Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sowie Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bis einschließlich 2019 geltenden Rechtslage nicht absetzen, wenn ihm ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Dies gilt auch dann, wenn er sich in Altersfreizeit befindet, alle drei Wochen einen freien Tag hat und das häusliche Arbeitszimmer an den Altersfreizeittagen sowie an anderen arbeitsfreien Tagen für berufliche Zwecke nutzte.
Außerdem entschied das Finanzgericht Münster (FG), dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Dienstleistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden.
Hintergrund: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwendungen jedoch eingeschränkt oder auch vollständig absetzbar. Allerdings hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren wiederholt geändert (s. unten Hinweise). In den Streitjahren 2017 bis 2019 konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete (unbeschränkter Abzug) oder wenn dem Arbeitnehmer kein betriebliches Büro für seine Tätigkeit zur Verfügung stand (beschränkter Abzug bis zu 1.250 €).
Für eine haushaltsnahe Dienstleistung wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €, gewährt, die direkt von der Steuer abgezogen wird.
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2017 bis 2019 als IT-Koordinator angestellt und verfügte über ein betriebliches Büro, das er jederzeit nutzen konnte. Der Kläger hatte aufgrund von Altersfreizeit an jedem 3. Dienstag frei. Er machte geltend, dass er in seinem häuslichen Arbeitszimmer auch an seinen arbeitsfreien Tagen arbeite, und machte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend.
Außerdem machte der Kläger Kosten für einen Wasch-Service in Höhe von ca. 500 € sowie Personalkosten für eine auswärtig durchgeführte Geburtstagsfeier in Höhe von ca. 400 € als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt erkannte weder das häusliche Arbeitszimmer noch die haushaltsnahen Dienstleistungen an.
Entscheidung: Das FG wies die Klage ab:
- Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer waren nicht unbeschränkt absetzbar, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers bildete; denn der Mittelpunkt befand sich in seinem Betrieb.
- Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer waren auch nicht beschränkt absetzbar, da der Kläger über ein betriebliches Büro verfügte. Zwar hat er sein betriebliches Büro, das 63 km von seiner Wohnung entfernt war, nicht an jedem Tag aufgesucht; dies war allerdings seine persönliche Entscheidung.
- Die Steuerermäßigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen war nicht zu gewähren, weil sowohl die Reinigung der Wäsche als auch die Geburtstagsfeier außerhalb des eigenen Haushalts erfolgt sind. Damit fehlte der Bezug zum eigenen Haushalt.
Hinweise: Für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen genügt es nicht, dass die Leistungen für den Haushalt erbracht werden. Vielmehr müssen sie auch in räumlicher Nähe zum eigenen Haushalt erbracht werden.
Hinsichtlich der Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer hat sich die Rechtslage seit 2020 verbessert. So konnten Steuerpflichtige ab 2020 eine sog. Home-Office-Pauschale von 5 € für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, geltend machen, höchstens jedoch 600 € im Jahr. Seit dem Jahr 2023 gibt es eine sog. Tagespauschale von 6 € für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufsucht; höchstens werden aber 1.260 € im Jahr berücksichtigt. Steht dem Steuerpflichtigen für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte oder eine auswärtige Tätigkeit unschädlich.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 15.12.2023 – 12 K 1090/21 E; NWB