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Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in Mitunternehmerschaft

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist ein vollentgeltliches Geschäft und keine Einlage, bei der Abschreibungsbeschränkungen gelten würden. Die Vollentgeltlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nur teilweise dem Festkapitalkonto des Gesellschafters, das die Gesellschafterrechte repräsentiert, gutgeschrieben wird, im Übrigen aber einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird, an dem der Gesellschafter lediglich beteiligt ist.

Hintergrund: Die Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine unternehmerisch tätige Mitunternehmerschaft kann unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen, je nachdem, ob es sich um ein Wirtschaftsgut des Privat- oder Betriebsvermögens handelt und ob die Übertragung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine gewerblich tätige M-GbR, die eine Windkraftanlage auf einem Grundstück betreiben wollte. Das Kapital der M-GbR betrug 10.000 €. Sie hatte vier Gesellschafter, die mit je 25 % (= 2.500 €) beteiligt waren, aber noch keine Einlage erbracht hatten. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte ein Grundstück mit einer Windkraftanlage (WKA) im Wege der Einlage auf die M-GbR übertragen werden; soweit der Wert dieser Einlage das Gesellschaftskapital von 10.000 € übersteigen würde, sollte er dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben werden. Über ein entsprechendes Grundstück mit WKA verfügte die Besitz-GbR, die die WKA zuvor im Rahmen der Vermietungseinkünfte vermietet und Abschreibungen auf die WKA vorgenommen hatte. Die vier Gesellschafter der M-GbR waren an der Besitz-GbR mittelbar, nämlich über eine GbR I, beteiligt. Am 4.3.2010 übertrug die Besitz-GbR das Grundstück mit WKA auf die M-GbR. Als Wert der WKA wurden 400.000 € angesetzt. Die M-GbR buchte 10.000 € auf den Festkapitalkonten der vier Gesellschafter (je 2.500 €) und die verbleibenden 390.000 € auf das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto. Im Streitjahr schrieb die M-GbR die WKA auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von 11 Jahren ab. Das Finanzamt sah in der Übertragung eine Einlage und erkannte die Abschreibungen nicht an, weil die M-GbR bereits vor der Einlage Abschreibungen in Anspruch genommen hatte, die vom Einlagewert, den das Finanzamt mit lediglich ca. 145.000 € ansetzte, abzuziehen seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Bei der Übertragung des Grundstücks mit WKA handelte es sich nicht um eine Einlage, sondern um ein vollentgeltliches Geschäft. Denn der Wert der WKA wurde dem Festkapitalkonto jedes Gesellschafters mit jeweils 2.500 € gutgeschrieben. Damit hatte jeder Gesellschafter seine Einlage erbracht und erlangte eine Mitunternehmerstellung mit einer Beteiligung von 25 %. Aufgrund dieser Beteiligung war auch jeder Gesellschafter an dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto, auf dem die weiteren 390.000 € gutgeschrieben wurden, beteiligt.
  • Aus Sicht der M-GbR handelt es sich ebenfalls um ein vollentgeltliches Geschäft und damit um eine Anschaffung. Eine Aufteilung in ein entgeltliches Geschäft und unentgeltliches Geschäft war somit nicht vorzunehmen.
  • Die M-GbR war damit zu Abschreibungen auf die WKA berechtigt, ohne dass die gesetzliche Regelung, die bei Einlagen Abschreibungen beschränkt, wenn auf das Wirtschaftsgut vor der Einlage bereits Abschreibungen im Rahmen einer anderen Einkunftsart in Anspruch genommen worden sind, anwendbar war.

Hinweise: Im zweiten Rechtsgang muss das FG nun den gemeinen Wert für die WKA ermitteln, da die Wertvorstellungen zwischen der Klägerin (400.000 €) und dem Finanzamt (145.000 €) voneinander abwichen.

Für den BFH war entscheidend, dass den Gesellschaftern der M-GbR eine Mitunternehmerstellung eingeräumt wurde. Denn mit der Übertragung konnten sie ihre Einlage erbringen und erlangten nun Gesellschaftsrechte im Umfang von jeweils 25 %. Die Vollentgeltlichkeit wäre auch dann zu bejahen gewesen, wenn die Übertragung eines Wirtschaftsguts durch einen Gesellschafter zu einer Erweiterung seiner Beteiligung geführt hätte.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.3.2023 – IV R 2/20; NWB

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