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Änderung eines Steuerbescheids bei fehlerhafter Auswertung einer Datenübermittlung der Krankenversicherung

Wertet das Finanzamt eine Mitteilung der Krankenversicherung über die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge falsch aus, indem es die Krankenversicherungsbeiträge beim falschen Steuerpflichtigen abzieht, kann es diesen fehlerhaften Bescheid ändern und den Sonderausgabenabzug rückgängig machen. Das Gesetz lässt eine solche Änderung nach fehlerhafter Berücksichtigung übermittelter Krankenversicherungsdaten zu.

Hintergrund: Das Finanzamt erhält von Dritten wie z.B. Krankenversicherungen oder Rententrägern jährliche Mitteilungen über steuerlich relevante Daten, z.B. Versicherungsbeiträge. Bei der Übermittlung oder Auswertung kann es zu Fehlern kommen. Nach dem Gesetz ist ein Steuerbescheid zu ändern oder aufzuheben, soweit die von dem Dritten an das Finanzamt übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Sachverhalt: Die Klägerin war die Mutter eines minderjährigen Sohns S. Der Vater ihres Sohns war V, mit dem sie nicht verheiratet war. Beide wurden beim selben Veranlagungsplatz im Finanzamt geführt. V zahlte die Krankenversicherungsbeiträge für S. Die Krankenversicherung übermittelte Anfang 2018 dem Finanzamt die Daten zu den von V für S gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen für 2017. Neben den Angaben zu S und den Beiträgen enthielt die Mitteilung auch die Angaben zu V, der die Beiträge gezahlt hatte. Diese Mitteilung gelangte zu den Steuerakten der Klägerin. Im Rahmen einer anderweitig erforderlichen Änderung berücksichtigte das Finanzamt die von V gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zu Unrecht als Sonderausgaben der Klägerin. Das Finanzamt bemerkte seinen Fehler und änderte am 3.6.2019 den Bescheid der Klägerin, indem es die Krankenversicherungsbeiträge bei ihr nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigte. Gegen diesen Änderungsbescheid wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Materiell-rechtlich durften die Krankenversicherungsbeiträge nur bei V als Sonderausgaben abgezogen werden, da nur V die Beiträge gezahlt hat und nicht die Klägerin.
  • Der Bescheid der Klägerin durfte durch den Bescheid vom 3.6.2019 geändert werden. Denn das Finanzamt hat die von der Krankenversicherung übermittelten Beitragsdaten nicht zutreffend ausgewertet. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Gesetzes nur auf die unzutreffende Auswertung bestimmter Daten, nicht aber z.B. auf die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers oder auf die Höhe der geleisteten Beiträge; richtigerweise bezieht sich die Änderungsnorm aber auf alle steuerlichen Daten, die von einem Dritten an das Finanzamt zu übermitteln sind.

Hinweise: Es blieb unklar, weshalb der von der Krankenversicherung übermittelte Datensatz in die Steuerakten der Klägerin gelangt ist. Möglicherweise war für den Fehler mitursächlich, dass sowohl die Klägerin als auch der V im selben Veranlagungsplatz geführt wurden. Allerdings sollen bei einer elektronischen Übermittlung gerade solche Fehler vermieden werden; deshalb ist in den zu übermittelnden Datensätzen z.B. auch die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen anzugeben, um eine Verwechselung oder fehlerhafte Zuordnung auszuschließen.

Im Streitfall erfolgte die Änderung des Steuerbescheids zuungunsten der Klägerin. Die hier streitige Korrekturvorschrift ermöglicht aber auch eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen, falls sich die unzutreffende Berücksichtigung der Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat.

BFH, Urteil v. 8.9.2021 – X R 5/21; NWB

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