Mandant/Login
Zur Newsübersicht

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern

Die Zahlungsverjährung kann dadurch unterbrochen werden, dass das Finanzamt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Online-Abfrage zur Adresse des Steuerschuldners vornimmt.

Hintergrund: Neben der Festsetzungsverjährung, die bei der Festsetzung der Steuer zu beachten ist, gibt es eine fünfjährige Zahlungsverjährung, die mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch fällig geworden ist, beginnt. Mit dem Eintritt der Zahlungsverjährung erlischt die Steuerschuld. Der Gesetzgeber sieht aber in zahlreichen Fällen eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung vor, z. B. wenn das Finanzamt Ermittlungen zum Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Steuerschuldners vornimmt.

Sachverhalt: Der Kläger schuldete dem Finanzamt Steuern, für die an sich zum 31.12.2015 Zahlungsverjährung eingetreten wäre. Seit dem Jahr 2010 kamen Schreiben des Finanzamts an den Kläger mit dem Vermerk „unbekannt“ zurück. Am 1.12.2015 tätigte die Vollstreckungsstelle des Finanzamts beim BZSt eine Online-Abfrage zur Adresse des Klägers, die eine Adresse im Ausland ergab. Im Februar pfändete das Finanzamt die Konten des Klägers bei einer Bank. Der Kläger wandte sich gegen diese Pfändung mit der Begründung, es sei zum 31.12.2015 Zahlungsverjährung eingetreten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Zahlungsverjährung ist durch die Online-Abfrage am 1.12.2015 unterbrochen worden. Dabei handelte es sich nämlich um eine Ermittlungsmaßnahme, um den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers zu erfahren.
  • Die Verjährungsunterbrechung setzt eine nach außen wirkende Ermittlungsmaßnahme voraus. Erforderlich ist nicht, dass der Steuerschuldner davon erfährt.
  • Die Außenwirkung war im Streitfall gegeben, da es sich bei dem BZSt um eine andere Behörde handelt, die zur Bundesfinanzverwaltung gehört und nicht – wie das Finanzamt – zur Landesfinanzverwaltung. Es ist unbeachtlich, dass auch das BZSt eine Finanzbehörde ist. Das Finanzamt hätte auch beim Einwohnermeldeamt eine Online-Abfrage tätigen können; es gibt keinen Grund, die Online-Abfrage beim BZSt anders zu behandeln als eine Online-Abfrage bei einer Meldebehörde.
  • Die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung lagen vor: Der Wohnsitz des Klägers war unbekannt, da die an den Kläger gerichteten Schreiben immer wieder mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgekommen waren. Das Finanzamt bemühte sich auch um die Durchsetzung eines konkreten Zahlungsanspruchs.

Hinweise: Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung hat zur Folge, dass mit Ablauf des 31.12.2015 eine neue fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist beginnt.

Für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung war unbeachtlich, ob ein Sachbearbeiter in einer anderen Abteilung des Finanzamts die zutreffende Adresse des Klägers kannte. Das Wissen eines anderen Sachbearbeiters aus einer anderen Abteilung kann dem für die Vollstreckung zuständigen Sachbearbeiter nicht zugerechnet werden.

Irrelevant ist auch, ob das im Streitfall tätig gewordene Finanzamt überhaupt örtlich zuständig war. Denn gerade bei einem unbekannten Wohnsitz oder Aufenthalt ist es nicht möglich, das zuständige Finanzamt vorab zu ermitteln.

BFH, Beschluss v. 21.12.2021 – VII R 21/19; NWB

Weitere Steuertipps

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Der X. Senat des BFH hält ebenso wie der XI. […]

Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen vom Europäischen Gerichtshof gebilligt

Der Europäische Gerichtshof hat die europarechtlichen Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen […]

Höhe der Aussetzungszinsen möglicherweise verfassungswidrig

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hält die derzeitige Regelung […]

Grundsteuerreform: Finanzverwaltung reagiert auf Rechtsprechung zum Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes

Die Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide, die für […]

Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

Nach bestandskräftiger Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch mehr auf […]