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Imbiss-Umsätze einer Bäckerei im Vorkassenbereich eines Supermarkts

Die Umsätze einer Bäckerei, die sich in der sog. Vorkassenzone eines Supermarkts befindet, aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort mit Mehrweggeschirr und -besteck unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt aufgrund der Corona-Erleichterungen nicht im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 (s. Hinweise unten).

Hintergrund: Der Verkauf von Nahrungsmitteln wird grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert, der normalerweise, d.h. außerhalb von Corona-Hilfsmaßnahmen, 7 % beträgt. Werden die Nahrungsmittel allerdings zubereitet und durch ein Restaurant oder einen Imbiss verkauft, kann es sich statt einer Lieferung von Nahrungsmitteln um eine sog. sonstige Leistung handeln, die dem regulären Steuersatz unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Bäckereien, die sich überwiegend in den Vorkassenzonen von Supermärkten befanden und zu denen Tische und Stühle gehörten. Dort wurden u.a. Speisen an Kunden verkauft, die die Kunden an Tischen verzehren konnten. Die Kunden erhielten hierzu Mehrweggeschirr und -besteck, das sie selbst nach dem Verzehr abräumen und in Regale stellen sollten. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Verkauf dieser Speisen mit dem im Streitjahr 2006 gültigen ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern waren. Das Finanzamt setzte dagegen den regulären Steuersatz an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist grundsätzlich eine sonstige Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt. Ein Verzehr an Ort und Stelle ist anzunehmen, wenn die Speisen und Getränke dazu bestimmt sind, am Abgabeort verzehrt zu werden, und der Unternehmer hierzu besondere Vorrichtungen wie z.B. Tische oder Stühle bereithält.
  • Hingegen ist die Bereitstellung nur behelfsmäßiger Vorrichtungen wie z.B. einer Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheit eine nur geringfügige Nebenleistung zu einem ermäßigt besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln.
  • Andere Nebenleistungen führen hingegen zur Annahme einer sonstigen Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt, z.B. die Anwesenheit von Kellnern, Garderoben, Toiletten, Geschirr und Mobiliar.
  • Im Streitfall handelte es sich nicht um den ermäßigt besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln, sondern aufgrund der Dienstleistungen der Klägerin um eine regulär zu besteuernde sonstige Leistung. Denn die Klägerin hat die Speisen nicht nur zubereitet, sondern auch Tische und Stühle sowie Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt und auch die Reinigung übernommen. Der personelle Einsatz, der bei der Zubereitung und Reinigung entstand, war nicht nur geringfügig.

Hinweise: Im Streitfall war unbeachtlich, dass die Klägerin keinen eigenen Speisesaal hatte und dass die Speisen Imbisscharakter hatten.

Bei einem Partyservice wird bereits die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck als wesentliche Nebenleistung angesehen, die zur Annahme einer sonstigen Leistung und damit zum Ansatz des regulären Steuersatzes führt. Die Leistungen der Klägerin gingen darüber hinaus, da sie auch Stühle und Tische bereitstellte.

Aufgrund der Corona-Krise werden Verpflegungsumsätze bei Restaurants im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 ermäßigt besteuert. Dies gilt aber nicht für den Umsatz aus dem Verkauf von Getränken.

BFH, Beschluss v. 15.9.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19); NWB

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