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Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch Erblasser und bei unterlassener Berichtigung des Erben

Hat der Erblasser Kapitaleinkünfte hinterzogen und wusste der Erbe hiervon, muss der Erbe nach dem Tod des Erblassers die fehlerhaften Steuererklärungen des Erblassers unverzüglich berichtigen. Unterlässt der Erbe dies, begeht er eine Steuerhinterziehung. Aufgrund dieser Steuerhinterziehung kommt es dann zu einer Ablaufhemmung, die so lange andauert, wie der Erbe wegen seiner eigenen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann.

Hintergrund: Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. In bestimmten Fällen wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt; so endet im Fall einer Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

Wird eine Steuererklärung fehlerhaft abgegeben, ist der Steuerpflichtige zu einer unverzüglichen Anzeige und Berichtigung verpflichtet, sobald er den Fehler bemerkt. Unterlässt er dies, kann dies ebenfalls eine Steuerhinterziehung darstellen.

Sachverhalt: Die Klägerinnen sind Schwestern, deren Vater V 2007 verstarb. V hatte seit 1980 Kapitalerträge aus einer Stiftung in Liechtenstein in jährlich sechsstelliger Höhe hinterzogen; die Klägerinnen hatten hiervon bereits zu Lebzeiten des V Kenntnis. V hatte seine Einkommensteuererklärung für 1995 im Jahr 1997 abgegeben; die Erklärungen für die Folgejahre hatte er ebenfalls im jeweils übernächsten Jahr abgegeben. Im Jahr 2014 reichten die Klägerinnen eine Selbstanzeige für die Jahre ab 2002 ein und erklärten die Kapitalerträge aus Liechtenstein nach; für die Streitjahre 1995 bis 2001 gaben die Klägerinnen aber keine Selbstanzeige ab. Das Finanzamt erließ im Dezember 2016 Änderungsbescheide für die Streitjahre 1995 bis 2001. Die Klägerinnen machten den Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Als Erben ihres Vaters schulden die Klägerinnen die Einkommensteuer des V für 1995 bis 2001.

Die Bescheide für 1995 bis 2001 durften wegen neuer Tatsachen geändert werden. Denn das Finanzamt hat erst nachträglich davon erfahren, dass V in den Streitjahren Kapitalerträge aus einer Stiftung in Liechtenstein erzielt hat.

Die Festsetzungsverjährung für 1995 bis 2001 war im Jahr 2016 noch nicht eingetreten, auch wenn die Festsetzungsfrist für 1995 an sich am 31.12.2007 geendet hatte. Für den V betrug die Festsetzungsfrist zehn Jahre, da er eine Steuerhinterziehung begangen hatte. Die Festsetzungsfrist für 1995 begann daher mit Ablauf des 31.12.1997 (Abgabe der Steuererklärung im Jahr 1997) und endete an sich am 31.12.2007. Die Festsetzungsfrist für die Folgejahre lief entsprechend später ab, z. B. zum 31.12.2012 für 2001.

Zwar führte die unterlassene Berichtigung der fehlerhaften Steuererklärungen des V nicht zu einer erneuten zehnjährigen Festsetzungsfrist, obwohl die Klägerinnen damit eine eigene Steuerhinterziehung begangen haben. Zu einer Fristverlängerung auf zehn Jahre kommt es beim Erben nur dann, wenn die Frist aufgrund einer Steuerhinterziehung erstmalig verlängert wird; im Streitfall war die Frist aber schon wegen der Steuerhinterziehung des V auf zehn Jahre verlängert worden.

Im Streitfall war der Ablauf der Festsetzungsfrist jedoch gehemmt, da es sich um eine Steuerhinterziehung der Klägerinnen handelte und die Verfolgung ihrer Steuerstraftaten noch nicht verjährt war.

  • Die Klägerinnen hätten nach dem Tod des V unverzüglich dessen Steuererklärungen berichtigen müssen. Diese Berichtigungspflicht entfiel nicht deshalb, weil die Klägerinnen bereits vor dem Tod des V Kenntnis davon hatten, dass V unrichtige Steuererklärungen abgegeben hatte.
  • Das Finanzamt hätte bei unverzüglicher Berichtigung noch im Jahr 2007 bis zum 31.12.2007 (Ablauf der zehnjährigen Frist) einen Änderungsbescheid für 1995 erlassen können.
  • Im Dezember 2016 war die strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung der Klägerinnen aufgrund ihrer unterlassenen Berichtigung noch nicht verjährt. Denn die strafrechtliche Verfolgungsfrist betrug in einem schweren Fall wie hier zehn Jahre. Da das Unterlassen im Jahr 2007 erfolgt war, war im Dezember 2016 noch keine strafrechtliche Verjährung eingetreten; daher war auch die steuerliche Festsetzungsfrist noch gehemmt.

Hinweis: Die hier einschlägige gesetzliche Ablaufhemmung wegen strafrechtlicher Verfolgbarkeit der Steuerhinterziehung soll verhindern, dass eine Steuerhinterziehung strafrechtlich noch verfolgt werden kann, die hinterzogene Steuer aber wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden darf. Der Gesetzgeber will die Festsetzung der hinterzogenen Steuer so lange ermöglichen, wie eine Bestrafung noch möglich ist.

Das BFH-Urteil erhöht den Druck auf Erben, die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Steuererklärungen des Erblassers haben, unverzüglich Berichtigungsanzeigen zu stellen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.6.2022 – VIII R 26/19; NWB

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