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Rabatt eines Kfz-Herstellers für Mitarbeiter eines Zulieferbetriebs ist steuerpflichtiger Drittlohn

Räumt ein Kfz-Hersteller den Mitarbeitern eines Zulieferbetriebs den gleichen Rabatt bei einem Neuwagen- oder Gebrauchtwagenkauf der Marke des Kfz-Herstellers ein wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei dem Rabatt um steuerpflichtigen Drittlohn, soweit der Rabatt den üblichen Händlerabschlag übersteigt.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören Bezüge und geldwerte Vorteile, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, d.h. die für die Dienstleistung des Arbeitnehmers gewährt werden. Nach der Rechtsprechung kann Arbeitslohn auch von einem Dritten gewährt werden, wenn er für die Leistung des Arbeitnehmers gewährt wird.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer bei Y, einem Zulieferbetrieb in der Kfz-Branche. Y stellte Teile für den Kfz-Hersteller X her. X räumte den Arbeitnehmern des Y Sonderkonditionen beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen der Marke X ein und gewährte ihnen dieselben Konditionen wie seinen eigenen Arbeitnehmern. Im Jahr 2015 kaufte der Kläger einen Neuwagen der Marke X. Der Bruttolistenpreis betrug 26.905 €, und der Kläger erhielt einen Rabatt von insgesamt 6.688 €; der übliche Händlerabschlag hätte nur 5.031 € betragen. Die Differenz von 1.657 € setzte das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Außerdem brauchte der Kläger die Überführungskosten in Höhe von 699 € nicht zu zahlen; auch diesen Betrag setzte das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der von X über den üblichen Händlerabschlag hinaus gewährte Rabatt sowie der Erlass der Überführungskosten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Arbeitslohn kann nämlich auch von einem Dritten gezahlt werden.
  • Voraussetzung für die Steuerpflicht ist die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis. Die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bestand, weil der Rabatt allen eigenen und fremden Arbeitnehmern gewährt wurde, die in den Herstellungsprozess der Kfz der Marke X eingebunden waren. Andere Käufer erhielten den Rabatt hingegen nicht, so dass es sich nicht um einen sog. Jedermann-Rabatt handelte.
  • Zwar gewährt der Gesetzgeber einen sog. Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 €/Jahr, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Preisvorteile beim Kauf von Waren erhält, die sein Arbeitgeber herstellt. Die Waren dürfen jedoch nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer herstellt werden. Dieser Rabattfreibetrag war dem Kläger nicht zu gewähren. Denn nach dem Gesetz müsste der Y als Arbeitgeber des Klägers das Kfz hergestellt haben; tatsächlich ist das Kfz aber von X hergestellt worden. Der Rabattfreibetrag wird also nicht bei Zuwendungen eines Dritten, der Hersteller ist, gewährt.

Hinweise: Für steuerpflichtigen Drittlohn sprach auch der Umstand, dass mehr als die Hälfte der Mitarbeiter der Y von X entliehen worden waren und damit bereits als Mitarbeiter des X am Werksangehörigenprogramm, in dem die Rabatte geregelt waren, teilnahmen. Durch die Erstreckung der Rabattgewährung auf die eigenen Arbeitnehmer des Y erhielten im Ergebnis alle Arbeitnehmer, die im Zulieferbetrieb des Y tätig waren, den Rabattvorteil.

Der BFH hielt es nicht für beachtlich, dass die Rabattgewährung möglicherweise im betrieblichen Interesse des X lag; X versprach sich nämlich einen Multiplikator-Effekt, weil die Mitarbeiter nach dem Kauf eines Kfz der Marke X in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis die Marke X bekannter machen würden. Aus Sicht des BFH war entscheidend, dass der Rabattvorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stand.

BFH, Urteil v. 16.2.2022 – VI R 53/18; NWB

Abzug von Bewirtungsaufwendungen und Anschaffung mehrerer Computer durch Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Steuerpflichtigen setzt nicht voraus, dass der Bewirtungsbeleg in maschinengedruckter Form vorliegt, sondern es genügt auch ein handschriftlicher Bewirtungsbeleg.

Schafft ein Arbeitnehmer mehrere gleichartige Computer in einem kurzen Zeitraum an, besteht dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zufolge ein (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für Freunde oder Angehörige angeschafft wurden; die Aufwendungen für die weiteren Geräte sind daher steuerlich nicht abziehbar.

Hintergrund: Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist an bestimmte Anforderungen wie z.B. einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg geknüpft. Außerdem kann der Bewirtungsaufwand nur zu 70 % abgezogen werden.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer in einem Konzern und für die Koordinierung mit anderen Konzernbereichen zuständig. Hierfür musste er viele auswärtige Termine wahrnehmen und Gespräche mit anderen Konzernmitarbeitern führen. Er machte die Bewirtungsaufwendungen steuerlich als Werbungskosten für 2014 geltend. Unter anderem machte er Aufwendungen für ein sog. Katerfrühstück geltend, bei dem er sich mit einem anderen Mitarbeiter im Anschluss an ein vorabendliches Geschäftsessen mit übermäßigem Alkoholgenuss getroffen hatte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen hierfür nicht an, weil es den geschäftlichen Charakter verneinte. Weiterhin machte der Kläger den steuerlichen Abzug auf der Grundlage einer vom Gastwirt handschriftlich erstellten Bewirtungsrechnung geltend.

Der Kläger hatte ferner im Jahr 2012 ein MacBook, im Jahr 2013 ein ISDN-Telefon sowie ein iPad Cellular und im Jahr 2014 ein iPad Mini und ein MacBook Air gekauft, für die er im Streitjahr 2014 jeweils Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das FG gab der Klage hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen statt und wies sie bezüglich der Werbungskosten zurück:

  • Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen setzt u.a. eine beruflichen bzw. betrieblichen Anlass sowie eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung voraus. Diese Voraussetzungen waren sowohl hinsichtlich des sog. Katerfrühstücks als auch bezüglich der handschriftlichen Bewirtungsrechnung erfüllt.
  • Ein sog. Katerfrühstück schließt die berufliche Veranlassung nicht aus. Es kommt nicht auf die Qualität der Bewirtung an. Im Streitfall bestand kein Zweifel daran, dass der Kläger aus beruflicher Veranlassung zum sog. Katerfrühstück eingeladen hatte, nachdem am Vorabend ebenfalls die berufliche Veranlassung für das mit viel Alkohol durchgeführte Geschäftsessen zu bejahen war.
  • Unschädlich ist es auch, dass die Bewirtungsrechnung für das andere Geschäftsessen handschriftlich gefertigt war. Der Gesetzgeber verlangt eine inhaltlich ordnungsgemäße Rechnung über die Bewirtung, aus der sich u. a. der Anlass der Bewirtung und die Bewirtungsteilnehmer ergeben. Eine maschinengeschriebene Rechnung wird nicht verlangt.
  • Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten für die elektronischen Geräte hat die Klage keinen Erfolg. Denn bei der Anschaffung mehrerer gleichartiger Computer in einem kurzen Zeitraum durch einen Arbeitnehmer besteht der (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für Freunde oder Angehörige angeschafft wurden. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm ein Gerät im Zug gestohlen worden sei; er konnte hierfür aber keine Belege vorlegen, etwa eine Anzeige bei der Bundespolizei oder eine Ladung als Zeuge in einem Strafverfahren.

Hinweise: Den Abzug der Bewirtungsaufwendungen für das sog. Katerfrühstück erläutert das FG mit dem Satz, dass der Wurm dem Fisch schmecken müsse und nicht dem Angler.

Auch Arbeitnehmer können Bewirtungsaufwendungen im Umfang von 70 % steuerlich geltend machen, wenn eine berufliche Veranlassung besteht und der Bewirtungsbeleg ordnungsgemäß ist. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist nicht Voraussetzung für den steuerlichen Abzug.

Problematisch ist der vom FG genannte Generalverdacht bei Anschaffung mehrerer gleichwertiger Geräte in kurzer Zeit. Ist die Neuanschaffung eines gleichwertigen Geräts innerhalb kurzer Zeit, d.h. vor Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer, aufgrund eines Diebstahls oder Defekts erfolgt, empfiehlt sich eine Dokumentation, etwa durch Vorlage einer Diebstahlsanzeige oder eines Kostenvoranschlags für eine Reparatur.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021 – 16 K 11381/18; NWB

Keine Steuerfreiheit für Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan

Arbeitslohn, der einem „International Civilian Consultant“ mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan gezahlt wird, ist in Deutschland steuerpflichtig. Es gibt hierfür keine gesetzliche oder völkerrechtliche Steuerbefreiung.

Hintergrund: Arbeitslohn kann durch Gesetz oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen steuerfrei gestellt sein.

Sachverhalt: Der Kläger hatte zusammen mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 2012 und 2013 seinen Wohnsitz in Deutschland. Er war in beiden Jahren als sog. International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan tätig und bezog hierfür ein Gehalt von der NATO. Er behandelte das Gehalt in seinen Einkommensteuererklärungen als steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern besteuerte den Arbeitslohn.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, war er unbeschränkt steuerpflichtig, so dass sein gesamtes Welteinkommen und damit auch das Gehalt steuerpflichtig war.
  • Eine Steuerbefreiung nach dem deutschen Gesetz wird für das von der NATO bezogene Gehalt nicht gewährt. Eine Steuerfreistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Afghanistan kam ebenfalls nicht in Betracht, da es mit Afghanistan kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt.
  • Schließlich gab es auch keine völkerrechtliche Vereinbarung, die das Gehalt des Klägers steuerfrei gestellt hätte. Soweit es Abkommen gibt, die Gehälter im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die NATO als steuerfrei behandeln, setzen diese Abkommen voraus, dass sich entweder der Dienstort in Deutschland befindet oder aber das Gehalt aus deutschen Mitteln bezahlt wird. Der Dienstort des Klägers befand sich aber in Afghanistan, und er bezog sein Gehalt nicht aus deutschen Mitteln, sondern von der NATO.

Hinweis: Der Kläger hatte dem Finanzamt noch ein sog. Certificate seines Arbeitgebers vorgelegt, nach dem das Gehalt des Klägers steuerfrei sein sollte. Es handelte sich dabei jedoch nur um eine unbeachtliche Arbeitgeberbescheinigung, die das Finanzamt nicht bindet.

BFH, Urteil v. 13.10.2021 – I R 43/19; NWB

Tarifermäßigung bei Vergütung für mehrjährige Überstunden

Erhält ein Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb eine Vergütung, mit der die Überstunden der letzten Jahre in einem Betrag abgegolten werden, steht ihm für diese Vergütung eine sog. Tarifermäßigung zu. Denn es handelt sich bei der Zahlung um eine gesetzlich begünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt in bestimmten Fällen eine sog. Tarifermäßigung, bei der die Progression abgemildert wird, d.h. der steigende Steuersatz. Eine derartige Tarifermäßigung wird in der Regel gewährt, wenn es in einem Jahr zu einer besonders hohen Zahlung kommt, die wirtschaftlich einen längeren, früheren Zeitraum betrifft. So gewährt der Gesetzgeber eine Tarifermäßigung, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt wird.

Sachverhalt: Der Kläger hatte für seinen Arbeitgeber 330 Überstunden im Zeitraum 2013 bis 2015 geleistet, die ihm zunächst nicht vergütet worden waren. Im Jahr 2016 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. In dem Vertrag vereinbarten beide u.a., dass dem Kläger die 300 Überstunden in einem Betrag vergütet werden. Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2016 die Tarifermäßigung für die Überstundenvergütung, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Tarifermäßigung setzt eine mehrjährige Tätigkeit voraus. Nach dem Gesetz ist eine Tätigkeit als mehrjährig anzusehen, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, da der Kläger die Überstunden im Zeitraum 2013 bis 2015 geleistet hatte.
  • Die Entlohnung für die mehrjährige Tätigkeit muss aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen. Die wirtschaftlich vernünftigen Gründe waren zu bejahen, weil die Vergütung anlässlich der Aufhebung des Arbeitsvertrags erfolgte.

Hinweise: Die Tarifermäßigung ist insbesondere bei Lohnnachzahlungen für vorangegangene Jahre geltend zu machen. Derartige Lohnnachzahlungen führen nämlich im Jahr der Zahlung aufgrund der Progression zu einem höheren Steuersatz. Diese Progression wird durch die Tarifermäßigung abgemildert.

Für die Tarifermäßigung genügt es nicht, wenn eine Vergütung lediglich in einem anderen Jahr gezahlt wird. Vielmehr muss die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt werden, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckte und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasste.

BFH, Urteil v. 2.12.2021 – VI R 23/19; NWB

Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht dessen Erforderlichkeit voraus

Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Es genügt, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach dem Gesetz nur absetzbar, wenn entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – der Abzug ist dann auf 1.250 € beschränkt – oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; in dem zuletzt genannten Fall ist der Abzug unbeschränkt möglich.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Stewardess, die zusammen mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Einfamilienhaus wohnte. Im Streitjahr 2013 war sie insgesamt an 134 Tagen auf Flügen im In- und Ausland tätig. Sie machte 1.250 € für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in dem gemeinsamen Einfamilienhaus geltend. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten die Kosten nicht an, da das Vorhalten des Arbeitszimmers wegen des geringen Anteils der Heimarbeit nicht erforderlich sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält einen steuerlichen Abzug der Kosten grundsätzlich für möglich und hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass das Arbeitszimmer für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit erforderlich oder notwendig ist.
  • Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen, also kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Der Gesetzgeber wollte Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gerade vermeiden.
  • Das FG hat daher zu Unrecht die Abziehbarkeit der geltend gemachten Kosten mit der Begründung verneint, das häusliche Arbeitszimmer sei für die berufliche Tätigkeit als Stewardess nicht notwendig.

Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob das Arbeitszimmer tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde. Ist dies der Fall, kann die Klägerin die Kosten in Höhe von 1.250 € abziehen. Der Abzug kann dann also nicht mit der Begründung versagt werden, dass sie ihre berufliche Tätigkeit zu Hause auch an einem PC am Esstisch erledigen könnte.

Ein Abzug ist hingegen nicht möglich, wenn die Klägerin das Arbeitszimmer auch privat genutzt hat und diese private Mitnutzung nicht ganz untergeordnete Bedeutung hatte. Bislang steht nicht fest, welche beruflichen Tätigkeiten die Klägerin überhaupt zu Hause verrichtet hat.

BFH, Urteil v. 3.4.2019 – VI R 46/17; NWB