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Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege geplant

Am 5.2.2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Ab dem 1.9.2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Hierauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.

Hintergrund: Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis zum 30.4.2022 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 €, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 € und für Pflegefachkräfte 15 € betragen. Sie steigen zum 1.4.2022 noch einmal auf 12,55 €, 13,20 € und 15,40 €. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (z.B. in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 € pro Stunde. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag für eine Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde ausgesprochen.

Die nach der neuen Empfehlung der Pflegekommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

Für Pflegehilfskräfte:

Höhe
ab 01.09.2022 13,70 €
ab 01.05.2023 13,90 €
ab 01.12.2023 14,15 €

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

Höhe
ab 01.09.2022 14,60 €
ab 01.05.2023 14,90 €
ab 01.12.2023 15,25 €

Für Pflegefachkräfte:

Höhe
ab 01.09.2022 17,10 €
ab 01.05.2023 17,65 €
ab 01.12.2023 18,25 €

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Hinweis: Das BMAS strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

BMAS, Pressemitteilung v. 8.2.2022; NWB

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