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Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Freizeitpark

Die Umsätze eines Freizeitparks unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Schausteller, die von Jahrmarkt zu Jahrmarkt ziehen.

Hintergrund: Für Schausteller gilt nach dem Gesetz ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Regelung erfasst Leistungen aus Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Streitfall: Die Klägerin betrieb einen Freizeitpark. Sie war der Auffassung, dass ihre Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Schausteller unterliegen würden. Das Finanzamt wandte aber den regulären Umsatzsteuersatz an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Ein Freizeitpark ist kein Schausteller, für den der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Denn ein Schausteller zieht von Jahrmarkt zu Jahrmarkt, während ein Freizeitpark an einem Ort betrieben wird.
  • Die unterschiedliche Besteuerung zwischen einem Schausteller und einem Freizeitpark ist gerechtfertigt. Ein Freizeitpark befindet sich an einem festen Ort und hat keinen Transport- oder Reiseaufwand. Hingegen muss ein Schausteller von Jahrmarkt zu Jahrmarkt reisen und hat einen erhöhten Aufwand, wie er für Reisegewerbe typisch ist. Außerdem bietet er seine Leistungen „wohnortnah“ an, während ein Freizeitpark von auswärtigen Gästen besucht wird.

Hinweise: Es gibt auch Ausnahmen im Schaustellergewerbe, bei denen ein Jahrmarkt wie ein Freizeitpark Besucher von weit weg anzieht, z. B. das Oktoberfest in München oder das Cannstatter Volksfest in Stuttgart. Dies führt aber nicht zur Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Klägerin.

Streitig war auch, ob es auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ankommt. Der BFH hat dies verneint, sondern hält für maßgeblich, dass sich die Leistungen eines (reisenden) Schaustellers von den Leistungen eines (ortsgebundenen) Freizeitparks tatsächlich unterscheiden. Dabei hat der BFH klargestellt, dass die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers jedenfalls vom Gericht aufgrund eigener Sachkunde festgestellt werden kann, ohne dass hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.3.2022 – XI R 23/21 (XI R 4/21); NWB

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