Annahme einer Erbschaft durch italienischen Erben
Annahme einer Erbschaft durch italienischen Erben
War der Erblasser ein in Italien wohnhafter Italiener und hat der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, entsteht nach deutschem Recht Erbschaftsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe nach dem Tod des Erblassers nach Italien umzieht und erst dort die Erbschaft nach italienischem Recht annimmt. Denn die Annahme ist keine Bedingung, die dazu führt, dass es erst mit der Annahme zu der Erbschaft kommt.
Hintergrund:
Die Erbschaftsteuerpflicht setzt grundsätzlich voraus, dass entweder der Erblasser oder der Erbe im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes, es sei denn, die Erbschaft stand unter einer aufschiebenden Bedingung.
Sachverhalt:
Der Vater der Klägerin war Italiener und lebte in Italien; er starb im August 2015. Hinterbliebene waren die Klägerin, ihr Bruder und ihre Mutter. Die Klägerin lebte in Deutschland. Nach italienischem Erbrecht war die Annahme des Erbes erforderlich, um Erbe zu werden. Die Klägerin zog im Juli 2016 nach Italien um und nahm anschließend in Italien die Erbschaft an. Sie war der Ansicht, dass die Erbschaft nicht steuerbar ist, weil es auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung ankomme und sie zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hatte.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine Erbschaftsteuerpflicht nach deutschem Recht und wies die Klage ab:
- Die Erbschaftsteuer entstand mit dem Tod des Vaters. Zu diesem Zeitpunkt hatte zwar nicht der Erblasser (Vater) seinen Wohnsitz in Deutschland, wohl aber die Klägerin, so dass die Erbschaft steuerbar war.
- Zwar entsteht die Erbschaftsteuer im Fall einer aufschiebenden Bedingung erst mit dem Eintritt der Bedingung. Die Annahme der Erbschaft war allerdings keine derartige Bedingung. Denn das Wesen einer aufschiebenden Bedingung ist, dass die Rechtswirkung erst ab dem Bedingungseintritt erzeugt wird und nicht rückwirkend.
- Die Annahme einer Erbschaft nach italienischem Recht führt jedoch zu einem rückwirkenden Erwerb des Erbes. Damit ist die Annahme keine aufschiebende Bedingung, sondern ein rückwirkendes Ereignis. Die Erbschaft fällt daher mit dem Zeitpunkt des Todes an, also rückwirkend.
Hinweise:
Hätte es sich bei der Annahme der Erbschaft um eine aufschiebende Bedingung gehandelt, wäre die Erbschaftsteuer erst im Zeitpunkt der Annahme entstanden; in diesem Zeitpunkt hätte aber die Klägerin ihren Wohnsitz nicht mehr in Deutschland gehabt, so dass der Erwerb nicht steuerbar gewesen wäre.
Haben weder Erbe noch Erblasser ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, besteht grundsätzlich keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Allerdings gibt es auch eine beschränkte Steuerpflicht, die trotz des Wohnsitzes des Erblassers und des Erbens im Ausland dazu führen kann, dass Erbschaftsteuer entsteht; dies ist der Fall, wenn bestimmtes Vermögen wie z. B. Grundbesitz oder Betriebsvermögen, das sich in Deutschland befindet, vererbt wird.
BFH, Urteil v. 17.11.2021 – II R 39/19; NWB