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Keine Steuerermäßigung für Statiker

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird nicht für statische Berechnungen eines Statikers gewährt, auch wenn der Statiker tätig wird, damit anschließend eine Handwerkerleistung ausgeführt werden kann. Bei einem Statiker handelt es sich nämlich nicht um einen Handwerker.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die im Jahr 2015 in einem Einfamilienhaus lebten. Die Holzpfeiler des Hauses waren schadhaft und sollten durch Stahlstützen ersetzt werden. Die Kläger ließen vorab eine statische Berechnung durchführen; für die Kosten der statischen Berechnung machten sie eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend, die das Finanzamt nicht gewährte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein Statiker (Tragwerksplaner) ist kein Handwerker, sondern er erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation.
  • Es genügt nicht, dass die statische Berechnung die Durchführung von Handwerkerleistungen ermöglichen sollte. Es handelt sich vielmehr um getrennte Leistungen.

Hinweise: Der Austausch der Pfeiler dürfte eine Handwerkerleistung darstellen, aber die Kosten hierfür waren nicht streitig, da sie erst im Folgejahr entstanden.

Eine Steuerermäßigung wird hingegen gewährt, wenn ein Handwerker die Funktionsfähigkeit einer Anlage überprüft oder wenn ein Handwerker vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr durchführt.

Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen, mindert also nicht die Bemessungsgrundlage.

BFH, Urteil v. 4.11.2021 – VI R 29/19; NWB

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