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Das ändert sich 2023 bei der Steuer

Mit dem Jahreswechsel treten eine Reihe neuer gesetzlicher Regeln in Kraft. Das Bundesfinanzministerium informiert über ausgewählte Neuregelungen im Jahr 2023.

Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • Grundfreibetrag wird erhöht: Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 € auf 10.908 € angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgesehen.
  • Steuerlast wird an die Inflation angepasst: Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
  • Höhere Freigrenze beim Soli: Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 € wird im Jahr 2023 auf 17.543 € angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 €. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
  • Homeoffice-Regelung wird verbessert: Gute Nachrichten für alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Ab 2023 können sie an bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können 6 € angesetzt werden, also bis zu 1.260 € im Jahr.
  • Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht: Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird zum 1.1.2023 weiter auf 1.230 € erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1.1.2022 von 1.000 auf 1.200 € erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.
  • Rentenbeiträge werden voll absetzbar: Ab dem 1.1.2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.

Änderungen für Eltern

  • Mehr Geld für Kinder: Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2023 einheitlich auf 250 € pro Kind erhöht. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31 €, für das 3. Kind von 25 €. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1.1.2022 um 160 € auf 8.548 € erhöht. Zum 1.1.2023 steigt er um weitere 404 € auf 8.952 € und zum 1.1.2024 um weitere 360 € auf 9.312 €. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.
  • Der Ausbildungsfreibetrag wird angehoben: Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben.
  • Alleinerziehende werden unterstützt: Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1.1.2023 um weitere 252 € auf 4.260 € angehoben.

Änderungen für Sparerinnen und Sparer

  • Sparen und Investieren lohnt sich mehr: Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Er wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.

Änderungen für Hausbauerinnen und Hausbauer

  • Klimagerechtes Bauen wird gefördert: Mit steuerlichen Anreizen wird der klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Zum 1.1.2023 wird der jährliche lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

    Durch die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren 5 % der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen).

  • Energiewende voranbringen: Rückwirkend ab dem 1.1.2022 wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.

    Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert.

Änderungen für die Wirtschaft

  • Hilfe für energieintensive Unternehmen: Mit der Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs werden ca. 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab 2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.
  • Kleine Brauereien werden gestärkt: Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.2023 in Kraft.
  • Die Gastronomie wird unterstützt: 2020 wurde im Zuge der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 % gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert.
  • Für die Landwirtschaft: Um EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 % angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 % gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.

Quelle: BMF online, Meldung v. 23.12.2022; NWB

Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2022 zu

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.

Das Jahressteuergesetz 2022 vereint zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die teilweise zu Entlastungen als auch Erhöhungen führen. Steuervorteile ergeben sich unter anderem für den Mietwohnungsbau, den Betrieb kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im Homeoffice. Änderungen im Bewertungsgesetz könnten hingegen zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen. Für Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sieht das Gesetz eine Übergewinnabgabe vor.

Noch einmal kurz zusammengefasst die wesentlichen Regelungen (s. hierzu auch unsere Nachricht vom 5.12.2022):

  • Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.
  • Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld.
  • Anpassung des Ertrags- und das Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung. Dies kann zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen.
  • Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 16.12.2022 sowie Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022; NWB

Kürzung des Werbungskostenabzugs für Zusatzstudium um Stipendiumsleistungen

Der Werbungskostenabzug für ein Masterstudium, das nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums absolviert wird, ist um steuerfreie Leistungen eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V. (DAAD) zu kürzen, so dass im Ergebnis nur der die Stipendiumsleistungen übersteigende Aufwand als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Hintergrund: Verschiedene Leistungen sind nach dem Gesetz steuerfrei, z.B. bestimmte Stipendien. Nach dem Gesetz dürfen aber Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Streitfall: Die Klägerin hatte das zweite juristische Staatsexamen absolviert. Anschließend absolvierte sie in den USA in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Studium zum Master of Laws. Für dieses Studium erhielt sie vom DAAD ein Stipendium, das neben einem monatlichen Betrag von 1.000 € noch einen Reisekostenzuschuss, die Übernahme der Studiengebühren bis zur Höhe von 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung umfasste. Sie machte ihre Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt zog hiervon den vom DAAD geleisteten Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 € ab. Daher berücksichtigte das Finanzamt nur die Differenz als Werbungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar sind die Aufwendungen für das Masterstudium grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungen greift nicht, weil es sich bei dem Masterstudium nicht um eine Erstausbildung handelte; die Erstausbildung war nämlich das juristische Studium.
  • Die Zahlungen des DAAD sind jedoch als steuerfreie Einnahmen von den Werbungskosten abzuziehen. Denn nach dem Gesetz dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Das Stipendium des DAAD erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit für Stipendien. Das Stipendium stand jedoch in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aufwendungen der Klägerin, da sowohl die Aufwendungen der Klägerin als auch das Stipendium durch dasselbe Ereignis veranlasst waren, nämlich durch das Masterstudium der Klägerin.

Hinweise: Wäre das Stipendium nicht steuerfrei gewesen, hätte die Klägerin zwar ihre gesamten Aufwendungen als Werbungskosten abziehen können. Sie hätte dann aber auch das Stipendium versteuern müssen.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – VI R 34/20; NWB

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) gem. § 3 Nr. 11c EStG erstellt.

In den FAQ werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.

Im Einzelnen gehen das BMF und die Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Fragen näher ein:

  1. Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
  2. Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?
  3. Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (zum Beispiel Ehegatten-Arbeitsverhältnisse)?
  4. Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?
  5. Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt?
  6. Können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 je einen Betrag von bis zu 3.000 Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren?
  7. Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?
  8. Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
  9. Kann der Arbeitgeber die Gewährung der IAP an Bedingungen knüpfen wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit etc.?
  10. Muss ein Zusammenhang der Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden?
  11. Kann die IAP als Weihnachtsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
  12. Für welchen Zeitraum gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11c EStG (Begünstigungszeitraum)?
  13. Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden?
  14. Kann der Arbeitgeber eine Sonderleistung (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, in eine steuerfreie IAP „umwidmen“?
  15. Kann ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie IAP leisten, wenn er im Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?
  16. Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige (steuerpflichtige) Sonderzahlung. Im Jahr 2023 gewährt er anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine IAP. Ist diese steuerfrei?
  17. Wie wirkt sich die IAP, die in Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz aus?
  18. Kann eine Sonderzahlung als steuerfreie IAP neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden?
  19. Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden?
  20. Unterliegt die steuerfreie IAP dem Progressionsvorbehalt?
  21. Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
  22. Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?
  23. Ist die steuerfreie IAP auch sozialabgabenfrei?
  24. Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?

Hinweis:

Die FAQ (Stand: 7.12.2022) sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns an

Quelle: BMF online; NWB

Bundestag beschließt Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen

Der Bundestag hat am 2.12.2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Nun muss der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen.

Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:

  • Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.
  • Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.
  • Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.
  • Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle: BT-Drucks. 20/4729, Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022; NWB