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Steuerpflicht eines Promotionsstudiums

Die laufenden Zahlungen aus einem Stipendium für einen Doktoranden können als sonstige Einkünfte einkommensteuerbar sein, wenn der Doktorand eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Ist dies der Fall, ist das Stipendium nicht steuerfrei, soweit es nicht aus öffentlichen Mitteln erbracht wird, sondern von einer GmbH, die Promotionen fördert.

Hintergrund: Wiederkehrende Zahlungen können als sog. sonstige Einkünfte steuerbar sein. Stipendien sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin promovierte in den Jahren 2012 bis 2014 in Sachsen. Hierfür erhielt sie ein Stipendium in Höhe von 800 € monatlich, das aus öffentlichen Mitteln erbracht wurde. Allerdings wurde der Klägerin das Stipendium nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie ein sächsisches Unternehmen findet, das in gleicher Höhe ein Stipendium leistet. Auf diese Weise sollte das Stipendium in Höhe von monatlich 1.600 € von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziert werden. Die Klägerin fand eine in Sachsen ansässige GmbH, die ihr ebenfalls ein monatliches Stipendium in Höhe von 800 € gewährte. Das Finanzamt erfasste die von der GmbH geleisteten Stipendiumszahlungen als freiberufliche Einkünfte.

Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Stipendiumszahlungen können als sog. wiederkehrende Bezüge steuerbar sein und zu den sonstigen Einkünften gehören. Denn sie erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stipendiaten.
  • Allerdings sind Stipendiumszahlungen nur dann steuerbar, wenn der Stipendiat eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Allein die durch das Stipendium geförderte wissenschaftliche Leistung ist keine wirtschaftliche Gegenleistung. Denn das Promotionsvorhaben wird nicht deshalb durchgeführt, um Einnahmen in Form von Stipendiumszahlungen zu erhalten. Es genügt auch nicht, dass sich die Klägerin gegenüber der GmbH verpflichtet hat, ihre gesamte Arbeitskraft der Promotion zu widmen.
  • Das FG muss nun prüfen, ob die Klägerin zu einer wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Gegenleistung verpflichtet war. Sollte dies zu bejahen sein, wäre das Stipendium, soweit es von der GmbH gezahlt worden ist, steuerpflichtig. Denn die gesetzliche Steuerfreiheit für Stipendien gilt nur für Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln erbracht werden; hierzu gehören die Mittel der GmbH nicht.

Hinweise: Anders ist dies beim sog. Deutschlandstipendium, das sich aus öffentlichen und aus privaten Fördermitteln zusammensetzt; denn die privaten Fördermittel werden von den Hochschulen eingeworben und gehen dann in die Mittel der jeweiligen Hochschule ein, so dass sie im Ergebnis auch aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Beim sächsischen Stipendium (sog. ESF-Stipendium) erhielt die Klägerin die Hälfte ihrer monatlichen Zahlung jedoch unmittelbar von der GmbH und damit aus privaten Mitteln.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – X R 21/20; NWB

Steuerpflicht von Prämien aus der sog. Treibhausgasminderungs-Quote

Halter von Elektroautos können im sog. Treibhausgasminderungs-Quotenhandel die CO2-Emissionseinsparung, welche durch den Antrieb mit Strom statt fossiler Kraftstoffe entsteht, dem Handel mit sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anbieten und dadurch Prämienzahlungen erhalten. Für Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein. Hierauf macht das BMF aufmerksam.

Hintergrund: Seit dem Jahr 2022 können Halter von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom verbundene CO2-Ersparnis nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen dem Handel mit sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anzubieten. Die Prämienzahlungen, die Halter von Elektrofahrzeugen dafür erhalten, können steuerpflichtig sein. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt und wer im Falle der Dienstwagengestellung an den Arbeitnehmer die Prämie beziehungsweise Quote erhält.

Dem BMF zufolge bedeutet dies im Allgemeinen:

Fahrzeug ist… Steuerliche Beurteilung
Betriebsvermögen Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
Privatvermögen Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Dienstwagen Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht.Anders verhält es sich jedoch in den (Sonder-)Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Prämie vereinnahmt, weil er Halter des Fahrzeuges ist oder weil der Arbeitgeber als Fahrzeughalter dem Arbeitnehmer eine Bestätigung für den Quotenhandel erteilt hat. Hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.Unabhängig davon, wer die Prämie erhält, gilt für die Dienstwagenbesteuerung: Wird die sog. Fahrtenbuchmethode angewendet oder greift die sog. Kostendeckelung, mindert die Prämie die Gesamtkosten des Fahrzeuges und reduziert damit in diesen Fällen den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung.

Hintergrund der THG-Quote:

Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die in Deutschland Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringen, sind nach Umweltrecht verpflichtet, die durch diese Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern (sogenannte THG-Quote). Jede Nichterfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen CO2-Minderung wird für jede Tonne CO2 mit einer staatlichen Abgabe sanktioniert.

Verpflichtete Unternehmen können die Quotenverpflichtung zum Beispiel durch Beimischung oder Verkauf von reinem Biokraftstoff oder eFuels sowie durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom erfüllen. Dabei können die Unternehmen ihre Verpflichtungen selbst erfüllen oder sie an Dritte übertragen („THG-Quotenhandel“). Die Anrechnung von Strom ist als eine mögliche Minderungsoption der Verpflichteten in der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV“ geregelt.

Neben den öffentlichen Ladepunkten, ist auch Strom anrechenbar, der anderweitig zum Betrieb von Elektrofahrzeugen aus dem Stromnetz entnommen wurde. Die Teilnahme am Quotenhandel ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Damit reicht das Spektrum der Quotenverkäuferinnen und Quotenverkäufer aus Ladestrom nunmehr von privaten Halterinnen und Haltern eines E-Fahrzeuges bis zu professionellen Betreiberinnen und Betreibern von Pkw-, Nutzfahrzeug- oder Busflotten. Der Nachweis über die Berechtigung zum Verkauf der Quote ist durch eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eines im Inland zugelassenen Fahrzeugs zu erbringen.

Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jede Fahrzeughalterin und jeder Fahrzeughalter eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs (E-Auto, E-Leichtnutzfahrzeug oder E-Bus) von der THG-Quote finanziell profitieren. Anspruchsberechtigt ist die beziehungsweise der im Fahrzeugschein eingetragene Halterin oder Halter. Die Zahlung kann aber auch an eine andere Person erfolgen, wenn diese nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist, jedoch eine Bestätigung des Halters – und damit eine Art Freigabebescheinigung – vorlegt. Die ersten Auszahlungen sind bereits in 2022 erfolgt.

Quelle: BMF online, Meldung v. 28.10.2022; NWB

Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes nach vorheriger Denkmal-Abschreibung

Hat der Steuerpflichtige eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung erworben, die er vermietet, und nach Ablauf des zehnjährigen Begünstigungszeitraums für die Denkmal-Abschreibung noch einen Kfz-Stellplatz gekauft, bemisst sich die Abschreibung nunmehr nach den Kosten für den Stellplatz zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten für die sog. Altbausubstanz, für die also keine Denkmal-Abschreibung möglich war. Die Bemessungsgrundlage, die für die Denkmal-Abschreibung maßgeblich war, ist nicht mehr zu berücksichtigen.

Hintergrund: Bei Gebäuden, die als Denkmal eingestuft werden, ist eine Abschreibung von jährlich 10 % auf die Kosten für die Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, über insgesamt zehn Jahre möglich (sog. Denkmal-Abschreibung). Die Anschaffungskosten für die Altbausubstanz, für die die Denkmal-Abschreibung nicht möglich ist, werden „normal“ über die Nutzungsdauer abgeschrieben. In früheren Jahren war insoweit auch eine degressive Abschreibung, also in fallenden Jahresbeträgen, möglich.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 1999 eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung, die er vermietete. Die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung betrug 84.664 €, während die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf die Altbausubstanz 42.786 € betrug (zusammen 127.450 €). Der Kläger nahm im Zeitraum 1999 bis 2009 die Denkmal-Abschreibung jährlich in Höhe von jeweils 10 % in Anspruch, so dass das begünstigte Abschreibungsvolumen für den denkmalgeschützten Bereich von 84.664 € vollständig aufgebraucht war. Die Altbausubstanz schrieb er auf der Bemessungsgrundlage von 42.786 € degressiv ab. Im Jahr 2015 erwarb der Kläger einen Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage für 19.926 € hinzu. Für 2015 ging der Kläger von einer Abschreibungsbemessungsgrundlage in Höhe von 149.076 € aus, indem er die ursprünglichen Anschaffungskosten von 129.149 € (127.450 € zuzüglich Anteil für den Grund und Boden) um 19.926 € erhöhte; hierauf wandte er den damals gültigen degressiven Abschreibungssatz von 1,25 % an. Das Finanzamt nahm hingegen eine Bemessungsgrundlage von 62.712 € an, nämlich die Bemessungsgrundlage für die Altbausubstanz von 42.786 € sowie die Bemessungsgrundlage für den Stellplatz von 19.926 €. Es berücksichtigte daher eine degressive AfA von lediglich 784 € (1,25 % x 62.712 €).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Jahr 2015 war die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr zu berücksichtigen, weil das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Begünstigungszeitraum 1999 bis 2009 bereits aufgebraucht worden war.
  • Bei der Denkmal-Abschreibung handelt es sich um eine eigenständige Abschreibung mit einer eigenständigen Bezugsgröße, einem eigenem Abschreibungssatz und einem eigenen Abschreibungsvolumen.
  • Nachdem das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2009 aufgebraucht worden war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr bei der „regulären“ Abschreibung auf die Altbausubstanz und den Stellplatz angesetzt werden.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es bei denkmalgeschützten Gebäuden zwei eigenständige Abschreibungssysteme gibt, nämlich die Denkmal-Abschreibung sowie die reguläre Abschreibung. Da die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 bereits aufgebraucht war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 nicht mehr zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung führen. Anders wäre dies gewesen, soweit das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung in dem zehnjährigen Begünstigungszeitraum nicht vollständig aufgebraucht worden wäre, weil noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im denkmalgeschützten Bereich getätigt worden wären.

Bei der Abschreibung unterscheidet man zwischen dem Volumen und der Bemessungsgrundlage: Das Volumen ist der Betrag, der noch abgeschrieben werden kann und sich steuerlich auswirkt; die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den der Abschreibungssatz angewendet wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 – IX R 14/20; NWB

Spekulationsgewinn nach Teilung eines selbstgenutzten Grundstücks

Teilt der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Grundstück in zwei Flurstücke und verkauft er anschließend das unbebaute Flurstück noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, ist ein hieraus erzielter Gewinn als Spekulationsgewinn steuerpflichtig. Der Steuerpflicht steht nicht entgegen, dass das Grundstück bis zur Teilung selbstgenutzt wurde; denn diese Selbstnutzung erstreckte sich nach der Teilung nur noch auf das nicht verkaufte Flurstück.

Hintergrund: Der Verkauf von Immobilien des Privatvermögens mit Gewinn löst innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist eine Steuerpflicht aus. Die Steuerpflicht besteht nicht, wenn das Grundstück selbstgenutzt worden ist.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und erwarben im März 2014 in einem Dorf ein ca. 3.800 qm großes, mit einer Ruine bebautes Grundstück zum Preis von 123.000 €. Sie sanierten das Gebäude und zogen im Jahr 2015 dort ein. Im Mai 2019 ließen sie das Grundstück in zwei Flurstücke teilen; das neue Flurstück war 1.000 qm groß und unbebaut. Die Klägerin verkauften das neue Flurstück im Juni 2019 zum Kaufpreis von 90.000 € und nutzten das andere, bebaute Flurstück mit einer Größe von 2.800 qm weiterhin selbst. Das Finanzamt behandelte den Verkauf als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 76.400 €, indem es von dem Kaufpreis Anschaffungskosten in Höhe von 23.600 € (1.000 qm x 23,60 € Bodenrichtwert) abzog. Hiergegen wehrten sich die Kläger.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage weitgehend ab:

  • Die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns waren erfüllt. Die Kläger haben innerhalb von zehn Jahren ein Grundstück gekauft und – teilweise – wieder verkauft und dabei einen Gewinn erzielt.
  • Das verkaufte Flurstück diente nicht eigenen Wohnzwecken. Zwar gehörte das verkaufte Flurstück ursprünglich zum ca. 3.800 m² großen Grundstück, das selbstgenutzt wurde. Diese Selbstnutzung endete aber mit der Teilung des Grundstücks in zwei Flurstücke. Ab diesem Zeitpunkt wurde nur noch das bebaute Flurstück mit einer Größe von ca. 2.800 m² selbstgenutzt. Das neue Flurstück wurde vor dem Verkauf nicht mehr selbst genutzt.
  • Das Finanzamt hat allerdings den Spekulationsgewinn falsch berechnet: Von dem Veräußerungspreis von 90.000 € waren Anschaffungskosten in Höhe von 31.840 € abzuziehen, so dass sich ein Spekulationsgewinn von 58.160 € statt 76.400 € ergab. Der ursprüngliche Kaufpreis von 123.000 € entfiel angesichts der Bebauung mit einer Ruine ausschließlich auf den Grund und Boden, so dass sich ein Quadratmeterpreis von 31,84 € ergab (123.000 € : 3.863 qm) und somit 31.840 € abzuziehen waren.

Hinweise: Die Steuerbefreiung für den Verkauf selbstgenutzter Grundstücke wird gewährt, um Grundstücksveräußerungen nicht zu besteuern, die aufgrund eines Wohnsitzwechsels erfolgen. Einen derartigen Wohnsitzwechsel gab es im Streitfall nicht, weil die Kläger weiterhin das im Jahr 2014 erworbene Grundstück selbst nutzen.

Die Finanzverwaltung nimmt bei einer Veräußerung des selbstgenutzten Grundstücks auch den dazugehörigen Grund und Boden aus, soweit es sich um die für die entsprechende Gebäudenutzung erforderlichen und üblichen Flächen handelt. Das FG hat offengelassen, ob es sich im Streitfall angesichts des dörflichen Charakters, der durch große Grundstücke geprägt ist, um eine übliche Grundstücksfläche handelte. Denn zum einen ist das Gericht an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Zum anderen wurde die Selbstnutzung des übrigen Grundstücks im Umfang von ca. 2.800 qm beibehalten.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.7.2022 – 4 K 88/21, Revision beim BFH: IX R 14/22; NWB

Behindertengerechter Umbau eines Gartens ist keine außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Gartens sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Für die entstandenen Lohnkosten kann aber eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt in Betracht kommen.

Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein typisches Beispiel für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau war schwerbehindert (Behinderungsgrad 70) und im Streitjahr 2016 auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Kläger wohnten in einem Einfamilienhaus, zu dem ein Garten mit einer Fläche von ca. 1.300 qm gehörte. Im Streitjahr ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus ausbauen und Hochbeete anlegen, damit die Ehefrau die Hochbeete von ihrem Rollstuhl aus erreichen konnte. Hierfür entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 7.000 €, die die Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. In dem Betrag waren Arbeitskosten von ca. 3.000 € enthalten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen steuerlich nicht an. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte im anschließenden Klageverfahren nur eine Steuerermäßigung für die Lohnkosten im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht an:

  • Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Es muss sich also um Aufwendungen handeln, denen der Steuerpflichtige nicht ausweichen kann. Die Kosten müssen durch ein unausweichliches Ereignis begründet werden, nicht aber durch eine maßgeblich vom Willen des Steuerpflichtigen beeinflusste Situation.
  • Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Gartens sind nicht zwangsläufig entstanden, auch wenn sie eine Folge des Gesundheitszustands der Klägerin waren. Vielmehr waren die Kosten die Folge eines frei gewählten Freizeit- bzw. Konsumverhaltens.

Hinweise: Es blieb aber bei der Steuerermäßigung für die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten von ca. 3.000 €. Dies führte zu einer Reduzierung der Einkommensteuer um 20 %, d.h. um 600 €.

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wäre hingegen zu bejahen gewesen, wenn von dem Garten eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgegangen und diese beseitigt worden wäre (z. B. Verseuchung des Bodens durch gesundheitsgefährdende Schadstoffe).

Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BFH: So hat der BFH die Kosten für den Kauf eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows ebenso wenig als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wie den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht. Dem BFH zufolge unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer Einkommensverwendung, die zwangsläufig ist, und einer steuerlich unerheblichen Einkommensverwendung, ohne dass damit ein Werturteil verbunden ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 26.10.2022 – VI R 25/20; NWB