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Vorsicht Falle: Betrugs-E-Mails im Namen des BZSt

Zurzeit werden Betrugs-Mails im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) verschickt. Über die E-Mail-Adresse „zezag.su@sealingz.com“ versuchen Betrüger, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

Die Betrüger versenden E-Mails mit dem Titel „Erneute Mitteilung der IdNr“ über die o. g. E-Mail-Adresse und behaupten, dass die betroffenen Bürger aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme eine neue steuerliche Identifikationsnummer im Anhang der E-Mail erhalten.

Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. den Link oder die Datei in der E-Mail zu öffnen.

Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide, Zahlungsaufforderungen und Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
  • Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.

Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten wir Sie bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

Telefon: +49 (0)228 406 – 0

Fax: +49 (0)228 406 – 2661

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de

Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

BZSt online, Meldung v. 9.2.2022; NWB

Alt- und Neuzusagen bei der betrieblichen Altersversorgung

Hat der Arbeitgeber vor dem 1.1.2005 seinem Arbeitnehmer eine Direktversicherungszusage erteilt und schließt er nach dem 1.1.2005 für diesen Arbeitnehmer eine weitere Direktversicherung bei einer anderen Versicherung ab, ist zu prüfen, ob es sich bei der weiteren Direktversicherung um eine sog. Neuzusage handelt, für die die seit dem 1.1.2005 geltenden steuerlichen Regelungen greifen, oder ob es sich nur um eine Änderung der bereits vor dem 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage handelt, die den bis zum 31.12.2004 geltenden steuerlichen Regelungen unterliegt. Um eine Neuzusage handelt es sich, wenn insgesamt zwei selbständige Versorgungserklärungen erteilt worden sind.

Hintergrund: Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich begünstigt, indem z.B. steuerfreie Leistungen möglich sind oder eine pauschale Lohnsteuer in Betracht kommt. Zum 1.1.2005 wurde die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung umgestellt. So entfiel die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung für Direktversicherungszusagen, die ab 1.1.2005 erteilt wurden; dafür wurden Direktversicherungszusagen, die ab 1.1.2005 erteilt wurden, in die steuerliche Förderung für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung einbezogen, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung gewährt wird.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber erteilte ihm 1997 eine betriebliche Altersversorgungszusage in Gestalt einer Direktversicherung, die bei der A-Versicherung abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber versteuerte die Versicherungsbeiträge nach der damals geltenden Regelung pauschal. Im Jahr 2014 kündigte der Arbeitgeber dem Kläger. Der Kläger klagte hiergegen, und es kam zu einem Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, eine Abfindung an den Kläger zu zahlen und einen Teilbetrag hiervon in eine Direktversicherung bei der B-Versicherung einzuzahlen. Der Kläger ging davon aus, dass diese Einzahlung nach dem seit 1.1.2005 geltenden Recht steuerfrei sei; das Finanzamt nahm jedoch eine einheitliche Direktversicherungszusage aus dem Jahr 1997 an, für die eine Steuerfreiheit nicht greife.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage grundsätzlich statt:

  • Der Arbeitgeber hat insgesamt zwei Direktversicherungszusagen erteilt, nämlich eine sog. Altzusage vor dem 1.1.2005, die über die A-Versicherung abgewickelt wurde, sowie eine sog. Neuzusage nach dem 31.12.2004, die über die B-Versicherung abgewickelt wurde. Für die Neuzusage gilt grundsätzlich die zum 1.1.2005 eingeführte Regelung zur Steuerfreiheit.
  • Der Abschluss der Direktversicherung bei der B-Versicherung war keine bloße Änderung der bereits 1997 erteilten Versorgungszusage. Denn dieser Abschluss beruhte auf dem arbeitsgerichtlichen Vergleich im Jahr 2014 und damit auf einem neuen Verpflichtungsgrund. Die Verpflichtung aus dem Jahr 2014 wies keinen Bezug zu der bereits 1997 erteilten Zusage auf.
  • Unbeachtlich ist, dass die Direktversicherung bei der B-Versicherung dieselben biometrischen Risiken abdeckte wie die Direktversicherung bei der A-Versicherung aus dem Jahr 1997. Zwar spricht eine Erweiterung um ein weiteres biometrisches Risiko für eine Neuzusage; aber dabei handelt es sich nur um ein Indiz, so dass auch ohne Erweiterung der biometrischen Risiken eine Neuzusage vorliegen kann.

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die ohne Erweiterung der biometrischen Risiken von einer bloßen Änderung der bisherigen Versorgungszusage ausgeht, selbst wenn die neue Direktversicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird.

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, das nun die Steuerfreiheit der Höhe nach überprüfen muss.

BFH, Urteil v. 1.9.2021 – VI R 21/19; NWB

Steuerfreie Lohnzuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.

Hintergrund: Zuschläge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn zahlt, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der BFH gab der Klägerin Recht:

  • Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genügt es, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – zu den in der Vorschrift genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.
  • Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist dagegen unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht.
  • Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit – zu den begünstigten Zeiten (Sonntags, Feiertags oder Nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend.

Hinweis: Die Höhe der von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge war vorliegend nicht streitig. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die maximal steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge – wie im Gesetz vorgesehen – mit höchstens 50 € angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn – wie beispielsweise bei Spitzensportlern – tatsächlich 50 € überschreitet.

BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19; NWB