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Weiteres „Corona-Steuerhilfegesetz“ geplant

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt werden.

Die wesentlichen Maßnahmen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt werden.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert werden.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden: Für 2022 und 2023 soll der durch das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 verdoppelte Höchstbetrag des Verlustrücktrags (10 Mio. € bei Einzel/20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 gelten. Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu den früheren Höchstgrenzen (von 1 bzw. 2 Mio. €) erfolgen. Darüber hinaus soll der Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab 2022 auf zwei Jahre ausgedehnt und der Rücktrag sodann in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge die in 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem Umfang.
  • Zudem soll der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert werden.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ v. 3.2.2022; NWB

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