Umsatzsteuerfreiheit der isolierten Einlagerung eingefrorener Eizellen
Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie Teil einer Fruchtbarkeitsbehandlung mit einer Kryokonservierung ist und Einlagerung und Kryokonservierung zwar nicht durch denselben Arzt, sondern durch zwei personenidentische Gesellschaften, an der die Ärzte beteiligt sind, vorgenommen werden.
Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei.
Streitfall: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter Frauenärzte waren, die zugleich die Frauenarztpraxis F-Praxis betrieben. Die GbR lagerte sowohl tiefgekühlte Samen- und Eizellen, damit diese künstlich befruchtet werden konnten, als auch tiefgekühlte befruchtete Eizellen ein; die vorherige oder nachfolgende künstliche Befruchtung wurde in ärztlicher Hinsicht von der F-Praxis betreut. Das Finanzamt gewährte der Klägerin nicht die Umsatzsteuerfreiheit, weil die ärztliche Leistung nicht von der Klägerin, sondern von der F-Praxis erbracht worden war.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage statt:
- Die Umsatzsteuerfreiheit für ärztliche Heilbehandlungen gilt auch für die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen, bei der die künstliche Befruchtung von einem anderen Unternehmer betreut wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem einlagernden Unternehmer und dem behandelnden Unternehmer um dieselben Personen handelt.
- Im Streitfall waren an der Klägerin sowie an der F-Praxis dieselben Ärzte beteiligt. Die Leistungen der Ärzte sind umsatzsteuerfrei. Die ärztliche Leistung ist in der Fruchtbarkeitsbehandlung zu sehen. Mit dieser ärztlichen Leistung ist die Einlagerung der tiefgefrorenen Ei- und Samenzellen verbunden, da sie denselben therapeutischen Zweck verfolgt.
Hinweise: Der BFH hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass die weitere Einlagerung von Eizellen umsatzsteuerfrei ist, wenn sie durch den behandelnden Arzt erfolgt. Die Finanzverwaltung ist dem gefolgt und hat die sog. weitere Lagerung als umsatzsteuerfrei angesehen, nicht aber die sog. bloße Lagerung, bei der die ärztliche Behandlung durch einen anderen Unternehmer erfolgt. Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung nun für den Fall, dass die beiden Unternehmer personenidentische Gesellschaften sind.
Quelle: BFH, Beschluss v. 7.7.2022 – V R 10/20; NWB