Tarifermäßigung bei Vergütung für mehrjährige Überstunden
Erhält ein Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb eine Vergütung, mit der die Überstunden der letzten Jahre in einem Betrag abgegolten werden, steht ihm für diese Vergütung eine sog. Tarifermäßigung zu. Denn es handelt sich bei der Zahlung um eine gesetzlich begünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.
Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt in bestimmten Fällen eine sog. Tarifermäßigung, bei der die Progression abgemildert wird, d.h. der steigende Steuersatz. Eine derartige Tarifermäßigung wird in der Regel gewährt, wenn es in einem Jahr zu einer besonders hohen Zahlung kommt, die wirtschaftlich einen längeren, früheren Zeitraum betrifft. So gewährt der Gesetzgeber eine Tarifermäßigung, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt wird.
Sachverhalt: Der Kläger hatte für seinen Arbeitgeber 330 Überstunden im Zeitraum 2013 bis 2015 geleistet, die ihm zunächst nicht vergütet worden waren. Im Jahr 2016 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. In dem Vertrag vereinbarten beide u.a., dass dem Kläger die 300 Überstunden in einem Betrag vergütet werden. Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2016 die Tarifermäßigung für die Überstundenvergütung, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Die Tarifermäßigung setzt eine mehrjährige Tätigkeit voraus. Nach dem Gesetz ist eine Tätigkeit als mehrjährig anzusehen, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, da der Kläger die Überstunden im Zeitraum 2013 bis 2015 geleistet hatte.
- Die Entlohnung für die mehrjährige Tätigkeit muss aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen. Die wirtschaftlich vernünftigen Gründe waren zu bejahen, weil die Vergütung anlässlich der Aufhebung des Arbeitsvertrags erfolgte.
Hinweise: Die Tarifermäßigung ist insbesondere bei Lohnnachzahlungen für vorangegangene Jahre geltend zu machen. Derartige Lohnnachzahlungen führen nämlich im Jahr der Zahlung aufgrund der Progression zu einem höheren Steuersatz. Diese Progression wird durch die Tarifermäßigung abgemildert.
Für die Tarifermäßigung genügt es nicht, wenn eine Vergütung lediglich in einem anderen Jahr gezahlt wird. Vielmehr muss die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt werden, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckte und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasste.
BFH, Urteil v. 2.12.2021 – VI R 23/19; NWB