Mandant/Login

Taxikosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte ein Taxi, kann er insoweit nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, nicht aber die höheren Taxikosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er behindert ist und seine Behinderung einen bestimmten Grad erreicht.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (d. h. der Arbeitsstätte) ist grundsätzlich nur der Abzug der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer zulässig. Nach dem Gesetz ist der Abzug von Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aber zulässig, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Eine weitere Ausnahme besteht für Behinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) entweder mindestens 70 beträgt oder aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und konnte aufgrund einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 nicht Auto fahren. Er fuhr daher in den Streitjahren 2016 und 2017 mit dem Taxi von seiner Wohnung zu seiner 7 km entfernten Arbeitsstätte. Die jährlichen Taxikosten von ca. 6.500 € und ca. 2.500 € machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an, die in beiden Jahren unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € lag.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Grundsätzlich ist nur der Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich. Eine der gesetzlichen Ausnahmen liegt nicht vor.
  • Zwar können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Ein Taxi ist aber kein öffentliches Verkehrsmittel. Um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt es sich nämlich nur dann, wenn es aufgrund eines Fahrplans im Linienverkehr eingesetzt wird und gleichzeitig eine Vielzahl von Fahrgästen befördert. Ein Taxi wird aber nicht im Linienverkehr, sondern individuell eingesetzt.
  • Auch die gesetzliche Ausnahme für Behinderte greift nicht. Denn der GdB des Klägers lag bei 60, nicht aber bei den gesetzlich geforderten 70. Für die weitere Ausnahme bei einem GdB von mindestens 50 wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen ist; diese Voraussetzung hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Hinweise: Der BFH verneint eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Behinderung. Denn der Gesetzgeber hat Ausnahmen für Behinderte zugelassen, die jedoch an einen bestimmten Behinderungsgrad geknüpft sind, der im Streitfall nicht erreicht bzw. nicht nachgewiesen war.

Der Kläger hätte angesichts seines Behinderungsgrads von 60 nachweisen müssen, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Eine solche Beeinträchtigung kann gegeben sein, wenn das Gehvermögen erheblich eingeschränkt ist, so dass der Arbeitnehmer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder für andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden; diese Einschränkung des Gehvermögens kann auch durch innere Leiden oder aufgrund von Anfällen oder Störungen in der Orientierungsfähigkeit verursacht sein. Eine derartige Einschränkung kann aber auch bei einer Sehbehinderung vorliegen, wenn diese zu einer erheblichen Störung der Ausgleichsfunktionen führt. Der Kläger war zwar sehbehindert, hat aber eine Störung der Ausgleichsfunktionen nicht nachgewiesen, so dass sein Behinderungsgrad von 60 nicht ausreichte.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.6.2022 – VI R 26/20; NWB

Entgeltliche Werbung des Arbeitnehmers für Arbeitgeber kann zu Arbeitslohn führen

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Geld dafür, dass er an seinem privaten Kfz einen Kennzeichenhalter mit einem Werbeschriftzug des Arbeitgebers anbringt, stellt die Zahlung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn dem Werbemietvertrag, den der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Der wirtschaftliche Gehalt kann insbesondere dann fehlen, wenn sich das Entgelt nicht am Werbeeffekt, sondern an einer steuerlichen Freigrenze orientiert.

Hintergrund: Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsvertrag noch weitere Rechtsbeziehungen unterhalten, z.B. ein Darlehen gewähren, Räume vermieten oder einen Werbevertrag abschließen und insoweit Zahlungen vom Arbeitgeber erhalten (Werbeentgelt, Miete oder Zinsen). Steuerlich ist dann zu prüfen, welcher Einkunftsart diese Zahlungen zuzuordnen sind und ob sie überhaupt einkommensteuerbar sind.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und schloss mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern einen „Mietvertrag Werbefläche“ ab. Sie stellte ihren Arbeitnehmern jeweils einen mit ihrem Werbeschriftzug versehenen Kennzeichenhalter zur Verfügung, den die Arbeitnehmer auf ihrem eigenen Kfz anbringen sollten. Hierfür zahlte die Klägerin jährlich 255 €. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Arbeitslohn und nahm die Klägerin für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von Arbeitslohn aus und wies die Klage ab:

  • Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zahlung des Arbeitgebers durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, also als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht wird. Hingegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zahlung auf einer anderen Rechtsbeziehung beruht. Welche der beiden Fallgruppen greift, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
  • Nach dieser Würdigung war im Streitfall von Arbeitslohn auszugehen, da die Einnahmen durch das Dienstverhältnis veranlasst waren und nicht durch den Werbemietvertrag. So war nach dem Werbemietvertrag die Erzielung einer Werbewirkung nicht sichergestellt. Außerdem orientierte sich das vereinbarte Jahresentgelt von 255 € an der steuerlichen Freigrenze für sonstige Einkünfte, die 256 € betrug. Schließlich wurden sämtliche Werbemietverträge mit Arbeitnehmern abgeschlossen und nicht mit Dritten.
  • Für eine Zuordnung zu den sonstigen Einkünften genügte es nicht, dass die Klägerin nicht mit jedem Arbeitnehmer einen Werbemietvertrag abgeschlossen hatte. Für eine Zuordnung zu den sonstigen Einkünften genügte es ebenfalls nicht, dass gesonderte Werbemietverträge abgeschlossen worden waren.

Hinweise: Die Gesamtwürdigung für die Zuordnung der Zahlungen nimmt nicht der BFH vor, sondern das Finanzgericht in der ersten Instanz. Der BFH überprüft diese Würdigung nur auf Schlüssigkeit.

Aus Sicht der Klägerin und ihrer Arbeitnehmer wäre eine Zuordnung zu den sonstigen Einkünften vorteilhaft gewesen. Denn hier hätte eine Freigrenze von 256 € gegolten, die nicht überschritten worden war; die Zahlung des Arbeitgebers wäre dann steuerfrei gewesen.

Quelle: BFH, Beschluss v. 21.6.2022 – VI R 20/20; NWB

Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Nutzt ein Arbeitnehmer, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer für berufliche Zwecke für sich allein, kann er die auf die Arbeitszimmerfläche entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen, sofern er sich in dieser Höhe an den Raumkosten beteiligt hat. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 50 % der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten würde gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen, welches die Berücksichtigung beruflich bzw. betrieblich veranlasster Kosten verlangt.

Hintergrund: Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige nur eigene Kosten absetzen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten, den sog. Drittaufwand.

Streitfall: Der Kläger war angestellter Vertriebsleiter und hatte mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemeinsam angemietet. Beide trugen die jährlichen Kosten von ca. 26.000 €. Der Kläger nutzte für seine nichtselbständige Tätigkeit ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt seiner beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete und daher dem Grunde nach steuerlich abziehbar war. Das Arbeitszimmer machte 10 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger machte daher 10 % der Hauskosten in Höhe von 26.000 € als Werbungskosten geltend, d.h. 2.600 €. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.300 €, nämlich 50 %, und begründete dies damit, dass der Kläger nur die Hälfte der Raumkosten getragen habe.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt und erkannte insgesamt 2.600 € als Werbungskosten an:

  • Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers lagen dem Grunde nach vor. Denn das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers.
  • Der Höhe nach waren 2.600 € als Werbungskosten anzuerkennen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten für das nur von ihm genutzte Arbeitszimmer allein getragen hat und sich seine Lebensgefährtin an den Kosten für das Arbeitszimmer nicht beteiligt hat.
  • Bei verheirateten Arbeitnehmern kann ein Ehegatte, der ein Arbeitszimmer allein nutzt, die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, maximal bis zur Höhe der von ihm getragenen Aufwendungen. Dieser Grundsatz muss nach dem sog. objektiven Nettoprinzip, nach dem beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abziehbar sein müssen, auch für nicht verheiratete Steuerpflichtige gelten.
  • Der Kläger hat tatsächlich auch Aufwendungen in Höhe von 2.600 € getragen.

Hinweise: In vergleichbarer Weise hat bereits das FG München im Jahr 2021 entschieden. Sowohl das FG München als auch das FG Düsseldorf behandeln verheiratete und nicht verheiratete Partner gleich. Allerdings ist dies nicht ganz unproblematisch, da das Grundgesetz nur die Ehe schützt, nicht aber nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 9.9.2022 – 3 K 2483/20; NWB

Fahrtkosten eines Zeitarbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist und wiederholt bei demselben Entleiher tätig wird, hat beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte, wenn die Abordnung des Zeitarbeitsunternehmens nicht über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausgeht und auch weder für die Dauer des Arbeitsvertrags gilt noch unbefristet ist. Der Arbeitnehmer ist daher für den Abzug seiner Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Entleiher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, sondern kann für die Hin- und Rückfahrt pauschale Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die sog. Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer, d.h. für eine einfache Fahrt geltend machen. Die erste Tätigkeitsstätte befindet sich in derjenigen betrieblichen Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach dem Gesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer entweder unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an der betrieblichen Einrichtung tätig werden soll.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und seit 2012 bei dem Zeitarbeitsunternehmen A angestellt. Nach seinem Arbeitsvertrag mit A sollte der Kläger bei Kunden (Entleiher) im gesamten Bundesgebiet tätig werden. Tatsächlich wurde der Kläger von Beginn an an das Unternehmen des B verliehen. Die entsprechenden Leihverträge zwischen A und B waren ebenso wie die Abordnung des Klägers durch A befristet; so gab es im Streitjahr 2014 zunächst einen Einsatz bei B vom 1.1.2014 bis 30.9.2014 und anschließend einen Einsatz vom 1.10.2014 bis 31.12.2014. Der Kläger machte für das Jahr 2014 Fahrtkosten für Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb des B an 239 Tagen auf der Grundlage einer Entfernung von 36 km in Höhe von 5.162,40 € (239 Tage x 36 km x 2 x 0,30 €) geltend, d.h. für die Hin- und Rückfahrt. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale und damit lediglich die Kosten für die einfache Fahrtstrecke an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Kläger war dem Betrieb des B nicht dauerhaft zugeordnet. Für die Frage der Zuordnung kommt es auf den Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Zeitarbeitsunternehmen A an; denn der Kläger war Arbeitnehmer des Zeitarbeitsunternehmens und nicht Arbeitnehmer des Entleihers B.
  • Zwar kann sich die erste Tätigkeitsstätte auch in der betrieblichen Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten befinden, also im Betrieb des B. Dies setzt aber ebenfalls eine dauerhafte Zuordnung des Klägers zu der betrieblichen Einrichtung des B voraus.
  • An der Dauerhaftigkeit fehlte es im Streitfall. Denn der Kläger wurde nicht unbefristet bei B eingesetzt, sondern jeweils nur befristet abgeordnet. Der Kläger sollte auch nicht für die Dauer seines mit A geschlossenen Arbeitsvertrags bei B tätig werden. Schließlich überschritt die jeweils befristet vorgenommene Abordnung des Klägers bei B auch nicht den gesetzlichen Zeitraum von 48 Monaten; es genügt nicht, dass die Abordnungen durch A im Nachhinein einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten überschritten.

Hinweise: Die Entscheidung ist positiv für Zeitarbeitnehmer, da sie im Ergebnis die doppelten Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte des Entleihers geltend machen können, nämlich 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer, also für die Hin- und Rückfahrt. Bei der Entfernungspauschale würde hingegen nur für die einfache Entfernung berücksichtigt werden.

Der BFH macht deutlich, dass es für die Beurteilung der ersten Tätigkeitsstätte auf den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit seinem Zeitarbeitsunternehmen ankommt und nicht auf den Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Entleiher.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.5.2022 – VI R 32/20; NWB

Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar

Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, wenn die Überlassung des Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart wird und der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.

Hintergrund: Zu den umsatzsteuerbaren Umsätzen gehört auch der tauschähnliche Umsatz, bei dem der Empfänger einer Dienstleistung nicht Geld zahlt, sondern eine Lieferung oder Dienstleistung erbringt.

Streitfall: Eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft stellte zwei leitenden Angestellten, die im Saarland wohnten, jeweils einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der eine Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von fast 6.000 €, während der andere Arbeitnehmer nichts zahlte. Das Finanzamt behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig und ging bei der Bemessung der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig. Die Klägerin hat nämlich eine sonstige Leistung in Gestalt der Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung gegen Entgelt erbracht.
  • Das Entgelt ist in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen, so dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt. Die Arbeitsleistung ist eine Gegenleistung, weil der Wert der Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt werden kann und weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Dienstwagens und der Arbeitsleistung bestand; denn die Nutzungsüberlassung wurde individuell vereinbart.
  • Die Leistung der Klägerin war auch in Deutschland umsatzsteuerbar, weil eine nicht kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort erbracht wird, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war in Deutschland, da die beiden Arbeitnehmer im Saarland wohnten. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stellte eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer anteiligen Arbeitsleistung entrichteten.
  • Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Klägerin konnte auf die Selbstkosten der Klägerin oder auf die lohnsteuerlichen Werte, die nach der sog. 1 %-Methode anzusetzen sind und aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, zurückgegriffen werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die etwaige Höhe einer von den Arbeitnehmern geleisteten Selbstbeteiligung.

Hinweise: In dem Streitfall hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG), den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dessen Entscheidung hatte das FG aber anders interpretiert als nunmehr der BFH. Der BFH sieht nämlich in der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers eine Gegenleistung und einen Vermietungszins. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 25/21; NWB