Mandant/Login
Zur Newsübersicht

Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise erneut verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat wegen der anhaltenden Corona-Krise die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 galten, werden auf Antrag mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte zuletzt im Dezember 2021 Erleichterungen in Bezug auf Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz wegen der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 31.3.2022, nachdem sie bereits vorher mehrfach verlängert worden waren.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2021 eingeräumten Erleichterungen um weitere drei Monate bis zum 30.6.2022. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2022 fällig werden, können bis zum 30.6.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2022 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.Hinweis: Die Stundung kann bis zum 30.9.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 30.6.2022 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.9.2022 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können – wie bisher – bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 30.6.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.9.2022 hinaus. Hier sind dann die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

BMF-Schreiben v. 31.1.2022 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :047; NWB

Weitere Steuertipps

Europäischer Gerichtshof entscheidet: Innerorganschaftliche Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält sog. innerorganschaftliche Leistungen, die die […]

Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen, die […]

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2024

Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2024 […]

Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur […]

Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände (bzw. […]