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Rückstellung für Verpflichtung aus Kundenbindungsprogrammen

Unterhält ein Unternehmer ein Kundenbindungsprogramm, bei dem seine Kunden bei jedem Einkauf Bonuspunkte sammeln können, die sie bei einem künftigen Einkauf einlösen können, muss er für seine am Bilanzstichtag bestehende Einlösungsverpflichtung eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Die Höhe der Rückstellung orientiert sich am Wert der am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte.

Hintergrund: Für eine Verpflichtung, die dem Grunde nach und/oder der Höhe nach ungewiss ist, muss ein bilanzierender Unternehmer eine Rückstellung passivieren. Ist die Verpflichtung dem Grunde nach und der Höhe nach gewiss, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.

Sachverhalt: Die Klägerin gab zusammen mit ihren Tochter- und Partnerunternehmen eine Kundenkarte heraus, mit der die Kunden bei jedem Wareneinkauf Bonuspunkte sammeln konnten, die sie bei einem Folgekauf einlösen konnten. Für jeden ausgegebenen Cent erhielt der Kunde einen Bonuspunkt. Die Klägerin bildete zum 31.12.2010 eine Rückstellung i. H. von ca. 1,6 Mio. €, die ihren Gewinn minderte. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Am 31.12.2010 bestand eine dem Grunde nach ungewisse Verpflichtung. Die Klägerin war nämlich verpflichtet, die bis zum 31.12.2010 von ihren Kunden gesammelten Bonuspunkte bei Folgeeinkäufen der Kunden ab 2011 anzurechnen. Ob alle Kunden ihre Bonuspunkte einlösen würden, war nicht sicher, so dass die Verpflichtung dem Grunde nach ungewiss war.
  • Die Verpflichtung der Klägerin, die gesammelten Bonuspunkte einzulösen, war bis zum 31.12.2010 wirtschaftlich verursacht worden. Denn das Sammeln der Bonuspunkte und die Teilnahme an dem Kundenkartenprogramm beruhte auf den bis zum 31.12.2010 erfolgten Wareneinkäufen.
  • Ferner war auch eine Inanspruchnahme der Klägerin wahrscheinlich. Sie konnte anhand ihrer Aufzeichnungen nämlich belegen, dass etwa 60 % der Kunden vor Ort und sogar 80 % der Kunden im Internethandel ihre Bonuspunkte einlösten.
  • Zwar dürfen schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden. Es handelte sich aber nicht um ein schwebendes Geschäft, da die Bonuspunkte durch den Wareneinkauf im Jahr 2010 entstanden sind und dieser Wareneinkauf abgeschlossen war.
  • Das Passivierungsverbot für Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu bedienen sind, war nicht anwendbar. Denn dieses Passivierungsverbot gilt nur, wenn der Anspruch des Kunden ausschließlich das künftige Vermögen des Unternehmers belastet. Tatsächlich belastete der Einlösungsanspruch der Kunden aber das aktuelle Vermögen der Klägerin und bestand unabhängig davon, ob die Klägerin künftig Gewinne oder Einnahmen erzielt. Für die Anwendbarkeit des Passivierungsverbots genügt es nicht, dass der künftige Wareneinkauf, bei dem die Bonuspunkte eingelöst werden, zu Einnahmen bei der Klägerin führt.

Hinweise: Wegen der Ungewissheit der Verpflichtung war keine Verbindlichkeit zu passivieren.

Die Höhe der Rückstellung war unstreitig. Die Klägerin hatte die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte zugrunde gelegt, die jeweils einen Wert von 1 Cent hatten. Ob sie den sich danach ergebenden Wert in voller Höhe angesetzt hat oder aber nur eine Einlösungsquote von 60 % bzw. 80 % berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Urteil des BFH nicht.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – IV R 20/19; NWB

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