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Form der Klagerücknahme durch Steuerberater

Nimmt ein Steuerberater die beim Finanzgericht für seinen Mandanten erhobene Klage zurück, muss er hierfür das sog. besondere elektronische Postfach (beSt) benutzen und die Klagerücknahme mittels „beSt“ übermitteln. Anderenfalls ist die Klagerücknahme unwirksam, sodass das Finanzgericht über die Klage entscheiden muss.

Hintergrund: Seit 1.1.2023 sind Steuerberater verpflichtet, für Schriftsätze an das Finanzgericht das sog. besondere elektronische Postfach (beSt) zu benutzen. Die Papierform oder das Telefax dürfen für Schriftsätze eines Steuerberaters an das Finanzgericht nicht mehr benutzt werden.

Sachverhalt: Der Kläger ließ durch eine Steuerberatungsgesellschaft Klage beim Finanzgericht Münster (FG) erheben. Die Steuerberatungsgesellschaft erhob am 17.7.2023 per Telefax Klage. Das FG wies darauf hin, dass die Klage per „beSt“ hätte erhoben werden müssen. Die Steuerberatungsgesellschaft nahm die Klage nun zurück, übersandte den Rücknahmeschriftsatz jedoch per Post.

Entscheidung: Das FG wies die Klage ab:

  • Die Klage war unwirksam, weil sie am 17.7.2023 von einem Steuerberater per Telefax erhoben worden ist. Seit dem 1.1.2023 müssen Klagen, die durch einen Steuerberater eingereicht werden, per „beSt“ an das FG übermittelt werden.
  • Das Gericht musste über die unwirksame Klage entscheiden, weil auch die Klagerücknahme unwirksam war. Denn die Klagerücknahme ist durch Brief per Post übermittelt worden, hätte aber ebenfalls per „beSt“ an das FG übermittelt werden müssen.

Hinweise: Ist die Klagerücknahme wegen Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht per „beSt“ unwirksam, könnte die Klagerücknahme noch wirksam per „beSt“ vorgenommen werden, indem ein Rücknahmeschriftsatz per „beSt“ hinterhergeschickt wird, bevor das Gericht entscheidet. Die Klagerücknahme hat den Vorteil, dass sich die Gerichtsgebühren halbieren.

Weist das FG jedoch die Klage nach einer unwirksamen Klagerücknahme durch einen Gerichtsbescheid ab, weil sowohl die Klageerhebung als auch die Klagerücknahme unwirksam waren, kann zwar noch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid gestellt und nun eine wirksame Klagerücknahme per „beSt“ übermittelt werden; dies führt wegen des bereits ergangenen Gerichtsbescheids aber nicht mehr zu einer Reduktion der Gerichtsgebühren.

Die Pflicht, Schriftsätze per „beSt“ zu übermitteln, gilt auch für Schriftsätze, die von Steuerberatern an den Bundesfinanzhof übersandt werden. Sie gilt allerdings nicht, wenn ein nicht vertretener Steuerpflichtiger eine Klage oder einen Antrag beim FG erhebt.

Für Rechtsanwälte gibt es eine vergleichbare Formvorschrift, und zwar bereits seit dem 1.1.2022: Sie müssen das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach („beA“) verwenden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 5.9.2023 – 9 K 1450/23 K, G, F; NWB

Beachtung einer Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank

Hat der Steuerberater eine uneingeschränkte, auf dem amtlichen Muster der Finanzverwaltung ausgestellte Vollmacht seines Mandanten, die auch die Bekanntgabe von Steuerbescheiden umfasst, in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt, muss das Finanzamt diese Vollmacht bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden beachten und den Bescheid an den Steuerberater – und nicht an den Mandanten – übersenden. Es ist nicht erforderlich, dass seitens des Mandanten auch das sog. Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen verwendet wird.

Hintergrund: Vollmachten für Steuerberater können in einer amtlichen Vollmachtsdatenbank hinterlegt werden, wenn hierfür das amtliche Vollmachtsformular verwendet wird. Auf dem Formular kann dann angekreuzt werden, ob die Vollmacht uneingeschränkt oder nur für bestimmte Steuerarten gelten soll und ob auch eine Bekanntgabevollmacht für die Entgegennahme von Steuerbescheiden erteilt wird. Die Vollmacht ist dann den Finanzämtern elektronisch zu übermitteln und von diesen zu beachten. Die Finanzverwaltung hat dem amtlichen Formular noch ein Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen beigefügt, in dem die Steuernummer(n) des Steuerpflichtigen mit dem jeweiligen Finanzamt anzugeben sind, für die die Vollmacht gelten soll.

Sachverhalt: Der Kläger bevollmächtigte seinen Steuerberater S für alle Steuerarten und für den Empfang sämtlicher Steuerbescheide (Bekanntgabevollmacht); die Vollmacht enthielt also keine Beschränkungen für bestimmte Steuerarten. Der Kläger verwendete das amtliche Vollmachtsmuster der Finanzverwaltung. Auf dem Vollmachtsmuster war sowohl die Steueridentifikationsnummer des Klägers als auch seine Steuernummer für die Einkommensteuer angegeben. Die Vollmacht enthielt jedoch nicht das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen. Die Vollmacht wurde in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt und konnte vom Finanzamt seit dem 20.6.2017 abgerufen werden.

Im Juni 2018 erwarb der Kläger ein Grundstück. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 27.6.2018 fest, den es dem Kläger selbst – und nicht dem S – bekanntgab. Der Kläger übergab den Bescheid dem S am 9.9.2019, also nach mehr als 14 Monaten. S legte am 12.9.2019 Einspruch beim Finanzamt ein, das den Einspruch als verspätet ansah und verwarf. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sah den Einspruch als fristgerecht an und gab der Klage statt:

  • Der Grunderwerbsteuerbescheid ist erst am 9.9.2019 mit der Übergabe des Bescheids durch den Kläger an den S wirksam bekanntgegeben worden, sodass der von S eingelegte Einspruch am 12.9.2019 innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist und damit fristgerecht erfolgt ist.
  • Die Übersendung des Grunderwerbsteuerbescheids an den Kläger am 27.6.2018 war unwirksam, weil der Bescheid dem S hätte bekanntgegeben werden müssen. Denn der Kläger hatte dem S eine vollumfängliche Empfangsvollmacht erteilt, die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt worden war und die daher den Finanzämtern elektronisch zu übermitteln war.
  • Das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen war nicht Bestandteil des amtlichen Vollmachtsmusters und musste daher vom Kläger nicht verwendet werden. Denn der Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem eigentlichen Vollmachtsformular, so dass die Angabe der Steuernummer(n) in dem Beiblatt und die Erklärung, dass die Vollmacht nur für die in dem Beiblatt angegebenen Steuernummern gelten soll, im Widerspruch zum Vollmachtsmuster stünde, das grundsätzlich auf eine uneingeschränkte Vertretung gerichtet ist, wenn nicht bestimmte Steuerarten im Vollmachtsmuster ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  • Da die Bekanntgabe an den Kläger unwirksam war, wurde dieser Bekanntgabemangel erst durch Übergabe des Bescheids am 9.9.2019 geheilt. Der Einspruch vom 12.9.2019 war damit fristgerecht. Inhaltlich gab es keinen Streit darüber, dass die Grunderwerbsteuer zu hoch festgesetzt worden war.

Hinweise: Bei der Grunderwerbsteuer kommt die Besonderheit dazu, dass eine Steuernummer für jeden grunderwerbsteuerbaren Vorgang vergeben wird. Es ist also vorab gar nicht möglich, im Beiblatt die künftigen Grunderwerbsteuer-Steuernummern anzugeben.

Das Urteil ist für Steuerpflichtige und ihre Berater erfreulich, weil der BFH deutlich macht, dass die Finanzverwaltung die auf dem amtlichen Vollmachtsmuster erteilten, und in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten Vollmachten beachten muss und nicht auf das Fehlen des Beiblatts verweisen darf. Eine entgegen der in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten Empfangsvollmacht erfolgte Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen selbst löst dann keine Einspruchsfrist aus.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.11.2023 – II R 19/21; NWB

Grundsteuer: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Grundstücksbewertung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf den 1.1.2022 bundesweit vorzunehmenden Grundstücksbewertung, die die Grundlage für die neue Grundsteuer zum 1.1.2025 ist. Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung gewährt und die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund: Die Grundsteuer wird aus verfassungsrechtlichen Gründen derzeit reformiert, da die bisherigen Grundstücksbewertungen, die die Grundlage für die Grundsteuer waren, nicht mehr die zutreffenden Werte abbildeten, sondern veraltet waren. Deshalb werden zum Stichtag 1.1.2022 alle Grundstücke in der Bundesrepublik neu bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird dann ab dem 1.1.2025 die Grundsteuer neu festgesetzt werden.

Sachverhalte: Dem FG lagen zwei Sachverhalte zu Grunde, bei denen die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell vorgenommen wurde. Im ersten Fall ging es um ein 1880 errichtetes Einfamilienhaus, das seit Jahrzehnten nicht mehr renoviert worden war. Das Finanzamt legte den gesetzlich normierten Mietwert zu Grunde und gelangte zu einem Grundsteuerwert von 91.600 €. Der Antragsteller hielt den Mietwert für überhöht und beantragte im Umfang des überhöhten Betrags die Aussetzung der Vollziehung.

Im zweiten Fall ging es um ein 1977 errichtetes Einfamilienhaus, das an einem Hang in zweiter Reihe lag und nur über einen Privatweg erreichbar war. Das Finanzamt legte der Bewertung zum 1.1.2022 den Bodenrichtwert von 300 €/qm zu Grunde und bewerte das 1.053 qm große Grundstück mit 318.800 €. Der Antragsteller machte einen Abschlag auf den Bodenrichtwert in Höhe von 30 % geltend und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung: Das FG gab beiden Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung statt:

  • Die Aussetzung der Vollziehung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus. Diese ernstlichen Zweifel waren in beiden Fällen zu bejahen.
  • So bestehen bereits Bedenken, ob die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, die an der Ermittlung der Bodenrichtwerte beteiligt sind, wirklich unabhängig sind; die Möglichkeit einer Einflussnahme kann nach den Regelungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse nicht ausgeschlossen werden. Zudem könnte auch die Datengrundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte zweifelhaft sein, weil Datenlücken zu befürchten sind.
  • Die Bodenrichtwerte müssen zudem häufig aus einem Gesamtkaufpreis, der für ein bebautes Grundstück gezahlt wird, abgeleitet werden. Hier droht ein sog. Vollzugsdefizit, weil die Gutachterausschüsse den Sachverhalt nicht hinreichend ermitteln und die Angaben in den Kaufverträgen nicht hinreichend überprüfen können.
  • Weiterhin können durch die typisierte und pauschale Bewertung erhebliche Härten entstehen, weil die individuellen Umstände des einzelnen Grundstücks unberücksichtigt bleiben und nicht durch ein Gutachten belegt werden dürfen.
  • Die neue Grundstücksbewertung dürfte einerseits zu einer systematischen Überbewertung von Immobilien in schlechteren Lagen bzw. in schlechterem Zustand und andererseits zu einer systematischen Unterbewertung von Immobilien in guter Lage bzw. gutem Zustand führen.

Hinweise: Es handelt sich um Beschlüsse im Eilverfahren. Ob die neue Grundstücksbewertung nach dem Bundesmodell tatsächlich verfassungswidrig ist, kann nur das Bundesverfassungsgericht beurteilen, das bislang noch nicht angerufen worden ist. Bis dahin besteht also erhebliche Rechtsunsicherheit. Zudem ist noch nicht bekannt, ob die Grundsteuer-Hebesätze ab dem 1.1.1925 von den einzelnen Gemeinden gesenkt werden; der Umfang der steuerlichen Auswirkung der Grundsteuerreform ist also noch nicht klar. Solange die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört, trägt bei vermieteten Immobilien der Mieter die Grundsteuer.

Die Aussetzung der Vollziehung führt in den beiden Verfahren dazu, dass die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 auf der Grundlage der niedrigeren, von den Antragstellern geltend gemachten Grundstückswerten vorläufig festzusetzen ist.

Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen, so dass die aktuellen Beschlüsse noch nicht rechtskräftig sind.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23.11.2023 – 4 V1295/23 und 4 V 1429/23; NWB

Fehler bei Dateneingabe bei Steuererklärung im ELSTER-Portal

Erstellt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung elektronisch im sog. ELSTER-Portal und importiert er dabei versehentlich die Daten des Vorjahres, die höhere Einkünfte enthalten, so dass es zu einer zu hohen Steuerfestsetzung kommt, kann der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist grundsätzlich nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden.

Hintergrund: Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein Steuerbescheid nur noch dann zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden, wenn eine Korrekturvorschrift anwendbar ist. Eine Korrektur ist z. B. möglich, wenn der Steuerbescheid offenbar unrichtig ist oder wenn neue Tatsachen nachträglich bekannt werden oder wenn es zu einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung gekommen ist oder wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und übermittelten ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2018 elektronisch über das sog. „ELSTER Formular“-Portal. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß mit Bescheid vom 23.10.2019 auf 15.911 € fest. Nur zwei Tage später, am 25.10.2019, übermittelten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2018 erneut an das Finanzamt, nun aber im sog. authentifizierten elektronischen Verfahren mit der Bezeichnung „MEIN ELSTER“. In diese Steuererklärung fügten sie versehentlich die Daten des Vorjahres 2017 ein, so dass sie höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten. Das Finanzamt folgte der neuen Steuererklärung und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Steuerbescheid für 2018, in dem die Steuer auf 17.307 € erhöht wurde. Die Kläger bemerkten ihren Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragten im Mai 2020 die Korrektur der Steuerfestsetzung für 2018. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der fehlerhafte Bescheid vom 13.11.2019 ist nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden. Denn die Kläger haben gegen den Bescheid vom 23.10.2019 keinen Einspruch eingelegt.
    • Die erneute Übermittlung der Steuererklärung am 25.10.2019 war kein Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 23.10.2019. Denn der Steuerbescheid vom 23.10.2019 galt nach der gesetzlichen Drei-Tage-Fiktion erst am 26.10.2019 als bekanntgegeben, so dass ein Einspruch grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt möglich war.
    • Zwar kann ein Einspruch schon vor dem Tag der gesetzlich fingierten Bekanntgabe eingelegt werden, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid tatsächlich schon vorher erhält, z.B. am 24.10. oder am 25.10. Von einer tatsächlichen Bekanntgabe am 24.10. oder 25.10 war aber nicht auszugehen. Hätten die Kläger den ersten Bescheid, der erklärungsgemäß ergangen war, nämlich schon am 24.10. oder 25.10. erhalten, hätten sie keinen Anlass gehabt, die Daten erneut, nun aber im authentifizierten Verfahren, an das Finanzamt zu übermitteln.
  • Möglich war daher nur eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids vom 13.11.2019. Hierfür fehlte aber eine Korrekturvorschrift:
    • Eine Änderung wegen nachträglich bekanntgewordener neuer Tatsachen war nicht möglich, weil die richtigen Vermietungseinkünfte bereits bei Erlass des Erstbescheids vom 23.10.2019 bekannt waren.
    • Eine widerstreitende Steuerfestsetzung, die zu einer Änderung berechtigen würde, lag ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2018 aufgrund des fehlerhaften Datenimports genauso hoch waren wie im Vorjahr 2017, stellt keinen Widerstreit dar, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass ein Steuerpflichtiger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gleich hohe Einkünfte erzielt.
    • Es handelt sich auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit; denn das fehlerhafte Anklicken des Dateiordners aus dem Vorjahr 2017 bei der Eingabe der Daten für das Streitjahr war kein offensichtlicher Fehler. Das Finanzamt hätte diesen Fehler nämlich nur dadurch bemerken können, dass es die Daten des Streitjahrs mit der Steuererklärung des Vorjahrs abgleicht.
    • Schließlich handelte es sich auch nicht um einen Schreib- oder Rechenfehler im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung. Ein Schreibfehler wäre insbesondere ein Tippfehler, nicht aber das fehlerhafte Anklicken eines falschen Ordners. Das „Verklicken“ stellt vielmehr eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung der Steuererklärung dar; die Korrekturvorschrift, die Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung erfasst, gilt aber nur für Schreib- oder Rechenfehler, nicht jedoch für ähnlich offenbare Unrichtigkeiten.

Hinweise: Für die Kläger ist die Entscheidung bitter, da ihnen der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgefallen ist. Hätten sie den Fehler vor Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt, hätten sie mit Erfolg Einspruch gegen den Bescheid 13.11.2019 einlegen können. Die erneute Übermittlung hatten sie nur deshalb vorgenommen, weil sie nicht sicher waren, ob die Übermittlung der Steuererklärung im Portal „ELSTER-Portal“ wirksam war. Zudem fallen die Kläger in eine Lücke zweier Korrekturvorschriften: Die eine Korrekturvorschrift (für offenbare Unrichtigkeiten) greift nicht, weil der Fehler nicht offenbar war, und die andere Korrekturvorschrift (für Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung der Steuererklärung) greift nicht, weil es kein Schreib- oder Rechenfehler war.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.7.2023 – IX R 17/22; NWB

Steueränderungen 2024

Das Jahr 2024 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat die für Arbeitnehmer und Rentner im Steuer- und Sozialversicherungsrecht einschlägigen Änderungen zusammengestellt:

1. Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt um 696 € auf 11.604 € für Alleinstehende und auf 23.208 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

2. Unterhaltshöchstbetrag

Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf 11.604 €. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.

3. Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt für 2024 für jedes Elternteil 3.192 €, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 €/2.928 € steigt der Freibetrag auf 9.312 € für Paare und auf 4.656 € für Alleinstehende.

4. Solidaritätszuschlag

Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 € bei Einzelveranlagung sowie 36.260 € bei Zusammenveranlagung angehoben.

5. Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2024 27.565 € bzw. 55.130 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung).

6. Hinzuverdienst für Erwerbsminderungsrentner

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wird zum 1.1.2024 auf 18.558,75 € erhöht. Für Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €. Neben der Mindestgrenze wird durch die Rentenversicherung noch eine individuelle Hinzuverdienstgrenze geprüft, die ggf. zum Tragen kommen kann.

Bei vorgezogenen Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.

7. Inflationsausgleichsprämie

Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von maximal 3.000 € zahlen, für die weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie können auch eine niedrigere Prämie zahlen oder die Prämie in mehrere Raten aufteilen.

8. Minijob

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2024 von 12 € auf 12,41 € steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 € auf 538 €.

9. Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.

10. Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 € auf 2.000 €. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

11. Sachbezugswerte

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2024 auf 313 € angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:

  • für ein Frühstück 2,17 €
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 €.

Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 278 € im Monat.

Weitere Änderungen sind in dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgesehen, welches zurzeit noch nicht verabschiedet ist:

  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6 Prozent
  • Anhebung der Verpflegungspauschalen/Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
  • Einführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 €
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 € auf 1.000 €
  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 €
  • Änderungen des Versorgungsfreibetrags bei Pensionen und Betriebsrenten
  • Reduzierung des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang

Hinweis: Ungewiss ist, ob die mit dem Wachstumschancengesetzes geplanten Änderungen in Kraft treten werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wird erst im Jahr 2024 darüber verhandeln.

Quelle: BVL, Pressemitteilung v. 28.12.2023 (il)