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Neuregelungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Bundestag und Bundesrat haben das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen. Das Gesetz ist inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Hintergrund: Um die Folgen der Corona-Krise für die Wirtschaft und die Allgemeinheit abzufedern, wurden in der Vergangenheit u.a. mit den Corona-Steuerhilfegesetzen diverse steuerliche Erleichterungen umgesetzt. Weitere Maßnahmen folgen nun mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.

Die wesentlichen Regelungen:

1. Erleichterungen für Arbeitnehmer

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei gestellt; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt.

Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 können Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn der beruflich genutzte Raum bzw. Raumteil nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt. Der Arbeitnehmer kann also die Pauschale beantragen, wenn er z.B. nur eine Schreibecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt. Allerdings wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten.

Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen an Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen werden bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei gestellt. Begünstigt sind nicht nur vom Staat finanzierte Corona-Sonderzahlungen, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in einer der im Gesetz aufgeführten Einrichtungen beschäftigt sind. Dies sind insbesondere Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen erbringen, sowie Rettungsdienste. Die Regelung betrifft Zahlungen, die in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden bzw. noch geleistet werden.

Hinweise: Bislang gab es eine Steuerfreiheit für Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 €. Diese Steuerfreiheit stand jedem Arbeitnehmer zu, selbst wenn er eine reine Bürotätigkeit ausübte.

2. Erleichterungen für Unternehmer

Die degressive Abschreibung in Höhe der zweieinhalbfachen linearen Abschreibung, maximal 25 %, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird bis zum 31.12.2022 verlängert und kann daher auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag wird um ein weiteres Jahr verlängert. Dies betrifft Investitionsabzugsbeträge, die ohne Durchführung der Investition zum 31.12.2022 rückgängig gemacht werden müssten.

Auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie z.B. Grundstücke oder Gebäude wird um ein Jahr verlängert.

Hinweis: Dies betrifft Rücklagen, die an sich am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres – im Regelfall also am 31.12.2022 – aufzulösen wären.

Abzinsung von Verbindlichkeiten, Aufhebung des Abzinsungsgebots: Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. U.a. vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wurde diese Regelung für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre aufgehoben.

Hinweis: Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen.

3. Für alle Steuerpflichtigen

Der Verlustrücktrag wird verbessert, d.h. die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in ein Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen zu verrechnen. Zum einen wird der Höchstbetrag, der in ein Vorjahr zurückgetragen werden kann, von 1 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 2 Mio. € auf 20 Mio. € erhöht. Außerdem kann ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auch ein Verlustrücktrag zwei Veranlagungszeiträume zurück erfolgen, falls der Verlust im Vorjahr nicht ausgeschöpft werden kann.

Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung: Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2024 werden verlängert.

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gelten nun die folgenden Abgabefristen (VZ = Veranlagungszeitraum):

  • VZ 2020: 31.8.2022,
  • VZ 2021: 31.8.2023,
  • VZ 2022: 31.7.2024,
  • VZ 2023: 31.5.2025,
  • VZ 2024: 30.4.2026.

Für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige gelten die folgenden Abgabefristen:

  • VZ 2021: 31.10.2022,
  • VZ 2022: 30.9.2023,
  • VZ 2023: 31.8.2024.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl 2022 I S. 911; NWB

Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro

Minijobberinnen und Minijobber können künftig 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Ab dem 1. Oktober 2022 wird sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen für Minijobber und Arbeitgeber, finden Sie in diesem Beitrag.Mindestlohn erhöht sich auf 12 Euro pro Stunde

Der Gesetzgeber erhöht zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro je Zeitstunde. Die Erhöhung geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück.

Minijob-Grenze wird auf 520 Euro monatlich angehoben

Die Verdienstgrenze im Minijob liegt seit dem Jahr 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.

Neuregelungen auch beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Als gelegentlich wird heute ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.

Zukünftig wird das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Wichtiger Hinweis für Rentner: Für einige Rentenbezieher gilt in der Rentenversicherung eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Mit Erhöhung der Verdienstgrenze im Minijob ab dem 1. Oktober 2022 sollten Rentner diese bei der Ausübung eines Minijobs im Blick haben. Nach aktuellem Stand wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Knappschaftsausgleichsleistung nicht angepasst. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob könnte dazu führen, dass Rentner die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro überschreiten. Dies würde sich rentenschädlich auswirken. Bei der Knappschaftsausgleichsleistung würde sogar der Anspruch auf diese Rente entfallen. Für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt derzeit eine höhere Hinzuverdienstgrenze. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt diese nach aktueller Rechtslage auch wieder 6.300 Euro.

Midijob-Grenze wird von 1.300 auf 1.600 Euro angehoben

Mit dem neuen Gesetz wird auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht. Bisher liegt ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.

Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als heute. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) wie bei Minijobs auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber und Midijobberinnen profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind und nicht die Minijob-Zentrale.

Minijob-Zentrale online, Meldung vom 13.6.2022; NWB

Zuschuss des Arbeitgebers zum sog. 9-Euro-Ticket

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat anlässlich der vorübergehenden Einführung des sog. 9-Euro-Tickets zu steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit Stellung genommen. Das BMF beanstandet es nicht, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers während des Geltungszeitraums des sog. 9-Euro-Tickets im Zeitraum Juni bis August 2022 höher ist als die nunmehr geminderten monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Allerdings darf der Zuschuss über das Jahr betrachtet nicht höher sein als die jährlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Nahverkehr.

Hintergrund: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Linienverkehr, d.h. für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit, sind nach dem Gesetz steuerfrei, wenn der Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings mindert der Zuschuss die Höhe der Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:

  • Wegen des sog. 9-Euro-Tickets mindern sich die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Das BMF beanstandet es nicht, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers während des Geltungszeitraums im Zeitraum Juni bis August 2022 nicht gemindert wird, sondern höher ist als die nunmehr geminderten monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Dies steht der Steuerfreiheit des Zuschusses im Zeitraum Juni bis August 2022 zunächst nicht entgegen.
  • Allerdings darf der Zuschuss des Arbeitgebers über das Jahr 2022 betrachtet nicht höher sein als die jährlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Es gilt also eine Jahresbetrachtung.
  • Übersteigt der im Jahr 2022 gezahlte Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig und nicht mehr steuerfrei.

Hinweise: Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind zu bescheinigen; denn sie mindern die Entfernungspauschale.

Das sog. 9-Euro-Ticket entlastet den Arbeitnehmer nicht, wenn der Arbeitgeber ohnehin die Kosten für die Monatskarte bzw. Jahreskarte übernommen hat und der Zuschuss steuerfrei ist.

Das aktuelle BMF-Schreiben führt zu einer zeitlichen Entlastung, weil der Arbeitgeber nicht sofort seinen Zuschuss an die gesunkenen Kosten für den Nahverkehr anpassen muss. Allerdings kann auf diese Anpassung nicht generell verzichtet werden, weil nach der Jahresbetrachtung der jährlich geleistete Zuschuss die jährlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen darf; anderenfalls ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

BMF-Schreiben vom 30.5.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002 :007; NWB

Bundesrat verabschiedet Steuerentlastungen

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum – in Kraft treten:

  • Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
  • Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

BundesratKOMPAKT, Meldung v. 20.5.2022; NWB

Bundestag beschließt Steuerentlastungen

Der Bundestag hat am 12.5.2022 das sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Ausdehnung der bereits für die Jahre 2024 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.

Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf sind folgende Maßnahmen neu hinzugekommen:

  • Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
  • Erhöhung des Kindergeldes um einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 €. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.

Hinweis: Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates. Wesentliche Änderungen sind nicht zu erwarten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an dieser Stelle informieren.

Bundestag online, Meldung v. 12.5.2022; NWB