Keine Steuerermäßigung für Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist nicht für die Kosten für die Müllabfuhr und für die Schmutzwasserentsorgung zu gewähren. Denn es handelt sich dabei nicht um Aufgaben, die üblicherweise von den Haushaltsangehörigen erledigt werden; außerdem werden diese Aufgaben nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern außerhalb des Haushalts ausgeführt.
Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von 20 %. Der Abzug der Aufwendungen ist auf 4.000 € begrenzt. Die haushaltsnahe Dienstleistung muss „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung führt dazu, dass der Ermäßigungsbetrag direkt von der Steuer abgezogen wird.
Sachverhalt: Dienstleistungen für die Müllabfuhr, d.h. für die Entsorgung von Kompost und Restmüll, sowie für die Entsorgung von Regenwasser geltend. Diese Kosten betrafen die Wohnung, in der die Klägerin wohnte. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um hauswirtschaftliche Arbeiten, die typischerweise von den Haushaltsangehörigen erledigt werden. Diese Voraussetzung ist bei der Entsorgung von Müll und Regenwasser nicht erfüllt.
- Die Entsorgung des Mülls wird üblicherweise von der Müllabfuhr vorgenommen, und zwar unter Einsatz der hierfür erforderlichen Infrastruktur wie z.B. den Müllfahrzeugen und der Müllentsorgungsanlage. Die Gebühren werden nicht für das Bereitstellen des Mülls in der Mülltonne auf dem Gehweg gezahlt, sondern für den Transport des Mülls zur Entsorgungsanlage und der dortigen Entsorgung.
- Gleiches gilt für die Entsorgung des Regenwassers bzw. Schmutzwassers. Auch hier geht es um die Verbringung des Wassers vom Grundstück weg über die öffentliche Kanalisation hin zum Klärwerk. Diese „Tätigkeiten“ werden typischerweise nicht durch Haushaltsangehörige erledigt.
- Im Übrigen werden die Entsorgungstätigkeiten beim Müll sowie beim Wasser nicht auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen ausgeführt, sondern außerhalb des Grundstücks, nämlich in den Müllfahrzeugen und in der Abfallentsorgungsanlage bzw. beim Wasser in der Kanalisation und im Klärwerk.
Hinweise: Das FG folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. Es hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieser die abschließende Entscheidung über die Steuerermäßigung treffen muss.
Typische haushaltsnahe Dienstleistungen sind die Wohnungsreinigung, die Gartenpflege, die Kinderbetreuung oder die Betreuung älterer bzw. pflegebedürftiger Menschen.
FG Münster, Urteil vom 24.2.2022 – 6 K 1946/21 E; Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 8/22); NWB