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Übertragung einer Rücklage aus einem Veräußerungsgewinn auf eine Personengesellschaft

Bildet ein Einzelunternehmer für den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage und will er diese auf eine KG übertragen, an der er beteiligt ist, wird über die für die Zulässigkeit der Übertragung maßgebliche Frage, in welchem Jahr er das Grundstück veräußert hat, in seinem Einkommensteuerbescheid entschieden und nicht in dem Gewinnfeststellungsbescheid für die KG. Der Gewinnfeststellungsbescheid der KG für das Jahr, in dem die Rücklage übertragen werden soll, ist nämlich nicht bindend für den Einkommensteuerbescheid.

Hintergrund: Unternehmer können für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie z.B. Immobilien eine Rücklage bilden und hierdurch den Gewinn neutralisieren. Erwirbt der Unternehmer innerhalb des vierjährigen Investitionszeitraums ein bestimmtes Wirtschaftsgut wie z.B. ein Grundstück, kann er die Rücklage auf das neue Wirtschaftsgut übertragen. Hierdurch mindert sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern zwar die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung; jedoch muss der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden. Die Rücklage kann für Gewinne, die ab dem 1.1.2002 erzielt werden, auch auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (sog. Mitunternehmerschaft) übertragen werden, soweit der Unternehmer an der Personengesellschaft beteiligt ist.

Sachverhalt: Die Kläger war Landwirt und hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30.6. eines Jahres. Er verkaufte ein Grundstück mit Gewinn durch Kaufvertrag aus dem Oktober 2001, wobei sich die Übertragung des Grundstücks bis zum Jahr 2003 hinzog. Daher war steuerlich nicht klar, in welchem Jahr der Veräußerungsgewinn entstanden war.

Der Kläger bildete für den Gewinn zum 30.6.2002 in seinem Betrieb eine Rücklage in Höhe von ca. 480.000 €. Im Mai 2006 erwarb er eine Beteiligung an der S-KG. Bei der S-KG wurde die Rücklage im Jahr 2006 in Höhe von 400.000 € auf anteilige Anschaffungskosten des Klägers übertragen und führte dort zu einer gewinnerhöhenden Minderung der Abschreibung des Klägers in Höhe von ca. 5.000 €. Das für die S-KG zuständige Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage nicht für zulässig, weil der Veräußerungsgewinn im Jahr 2001 erzielt worden sei und die hierfür gebildete Rücklage nicht auf eine Mitunternehmerschaft übertragen werden konnte. Es minderte daher den Gewinnanteil des Klägers für 2006. Gegen diesen Gewinnfeststellungsbescheid wehrte sich der Kläger und begehrte eine Gewinnerhöhung von 5.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Rücklage konnte nur dann auf die S-KG übertragen werden, wenn das Grundstück nach dem 31.12.2001 verkauft worden ist. Denn für einen bis zum 31.12.2001 erzielten Gewinn konnte eine Rücklage zwar gebildet, aber nicht auf eine KG übertragen werden.
  • Die Frage, wann das Grundstück im Einzelunternehmen des Klägers verkauft worden ist, ist im Einkommensteuerbescheid des Klägers zu beantworten, nicht aber im Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG für das Jahr 2006, in dem die Reinvestition durch die S-KG erfolgt ist.
  • Der Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG hat nämlich keine Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid. Eine solche Bindungswirkung kann nur dann bestehen, wenn sie der Gesetzgeber angeordnet hat. Eine derartige Regelung des Gesetzgebers gibt es bei der Übertragung der Rücklage für einen Veräußerungsgewinn aber nicht.

Hinweise: Zwar fiel der Gewinnfeststellungsbescheid für den Kläger vorteilhaft aus, weil das Finanzamt den Gewinnanteil des Klägers um ca. 5.000 € gemindert hat. Die Klage verfolgte aber den Zweck, die Frage zu klären, ob die Rücklage überhaupt auf die S-KG übertragen werden konnte. Der Kläger erhoffte sich insoweit eine positive Entscheidung durch das Finanzamt bzw. durch den BFH. Diese positive Entscheidung blieb aber aus, weil das Finanzamt, das für die Einkommensteuer des Klägers zuständig ist, die Frage klären muss, wann der Kläger das Grundstück im steuerlichen Sinn verkauft hat. Hierfür kommt es nämlich nicht auf das Datum des Kaufvertrags, sondern auf den sog. Nutzen- und Lastenwechsel an, der im Kaufvertrag vereinbart wird.

Sollte der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2006, in dem das Finanzamt die Rücklage mangels Übertragbarkeit und mangels fristgerechter Reinvestition im Landwirtschaftsbetrieb gewinnerhöhend aufgelöst hat, noch nicht bestandskräftig sein, kann die vom Kläger begehrte Entscheidung eines nach dem 31.12.2001 erzielten Veräußerungsgewinns verfahrensrechtlich noch getroffen werden.

BFH, Urteil vom 16.12.2021 – IV R 7/19; NWB

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