorie geschätzt und um einen VIP-Zuschlag von 5 % für die Bewirtungsmöglichkeit am Platz und für den Vorteil eines separaten Einlasses sowie einer kostenlosen Garderobe erhöht werden.
  • Soweit die Loge Geschäftsfreunden überlassen worden ist, war aus dem so ermittelten Preis für die Eintrittskarte ein Werbeanteil herauszurechnen, für den keine Pauschalsteuer abzuführen war. Hier konnte die Schätzung des Finanzgerichts (FG) als Vorinstanz übernommen werden, das fehlerfrei einen Werbeanteil von netto ca. 33.000 € jährlich geschätzt hat.
  • Soweit die Loge Arbeitnehmern überlassen worden ist, die keine Gastgeberfunktion ausübten, war der Preis für die Eintrittskarte nicht um einen Anteil für den Werbeaufwand zu mindern; denn die Klägerin hat gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht geworben.

Hinweise: Die Finanzverwaltung hat für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für VIP-Logen eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, nach der 40 % auf die Werbung, 30 % auf die Eintrittskarte und 30 % auf die Bewirtung entfallen. Das Finanzamt konnte sich auf diese Verwaltungsanweisung allerdings nicht stützen, weil im Streitfall keine Bewirtung im Logenpreis enthalten war. Das FG hat einen Prozentsatz von 40 % für die Werbung herangezogen und diesen modifiziert; der BFH hat diese Schätzung nicht beanstandet. Offen gelassen hat der BFH, ob er der Aufteilung der Finanzverwaltung folgen würde.

Der Fall macht deutlich, dass eine Dokumentation über die eingeladenen Personen hilfreich ist, um im Fall eines Antrags auf Übernahme der Pauschalsteuer deren Höhe niedrig zu halten.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21; NWB

Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters

Die Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters ist in voller Höhe abziehbar, wenn das Unternehmen seinen Betrieb noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt hat und bis zur Einstellung nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, erzielt hat. Hat der Konkursverwalter während des Konkursverfahrens umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze getätigt, steht dies dem Abzug der Vorsteuer aus seiner Rechnung also nicht entgegen.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, soweit der Unternehmer umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt. Erzielt er auch umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden und ist nur anteilig abziehbar.

Sachverhalt: Die K-KG stellte im Juli 1997 einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichserfahrens zur Abwendung des Konkurses. Die K-KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und ihren Betrieb eingestellt. Das Vergleichsverfahren scheiterte, und im April 2001 wurde das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Kläger war Konkursverwalter und wurde nun zum Konkursverwalter der K-KG bestellt. Während des Konkursverfahrens vermietete er die Gebäude der K-KG umsatzsteuerfrei. In seiner Rechnung für seine Tätigkeit als Konkursverwalter aus dem Juli 2014 stellte er Umsatzsteuer in Rechnung, die er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in der Umsatzsteuererklärung der K-KG für 2014 als Vorsteuer geltend machte; weitere Angaben enthielt die Umsatzsteuererklärung 2014 nicht. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nur anteilig an, weil die K-KG auch umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt hatte.

Entscheidung: Der BFH erkannte den Vorsteuerabzug in voller Höhe an und gab der Klage statt:

  • Grundsätzlich kann der Unternehmer die ihm für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und soweit der Unternehmer keine umsatzsteuerfreien Umsätze, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigen, ausgeführt hat.
  • Bei der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters kommt es allein auf die bis zur Konkurseröffnung getätigten Umsätze an. Denn die Tätigkeit des Konkursverwalters betrifft die angemeldeten Forderungen der Gläubiger; diese Forderungen gehen wiederum auf die frühere Umsatztätigkeit der K-KG zurück.
  • Da die früheren Umsätze der K-KG, d.h. bis zur Konkurseröffnung, ausschließlich umsatzsteuerpflichtig waren, ist der Vorsteuerabzug möglich. Die erst während des Konkursverfahrens erzielten umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze beeinträchtigen den Vorsteuerabzug nicht mehr.

Hinweise: Zwar gibt es seit dem 1.1.1999 an sich kein Konkursverfahren mehr, sondern nur noch ein Insolvenzverfahren. Sofern aber vor dem 1.1.1999 bereits ein konkursrechtliches Vergleichsverfahren beantragt worden war – wie im Streitfall im Juli 1997 –, wurde noch ein Konkursverfahren durchgeführt.

Das Urteil gilt auch für das Insolvenzverfahren, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat. Auch dann kommt es nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Umsätze an. Der BFH lässt jedoch offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt. Im Streitfall war eine Unternehmensfortführung ausgeschlossen, weil nach dem Konkursrecht eine Fortführung nicht mehr möglich war, sondern es nur noch um die Verwertung des Vermögens der K-KG ging. Im Insolvenzrecht ist eine Unternehmensfortführung jedoch möglich.

Quelle: BFH, Beschluss vom 23.11.2023 – V R 3/22; NWB

Gewinn aus Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn, wenn ein marktüblicher Verkaufspreis erzielt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung verbilligt erworben hatte; jedoch kann der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ein steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufend gezahlten Gehalt auch weitere Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind.

Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter einer GmbH. Eine Investorengruppe erwarb die Anteile an der GmbH mittels einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, der S. Die Investorengruppe bot dem Kläger eine Teilnahme an einem Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an. Der Kläger nahm das Angebot an und erwarb im Jahr 2006 über eine neu gegründete Manager-KG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, Anteile an der S. Im Jahr 2007 verkaufte die Manager-KG die Anteile an der S. Der Kläger erzielte hierdurch anteilig einen Gewinn, den das Finanzamt als Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum 2007 besteuerte.

Entscheidung: Der BFH verneinte Arbeitslohn und gab der Klage statt:

  • Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S durch die Manager-KG ist dem Kläger anteilig zuzurechnen. Denn die Manager-KG war eine sog. vermögensverwaltende Personengesellschaft, da sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, für die die sog. Bruchteilsbetrachtung gilt. Das heißt, jeder Gesellschafter ist steuerlich betrachtet anteilig an den von der Manager-KG gehaltenen Anteilen an der S und an dem von der Manager-KG erzielten Veräußerungserlös beteiligt.
  • Der durch den Verkauf erzielte Gewinn war jedoch kein Arbeitslohn. Denn der Gewinn war nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“. Dieses Sonderrechtsverhältnis, d.h. die Beteiligung des Klägers an der Manager-KG, hatte einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt und bestand neben dem Arbeitsverhältnis. Die Einnahmen, die aus dieser Beteiligung erzielt werden, haben mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers also nichts zu tun.
  • Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil wäre nur dann zu bejahen, wenn die Anteile an den Arbeitgeber oder an eine diesem nahestehende Person bzw. Gesellschaft veräußert worden wären und ein marktunüblicher Überpreis erzielt worden wäre. Dies war im Streitfall zu verneinen.

Hinweise: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der gesamte Vorgang nicht besteuert wird: Sollte der Kläger die Beteiligung im Jahr 2006 verbilligt erworben haben, läge darin ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil, der im Jahr 2006 – also nicht im Streitjahr 2007 – versteuert werden müsste. Außerdem kann der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S nach anderen Vorschriften steuerpflichtig sein, z.B. als Gewinn aus Gewerbebetrieb bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 %, wenn der einzelne Gesellschafter der Manager-KG mit mindestens 1 % mittelbar an der S beteiligt war, oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Quelle: BFH-Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21; NWB