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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Jahr der Trennung der Ehegatten zeitanteilig, nämlich ab dem Zeitpunkt der Trennung, in Anspruch genommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Steuerpflichtige z.B. nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.

Hintergrund: Alleinerziehende können für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt, einen Entlastungsbetrag von 1.908 €, der für jedes weitere Kind um 240 € erhöht wird, in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Kind zum Haushalt gehört, dass die Voraussetzungen für den sog. Splitting-Tarif nicht vorliegen oder der Steuerpflichtige verwitwet ist und dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Nach dem Gesetz ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Streitjahr 2017 zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau trennte sich im April 2017 von ihm und zog aus. Die Kinder blieben beim Kläger. Der Kläger beantragte für die Zeit ab Mai 2017, d.h. für acht Monate, einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.432 € ([1.908 € + 240 €] x 8/12). Das Finanzamt berücksichtigte den Entlastungsbetrag nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann im Jahr der Trennung der Eheleute zeitanteilig in Anspruch genommen werden.
  • Unschädlich ist, dass der Kläger im Streitjahr die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens erfüllte, weil er mit seiner Ehefrau bis zum April 2017 zusammengelebt hatte. Entscheidend ist, dass ab Mai 2017 die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren nicht mehr vorlagen.
  • Nach dem Gesetz kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig gewährt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung, nach der der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel ermäßigt wird.
  • Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung daher zeitanteilig für den Zeitraum ab der Trennung gewährt werden. Denn mit dem Entlastungsbetrag werden die finanziellen Belastungen eines Alleinerziehenden berücksichtigt, der nicht mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt. Diese finanzielle Belastung besteht auch für einen alleinerziehenden Ehegatten im Trennungsjahr ab dem Zeitpunkt der Trennung.

Hinweise: Die zeitanteilige Gewährung eines Entlastungsbetrags kommt damit in Betracht,

  • wenn sich – wie im Streitjahr – Ehegatten trennen, selbst wenn der alleinerziehende Ehegatte noch den Splitting-Tarif für das Trennungsjahr erhält;
  • wenn sich der steuerliche Status der Kinder ändert, weil für diese kein Kindergeldanspruch mehr besteht,
  • oder wenn sich der Status des Alleinerziehens ändert, weil z.B. eine Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner begründet wird.

Der BFH hält die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Denn die Familie steht unter einem besonderen Grundrechtsschutz. Verfassungsrechtlich ist eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen geboten, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt und anschließend die Kinder in ihrem Haushalt versorgt haben.

BFH, Urteil v. 28.10.2021 – III R 17/20; NWB

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